Umgangsrecht: BGH zur Anhörung eines minderjährigen Kindes

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Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell in einem das Umgangsrecht betreffenden Verfahren mit der Frage befasst, ob ein erst 4 Jahre altes Kind von dem Gericht persönlich in einem Umgangsrechtsverfahren angehört werden muss (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Oktober 2018 – Az. XII ZB 411/18). Es handelte sich um einen Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer das Umgangsrecht regelnden Entscheidung. In einem solchen Verfahren hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die zu befürchtenden Nachteile für den Rechtsbeschwerdeführer gegeneinander abzuwägen.

Nach der Auffassung des entscheidenden Senats ist auch ein erst 4 Jahre altes Kind in einem Umgangsrechtsverfahren vom Grundsatz her persönlich anzuhören. Nur im Falle des Vorliegens von schwerwiegenden Gründen darf das Familiengericht ausnahmsweise von der Anhörung absehen. Ein schwerwiegender Grund liegt etwa dann vor, wenn die Anhörung des Kindes eine erhebliche Tangierung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Kindes bewirken würde. Bei der Beurteilung dessen muss der Richter eine Abwägung der Interessen durchführen. Das Gericht prüft hierbei auch, ob nicht etwa mittels anderer zur Verfügung stehender Erkenntnisquellen wie der Auskunft eines Verfahrensbeistandes, eine Umgangspflegers oder etwa des Mitarbeiters des Jugendamts zur Beurteilung der Frage ausreichen, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht. 

Die Entscheidung des Senats berücksichtigt einerseits das Ziel, dass ein minderjähriges Kind durch eine Einbindung in ein Gerichtsverfahren möglichst wenig belastet werden soll, andererseits aber auch in einem Umgangsverfahren möglichst zutreffend ermittelt werden soll, inwieweit Umgang des Kindes mit einem Elternteil dem Wohl des Kindes entspricht.


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