Umgangsrecht: Pflichten bei der Gewährung von Umgang (OLG Köln, Beschl.v. 09.07.2012 - Az. 4 WF 613/12)

  • 1 Minuten Lesezeit

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 9. Juli 2012 – Az. 4 WF 613/12) muss ein Elternteil, der gegenüber dem anderen Elternteil zur Gewährung von Umgang mit einem gemeinsamen Kind verpflichtet ist, private und berufliche Einschränkungen hinnehmen, damit vereinbarte oder gerichtlich angeordnete Umgangstermine durchgeführt werden können.

Es reicht nach der Auffassung des Senats zur Rechtfertigung eines gescheiterten Umgangstermins nicht aus, sich darauf zu berufen, dass berufliche und zum Teil private Gründe der Durchführung entgegengestanden hätten. Der zur Gewährung von Umgang verpflichtete Elternteil ist gehalten, die beruflichen und familiären Verhältnisse so einzurichten, dass er seiner Verpflichtung im Rahmen der Regelung des Umgangsrechts nachkommen kann.

In dem vorliegenden Fall bewertete der Senat das Vorgehen der Kindesmutter, die dem Kindesvater Umgang mit den Kindern gewähren musste, als Handeln nach freiem Gutdünken und setzte dementsprechend gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandelns gegen die Umgangsregelung fest. Der Senat stellte mit seiner Entscheidung eindeutig klar, dass die Kindesmutter gehalten ist, alles daran zu setzen, um den Umgang entsprechend der gerichtlichen Regelung einzuhalten.
Die Entscheidung ist von großer Praxisrelevanz, da es einerseits nochmals klarstellt, dass das Umgangsrecht des anderen Elternteils nicht willkürlich gestört werden darf, andererseits aber darüber hinaus die Pflichten des zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteils präzisiert.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt die in erster Instanz getroffene Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn zum Az. 407 F 161/09 OV.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Prange

Beiträge zum Thema