Umgangsrecht und Übernachtung bei kleinen Kindern, Väter haben mehr Rechte

  • 2 Minuten Lesezeit

Nach einer Trennung stellt sich stets die Frage, wie oft darf der Vater(meist sind es die Väter) die gemeinsamen Kinder sehen und in welchem Zeitraum. Auch stellt sich immer wieder die Frage, ob Kinder auch bei den Vätern übernachten dürfen, wenn sie noch sehr klein sind (unter vier Jahren). Es ist nicht zutreffend, dass Übernachtungskontakte bei jüngeren Kindern vollständig ausgeschlossen sind.

Generell gilt, dass die noch bis vor zehn Jahren häufig vertretene Auffassung, dass Umgang bei Kleinkindern nur ohne Übernachtung bzw. nur stundenweise altersgerecht sei, lange überholt ist. Diese Auffassung hatte das Umgangsrecht zu sehr nur aus der Sichtweise der Bindung des Kindes zu dem hauptsächlich betreuenden Elternteil betrachtet, aber die Bindungen zu dem umgangsberechtigten Elternteil und das Elternrecht des umgangsberechtigten Elternteils außer Acht gelassen. Denn gerade kleinere Kinder sind aufgrund des auf kürzere Zeiträume bezogenen Erinnerungsvermögens auf häufigere Umgangskontakte in kürzeren zeitlichen Abständen zum umgangsberechtigten Elternteil, mit dem sie nicht alltäglich zusammen leben, angewiesen, um eine enge und vertraute Bindung aufzubauen, kurzum, um sich auch bei dem anderen Elternteil wohl zu fühlen.

So hat das Saarländische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 23.01.2013 – 6 UF 20/13 – ausgeführt, dass das bloße Alter eines Kindes kein maßgebliches Kriterium ist, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden kann.

Sobald das Kind nicht mehr gestillt wird bzw. bei längerer Zeit stillenden Müttern nicht mehr die Nahrungsaufnahme im Vordergrund steht, kommt grundsätzlich Umgang mit Übernachtung in Betracht. Dabei ist gerade bei Kleinst- und Kleinkindern darauf zu achten, dass die Zeitabstände zwischen den Umgängen nicht zu lang werden und z.B. zwischen Wochenendumgängen im 14-tägigen Rhythmus noch ein oder mehrere stundenweise Umgangskontakte stattfinden. Vergleiche Beschluss des Brandenburgischen OLG Brandenburg vom 29.12.2009 – 10 UF 150/09).

Es lohnt sich also, es gerichtlich überprüfen zu lassen, z.B. durch einen Umgangsantrag, ob Übernachtungskontakte im jeweiligen Einzelfall dem Kindeswohl entsprechen oder nicht. Hierzu werden Gutachter bestellt, die diese Frage letztlich klären.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sandra Guenther

Beiträge zum Thema