Vorladung durch die Polizei als Beschuldigter – was tun?

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Sie haben eine Vorladung durch die Polizei erhalten?

Sie sind Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren? Von diesem Umstand erfahren Sie oft erst, wenn Sie einen Brief von der Polizei erhalten, in dem Sie zur Vernehmung geladen werden. Diese sogenannte Vorladung löst oft Panik aus. Was wird mir vorgeworfen? Was hat man gegen mich in der Hand? Welche Strafe erwartet mich vor Gericht? Stopp! Dass Sie als Beschuldigter zur polizeilichen Vernehmung geladen werden, bedeutet lediglich, dass ein Anfangsverdacht gegen Sie vorliegt. Bevor Sie also in Panik verfallen und unbedacht reagieren, heißt es erst einmal: Ruhe bewahren.

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Leichter Fehler, schwere Folge

Kennen Sie Zaubertafeln? Das sind diese kleinen Zeichenbretter für Kinder, auf denen das gerade Gemalte mittels eines einfachen Mechanismus wie durch Zauberei wieder verschwindet. Geben Sie im Laufe des Ermittlungsverfahrens Informationen preis, sind die Folgen nicht so leicht wegzuzaubern. Daher rate ich Ihnen nochmals dazu, Ruhe zu bewahren. Selbst wenn Ihnen die Polizeibeamten die Vorladung persönlich vorbeibringen und der Termin bereits in einer Stunde sein soll, lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Denn es gibt keine Pflicht, zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen oder als Beschuldigter eine Aussage zur Sache zu machen. Warum Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen sollten? Ganz einfach: Der Polizeibeamte, der Sie vernimmt, ist ein Profi. Sie sind möglicherweise unerfahren und aufgeregt. Das, was Sie dem Polizeibeamten zu Protokoll geben, wird am Ende des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft übermittelt und entscheidet über den weiteren Verlauf des Verfahrens. Sie können nicht davon ausgehen, dass das, was Sie sagen wollen, auch so bei der Staatsanwaltschaft ankommt.


Kurzer Anruf, schnelle Hilfe – Aktenlage klären und dann erst äußern

Erhalten Sie eine Vorladung, zögern Sie nicht, mich zu benachrichtigen. Ich berate Sie gerne und werde Kontakt mit der Polizei aufnehmen, woraufhin ich den Beamten mitteilen werde, dass Sie nicht zum Gespräch erscheinen werden. Ist dies erledigt, werde ich so schnell wie möglich Akteneinsicht beantragen. Dort erfahre ich vom aktuellen Stand der Ermittlungen.

Besonders interessant ist, welche Beweise gegen Sie vorliegen. Diese Informationen sind notwendig, um überhaupt etwas zum Sachverhalt sagen zu können. Während die Ermittlungsbehörden bei einer einfachen Anhörung einen Wissensvorsprung haben und dieses Wissen nicht mit Ihnen teilen werden, ist so eine Waffengleichheit zwischen Beschuldigtem und Ermittlungsbehörden hergestellt. Ich gehe den Inhalt der Akte mit Ihnen durch. Ist das geschafft, werde ich mit Ihnen erarbeiten, ob und in welchem Umfang Sie sich zur Sache äußern sollten. Diese sogenannte Einlassung in Form einer Verteidigerschrift leite ich sodann der Staatsanwaltschaft weiter. Das Ergebnis des Verfahrens kann so entscheidend beeinflusst werden. Die Staatsanwaltschaft wird nun entweder das Verfahren einstellen oder Anklage erheben.

Ich wurde bereits vernommen. 

Zu spät? Nein!

Was ist jedoch, wenn Sie diesen Rechtstipp erst lesen, wenn Sie den Termin zur polizeilichen Vernehmung bereits wahrgenommen haben? Hier gilt umso mehr, dass Sie keine Zeit verlieren und schnellstmöglich Kontakt zu mir aufnehmen sollten. Ich werde mich dafür einsetzen, das Verfahren auch an dieser Stelle für Sie positiv zu beeinflussen. So können wir gemeinsam eine erneute Einlassung formulieren. Ebenfalls werde ich prüfen, ob das bisherige Ermittlungsverfahren korrekt abgelaufen ist oder ob Verfahrensfehler vorliegen, die zu einem Beweisverwertungsverbot führen könnten. Dies wäre der Fall, wenn

  • die Polizeibeamten etwas zu engagiert bei der Befragung waren und Sie die Aussage aufgrund von Gewalt oder Täuschung getätigt haben.

  • Sie vor der Befragung nicht über Ihre Rechte belehrt wurden. So müssen Sie sich nicht selbst belasten und haben daher ein Recht zu schweigen. Das Schweigen darf später nicht gegen Sie verwendet werden. Selbst wenn Sie von diesem     Recht Kenntnis hatten, führt eine mangelnde Belehrung mittels späteren Widerspruchs zu einem Beweisverwertungsverbot.  

  • Sie nicht über Ihr Recht auf einen Verteidiger belehrt wurden oder die Befragung weiterging, obwohl Sie einen Verteidiger wünschten. Der Verteidiger hat das Recht, während der Befragung anwesend zu sein.


Anwalt einschalten! - Ich bin bundesweit tätig

Auch wenn Ihnen der Satz „Ich sage nichts ohne meinen Anwalt“ sonst nur aus schlechten Krimis bekannt ist, ist er doch in der Realität brandaktuell. Handeln Sie nicht auf eigene Faust, denn hier können Fehler entstehen, die sich am Ende nicht wieder korrigieren lassen. Reden Sie weder mit den Polizeibeamten noch mit anderen Personen über den Sachverhalt. Freunde und Bekannte könnten später als Zeugen vernommen werden. Ich habe oft erlebt, dass unüberlegtes Handeln negativen Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens nimmt, was im Nachhinein kaum rückgängig gemacht werden kann. Nehmen Sie daher anwaltliche Hilfe in Anspruch, damit das Ermittlungsverfahren nicht damit endet, dass Sie zum Angeklagten bei Gericht werden.

Kontaktieren Sie uns einfach per E-mail, Telefon oder per WhatsApp!!

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in meinem Rechtsblog: Vorladung von der Polizei

Foto(s): Lizenzfrei

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