Umgang während der Corona-Krise
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Nachdem nun einige Zeit seit dem Beginn der gegenwärtigen Corona-Krise vergangen ist, liegen auch erste Erfahrungen hinsichtlich der Auswirkungen auf das Umgangsrecht vor.
Einige (zum Glück wenige) haben das Corona Virus zum Anlass genommen, den Umgang des gemeinsamen Kindes mit dem (ungeliebten oder nicht mehr geliebten) Elternteil auszusetzen.
Hiergegen haben die Gerichte größtenteils einen Riegel vorgeschoben und dem umgangsverpflichteten Elternteil ins Stammbuch geschrieben, dass unter Hinweis auf die Empfehlungen des Bundesjustizministeriums für Justiz allein das Auftreten der Corona-Pandemie es nicht rechtfertigt, den Umgang auszusetzen.
Also wurde der häufig anzutreffenden " freiwilligen Quarantäne „ des Kindes eine deutliche Absage erteilt.Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung auch klargestellt, dass auch die verzweigte Patchworkfamilie eine „Kernfamilie“ ist.
Nur dort, wo beispielsweise das gemeinsame Kind zu den anerkannten Risikogruppen gehört, kann und darf es zu Einschränkungen des Umgangs kommen, wobei dem Umgangsrecht des anderen Elternteils in größtmöglicher Art und Weise Sorge zu tragen ist.
Sofern ein umgangsverpflichteter Elternteil das Sorgerecht ohne objektiv triftigen Grund verweigert, sollte dies über das Familiengericht in einem sogenannten Ordnungsgeldverfahren schnellstmöglichst geklärt und für künftige Fälle unterbunden werden. Ein solches Verfahren kann aber nur dann eingeleitet werden, sofern das Umgangsrecht vor dem Familiengericht geregelt und durch gerichtlichen Beschluss gebilligt wurde
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