Vorladung als Beschuldigter bei der Polizei – Wie reagiere ich richtig?

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Ob schuldig oder unschuldig, jeder kann in die Situation kommen und eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhalten. Trotz entsprechender Hinweise lässt diese beim Empfänger meist die Frage offen, welche Rechte und Pflichten tatsächlich bestehen.

Bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter von der Polizei, ist höchste Vorsicht geboten. Die richtige Reaktion entscheidet oftmals den gesamten weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens. Egal ob schuldig oder unschuldig. Was Sie jetzt wissen müssen:

Ich habe eine Vorladung als Beschuldigter erhalten – Wie sollte ich reagieren?

1. Nehmen Sie den vorgeschlagenen Termin nicht wahr!

2. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Dies darf und wird Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Hierdurch erhöhen Sie die Chancen, eine schriftliche Einstellung des Verfahrens ohne Gerichtsverhandlung zu erzielen.

Rechtsanwalt Christian Albrecht: „Vor allem bei unschuldigen Mandanten erlebe ich häufig den Drang, den Sachverhalt aufklären und klarstellen zu wollen. Doch gerade als Unschuldiger sollten Sie vor Akteneinsicht schweigen.“

3. Lassen Sie sich nicht verunsichern: Die Polizeibeamten treffen nicht die Entscheidung, ob ein Strafverfahren mit einer Anklage oder der Einstellung endet. Dies tut allein die Staatsanwaltschaft.

Es wirkt sich nicht nachteilig aus, wenn Sie nicht mit der Polizei kooperieren.

4. Ziehen Sie eine/n Fachanwält:in für Strafrecht zu Rate. Diese/r kann die Vernehmung für Sie absagen, unbeschränkt Akteneinsicht erhalten und die Beweislage prüfen. Erst dann kann entschieden werden, ob eine Einlassung (schriftliche Aussage Ihrerseits) oder Stellungnahme sinnvoll ist. Oftmals kann bereits ohne Ihre Angaben eine Einstellung des Verfahrens argumentativ begründet werden.

5. Lassen Sie eine etwaige Einlassung über ihren Verteidiger/ihre Verteidigerin abgeben. Dadurch sind Sie sich nicht der Drucksituation einer polizeilichen Vernehmung ausgesetzt. Hierdurch reduzieren Sie die Gefahr, den Ermittlungsbehörden Anlass für Nachermittlungen zu liefern und beugen Verzerrungen Ihrer Angaben vor.


Die häufigsten Irrtümer bei Erhalt einer Beschuldigtenvorladung:

Auch wenn die Schreiben der Polizei einen anderen Eindruck vermitteln,

  • Beschuldigte sind nicht verpflichtet, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten. Diese Pflicht existiert nur im Falle einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder einer gerichtlichen Ladung.
  • Sie sind nicht verpflichtet, den Termin bei der Polizei abzusagen.  Auch wenn dies höflich sein mag.
  • Sie sind nicht verpflichtet, der Polizei einen Verhinderungsgrund zu nennen oder zu begründen.

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