Umgangsrecht der Großeltern und Geschwister

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Umgangsrecht der Großeltern und Geschwister

Während der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es grundsätzlich dem Kindeswohl dient, wenn ein Kind Umgang mit Mutter und Vater hat („Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“), geht er davon aus, dass der Umgang mit Großeltern und Geschwister ausdrücklich dem Kindeswohl dienen muss („Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.“). Konkret bedeutet dies, dass sich das Umgangsrecht positiv auf das Kind auswirken muss.

Dies führt in der Praxis zu einer Beweislastumkehrung und der Problematik, dass die Großeltern oder die Geschwister den Nachweis der „Kindeswohldienlichkeit“ explizit führen müssen. Im Ergebnis lässt sich daher sagen, dass nur unter sehr engen Voraussetzungen ein Umgangsrecht der Großeltern mit dem Enkelkind oder der Geschwister mit dem Kind gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Das bloße Bestehen einer Verwandtschaft begründet noch keine Vermutung für die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs.

Damit die Rechtsprechung eine Kindeswohldienlichkeit der Großeltern oder Geschwister annimmt, müssen besondere sog. „gewachsene Bindungen“ bestehen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Großeltern oder Geschwister mit dem Kind über eine längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder Großeltern oder Geschwister das Kind über weite Teile seines Lebens betreut haben. Auch in der Vergangenheit regelmäßig durchgeführte gemeinsame Urlaube mit den Großeltern oder Geschwistern können diese Bindungen unter Umständen rechtfertigen. Hier gilt: je näher und intensiver die Beziehung der Großeltern und Geschwister zu dem Kind ist, umso eher dient der Umgang auch dem Wohl des Kindes.

Damit der Umgang von Großeltern und Geschwistern dem Kindeswohl dient, darf das Kind zudem aber nicht durch den Umgang in einen Loyalitätskonflikt mit seinen Eltern geraten. Dies bedeutet, dass im Zweifel bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und den Großeltern oder Geschwistern über den Umgang oder die Erziehung des Kindes die Eltern sozusagen „Vorrang“ haben. Wenn sich die Eltern und die Großeltern oder die Eltern und die Geschwister nicht mehr verstehen, wird es somit noch einmal komplizierter, ein Umgangsrecht für Großeltern und Geschwister gerichtlich durchzusetzen.

Da jedoch jeder Fall besonders und einzigartig ist, lohnt es sich, genau auf die Gründe zu sehen, die zu einer Kindeswohldienlichkeit führen können.


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