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Übersicht Landesverrat nach § 94 StGB

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Nach Informationen mehrerer Medien wurde durch den Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen Journalisten der Plattform "netzpolitik.org" eingeleitet. Ihnen wird Landesverrat nach § 94 StGB vorgeworfen. Grund hierfür ist die Veröffentlichung eines Geheimdokuments, aus dem hervorgeht, dass dem Verfassungsschutz 2,75 Millionen Euro für die Massendatenerfassung aus einem geheimen staatlichen Haushaltsfonds zur Verfügung stehen.

Die Strafanzeige wurde durch den Präsidenten des Verfassungsschutzes Maaßen gestellt.

Landesverrat ist in Deutschland in § 94 StGB geregelt. Es handelt sich um ein Verbrechen, das sich gegen die äußere Sicherheit und den Bestand des Staates richtet. Das Delikt des Landesverrates ist die Kernstraftat der Spionage.

Landesverrat begeht derjenige, der ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.

Der Begriff der Staatsgeheimnisse ist in § 93 StGB geregelt. Darunter versteht man Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

Während früher bist zur Abschaffung der Todesstrafe der Landesverräter meist mit dem Tode bestraft wurde, reicht heute der Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahre, in besonders schweren Fällen lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Ein solcher besonders schwere Fall ist nach § 94 Abs. 2 StGB in der Regel dann gegeben, wenn der Täter eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.


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