Vorladung als Beschuldigter bei der Polizei – was soll ich tun?

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Im Laufe ihres Lebens erhalten viele Menschen eine polizeiliche Vorladung: Schuldige wie Unschuldige. Die Polizei ist in diesen Situationen jedoch gerade nicht ihr „Freund und Helfer“. Vielmehr ist sowohl bei einer Beschuldigten- wie auch bei einer Zeugenvorladung höchste Vorsicht geboten.

Gerade im Falle einer Vorladung als Beschuldiger von der Polizei entscheidet sich oftmals der gesamte weitere Verlauf des Ermittlungsverfahrens. Unabhängig von Schuld oder Unschuld kann jeder in diese Situation kommen und sollte für diesen Fall seine Rechte kennen.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Hennig: „Einer Vorladung als Beschuldigter der Polizei müssen – und sollten – Sie niemals Folge leisten.“

Entgegen der landläufigen Meinung ist niemand – ob Beschuldigter oder Zeuge – verpflichtet, einer Vorladung von der Polizei Folge zu leisten. Diese Pflicht existiert nur im Falle der Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder einer gerichtlichen Ladung. Der Begriff „polizeiliche Einladung“ wäre angesichts dessen passender.

Nichtsdestotrotz halten die ermittelnden Beamten gerne den Eindruck aufrecht, man müsse zum besagten Termin zur Vorladung bei der Polizei erscheinen: Die Floskel „wenn Sie uns nichts sagen möchten, können wir Sie auch einfach vorladen!“ findet sich nicht nur in Krimifilmen, sondern leider auch im Polizeialltag wieder.

Begünstigt wird dieser Irrglaube insbesondere durch den in Vorladungen üblichen Passus: „Im Verhinderungsfalle bitte ich um rechtzeitige Mitteilung unter Angabe des Verhinderungsgrundes.“

Die rechtzeitige Absage der Vorladung bei der Polizei mag zwar höflich sein – verpflichtet ist der Beschuldigte hierzu jedoch nicht. Noch weniger ist jemand gegenüber der Polizei Rechenschaft bezüglich des Verhinderungsgrundes schuldig – im Zweifel darf gerne darauf verwiesen werden, dass Sie nicht zu einer Aussage im Rahmen einer Vorladung bereit sind und Sie dies nicht begründen möchten und müssen. Am besten ist es vor Akteneinsicht, die nur durch einen Rechtsanwalt möglich ist, gar nicht mit der Polizei zu kommunizieren.

Beschuldigte sollten zunächst von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen

Jeder gute Rechtsanwalt rät Ihnen zu diesem Zeitpunkt, der Vorladung nicht Folge zu leisten und zu den erhobenen Vorwürfen zunächst zu schweigen.

Selbstverständlich kann es unter Umständen angebracht sein, eine Aussage zu machen (in Juristendeutsch „sich einlassen“). Ob eine Einlassung ratsam ist, kann jedoch erst beurteilt werden, wenn die bisherigen Ermittlungsergebnisse bekannt sind.

Dies kann nur ein Rechtsanwalt prüfen, nur er kann auf Antrag uneingeschränkte Einsicht in die Ermittlungsunterlagen erhalten. Von einer Aussage im Rahmen der Vorladung bei der Polizei „im Alleingang“ ist dringend abzuraten.

Häufige Frage: „Wirkt es nicht erst recht schuldig, wenn man zu den Vorwürfen schweigt?“

Klare Antwort: Nein.

Ihr Schweigen darf und wird Ihnen niemals nachteilig ausgelegt werden, auch wenn Polizeibeamte gerne erzählen, es sei „besser für Sie, zu kooperieren“. In Wahrheit treffen die ermittelnden Beamten jedoch überhaupt nicht die Entscheidung, ob ein Strafverfahren mit einer Anklage oder der Einstellung endet, dies tut alleine die Staatsanwaltschaft. Diese darf Ihr Schweigen weder für noch gegen Sie werten. Dasselbe gilt für das Gericht, wenn es später zu einer Hauptverhandlung kommen sollte.

Die Polizeibeamten, die oftmals rasche Ermittlungserfolge verbuchen möchten, werden nicht selten versuchen, Sie zu einer Aussage im Rahmen der Vorladung als Beschuldigter zu überreden.

Bleiben Sie in solchen Fällen standhaft, auch wenn dies insbesondere als Unschuldiger schwerfällt. Aus einer Vernehmung als Beschuldigter, in der nur der Ermittler alle Einzelheiten – wie zum Beispiel bisherige Zeugenaussagen – kennt, können Sie nur als Verlierer hervorgehen. Die Vernehmungsbeamten sind in der Regel gut darin geschult, Widersprüche in ihrer Aussage aufzudecken, gar selbst zu konstruieren und Ihnen durch Vorhaltungen eine Aussage zu entlocken.

Nicht selten finden Beschuldigte Ihre eigenen Aussagen bei der Vorladung in einem Vernehmungsprotokoll verzerrt dargestellt wieder. Auch die gezielte Manipulation von Akten durch Polizeibeamte ist in Deutschland traurige Alltagsrealität wie erfahrene Strafverteidiger wissen. Es ist daher sinnvoll, im recht seltenen Fall einer Einlassung nach Akteneinsicht, diese gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt vorzubereiten und schriftlich abzugeben und nicht im Rahmen der Vorladung als Beschuldigter bei der Polizei. Nur auf diese Weise ist Waffengleichheit zwischen Ermittlern und Beschuldigtem gewährleistet.

Häufige Frage: „Sollte ich auch als Unschuldiger schweigen und nicht zur Vorladung bei der Polizei gehen?“

Nicht auch, sondern gerade als Unschuldiger sollten Sie schweigen.

Polizei und Staatsanwaltschaft, die als objektive Behörden eigentlich sowohl in be- als auch entlastender Hinsicht ermitteln sollen, werden diesem Anspruch nicht gerecht. Strafverteidiger Dr. Hennig erlebt oft, dass sich vorschnell auf einen Unschuldigen als Täter festgelegt wird, weil auf den ersten Blick alles eindeutig zu sein scheint. Entscheidet sich der Beschuldigte in derartigen Fällen für eine Aussage, genügt bereits die missverständliche Formulierung eines Satzes, um den Verdacht zu erhärten.

Rechtsanwalt Dr. Hennig: „Vor allem bei unschuldigen Mandanten erlebe ich häufig den Drang, den Sachverhalt aufklären zu wollen. Dies sollten Sie nicht auf eigene Faust bei der Polizei im Rahmen einer Vorladung tun. Oftmals ergibt sich aus der Ermittlungsakte gar kein hinreichender Tatverdacht, sodass das Verfahren mit einem schriftlichen Antrag zur Einstellung gebracht werden kann – und das ohne jede Einlassung!“

Häufige Frage: „Sollte ich immer zu einer Vorladung als Zeuge erscheinen?“

Auch wenn Sie nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge geladen sind, sollten Sie Ihre Bereitschaft zu Aussage davon abhängig machen, ob Sie dies überhaupt möchten.

Es gibt kein Gesetz der Welt, das Sie zwingt, der Polizei bei der Aufklärung von Straftaten zu helfen. Lediglich gegenüber der Staatsanwaltschaft (bzw. seit der neuesten Strafrechtsreform auch der Polizei, wenn die Vernehmung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt) oder einem Gericht müssen Sie als Zeuge grundsätzlich Angaben machen. Doch auch hier greifen teilweise Zeugnisverweigerungsrechte: Nicht zur Aussage gezwungen werden können etwa bestimmte Verwandte des Beschuldigten (§ 52 StPO) oder Personen, die sich mit einer Aussage selbst belasten müssten (§ 55 StPO).

Wenn Zeugen bei der Polizei keine Angaben machen möchten, sind Einschüchterungsversuche der Ermittlungsbehörden leider gängige Praxis. Gerne wird der Zeuge dann über die „Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage“ aufgeklärt. Tatsächlich heißt dies nur, dass der Zeuge keine falschen Angaben machen darf, wenn er sich dazu entschieden hat, auszusagen.

Solche Beispiele sind leider vergleichsweise harmlos. Strafverteidiger Dr. Hennig hat schon erlebt, wie Zeugen oder Beschuldigte von Polizeibeamten massiv unter Druck gesetzt oder sogar bedroht wurden, wenn diese den Ermittlern nicht weiterhelfen wollten, wenn sie von der Polizei eine Vorladung als Zeuge erhalten haben. Dr. Hennig musste bereits Polizeibeamte wegen Nötigung in der Vernehmung anzeigen.

Im Zweifel sollten Sie auch als Zeuge in jedem Falle den Rat eines Rechtsanwalts zu Rate ziehen: Nicht selten werden Zeugen nach ihrer Aussage in einem Strafverfahren als Mitbeschuldigte geführt.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten haben: Kontaktieren Sie sofort Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Hennig in Lüneburg, Kiel und Hamburg

Für Beschuldigte sind der Vorwurf einer Straftat und ein Ermittlungsverfahren oft ein absoluter Ausnahmezustand. Für Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Hennig ist es das nicht. Er weiß auch in schwierigen Situationen, wie korrekt zu verfahren ist und wie Ihre Rechte als Beschuldigter gewahrt werden. Zugute kommt seinen Mandanten neben seiner Erfahrung insbesondere seine langjährige Tätigkeit als Dozent im Strafrecht und Strafprozessrecht. Insbesondere die ständige Vertrautheit mit aktueller Rechtsprechung birgt einen erheblichen Wissensvorsprung.

Sollten Sie als Beschuldigter von der Polizei vorgeladen worden sein, zögern Sie daher nicht, sich an Dr. Hennig zu wenden. Er kann Ihnen im Rahmen eines Erstgesprächs eine unverbindliche Einschätzung geben und Einsicht in die Ermittlungsakten erhalten. Erst dann kann gemeinsam entschieden werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist.

In vielen Fällen konnten Verfahren zu diesem Zeitpunkt durch einen umfangreichen schriftlichen Antrag durch Rechtsanwalt Dr. Hennig zur Einstellung gebracht werden, obwohl die Lage für die Mandanten auf den ersten Blick aussichtslos schien.

Durch eine vorschnelle Aussage werden die Chancen auf eine Einstellung in aller Regel drastisch reduziert. Kontaktieren Sie Strafverteidiger Dr. Hennig daher unbedingt sofort beim Erhalt einer Vorladung – ob schuldig oder unschuldig.


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