Überrumpelungsschutz - Begleitung im Personalgespräch

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„Kommen Sie doch mal morgen in mein Büro – wir müssen etwas besprechen!“ So oder so ähnlich wird nicht selten zu Personalgesprächen „eingeladen“. Oft steckt hinter der Kurzfristigkeit und der offensiven Weise Kalkül des Arbeitgebers, um seine Ziele zu erreichen. Und schon sehen sich angestellte Ärztinnen oder Ärzte einem Tribunal aus Geschäftsführer und mindestens einer weiteren Person gegenüber, die „Vorschläge“ zum weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses oder weiteren unbezahlten Dienstaufgaben wie z.B. das Amt des Transplantationsbeauftragten o.ä. machen.


Machen angestellte Ärztinnen/Ärzte in solchen Situationen Zugeständnisse oder leisten gar Unterschriften, kann das hinterher in der Regel nicht korrigiert werden. Ein etablierter nachträglicher Übereilungsschutz ist nach den einschlägigen Normen für solche Situationen nicht vorgesehen, eine Reparatur gelingt allenfalls nur selten und auch nur mit juristischer Hochseilakrobatik.


Wichtig ist deshalb zu wissen: Arbeitnehmer/-innen dürfen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Personalgespräche eine Vertrauensperson als Beistand mitnehmen, insbesondere wenn wie in vorangegangenen Gesprächen arbeitsrechtliche Maßnahmen (z.B. Abmahnung) drohen. Hierauf besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch, an dessen Realisierung Arbeitgeber auch mitwirken müssen. Dieser Anspruch dient dazu, Waffengleichheit in Personalgesprächen zu gewährleisten (z.B. durch die Mitnahme zumindest eines Zeugen).


Arbeitgeber müssen grundsätzlich auch sogar den Gesprächstermin verschieben, um Arbeitnehmer/-innen die Gelegenheit zur Mitnahme einer Vertrauensperson zu geben. Eine Arbeitgeber-Weisung zum Personalgespräch ohne Vertrauensperson ist unbillig. Anderes kann allenfalls gelten, wenn durch geradedie bestimmte Vertrauensperson der Gesprächszweck gefährdet würde oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (vgl. BAG, Az. 7 AZR 665/11).


Die Rechtsprechung gibt somit angestellten Ärztinnen und Ärzten ein mächtiges Instrument an die Hand, nicht durch z.B. geschäftstaktisch in der Regel versiertere Krankenhausgeschäftsführer überrumpelt zu werden. Es kann in spannungsgeladenen Arbeitsverhältnissen hilfreich sein, zunächst unter Verweis auf die erforderliche Begleitperson den Arbeitgeber „auszubremsen“ und so Zeit für Beratung zu gewinnen. Ob die Begleitperson dann tatsächlich der Rechtsanwalt sein sollte, hängt vom Gegenstand und der gewünschten Atmosphäre des Gesprächs ab.


Foto(s): Dr. Christoph Osmialowski

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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