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Mindestunterhalt: So viel Unterhalt steht Kindern zu

  • 3 Minuten Lesezeit
Mindestunterhalt: So viel Unterhalt steht Kindern zu

Die wichtigsten Fakten

  • Der Mindestunterhalt ist der Kindesunterhalt, den ein Kind mindestens zur Sicherung des Existenzminimums braucht.
  • Anspruch auf den Mindestunterhalt haben minderjährige Kinder und privilegiert volljährige Kinder.
  • Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Steuerfreibetrag für Kinder.
  • Die Höhe des Mindestunterhalts kann in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden.
  • Unterhaltspflichtige müssen nur so viel zahlen, dass ihnen noch genügend Selbstbehalt verbleibt.

Was ist Mindestunterhalt?

Leben die Eltern eines Kindes nicht zusammen, so muss derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, Kindesunterhalt zahlen. Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes, den sogenannten Betreuungsunterhalt.

Der Mindestunterhalt beschreibt die Höhe, die der Unterhalt für Kinder mindestens haben muss. Er richtet sich nach den Beträgen der untersten Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle.

Wer bekommt Mindestunterhalt?

Der Mindestunterhalt gilt für alle minderjährigen Kinder des Unterhaltspflichtigen. Unter Umständen haben jedoch auch volljährige Kinder einen Anspruch auf den Mindestunterhalt. Das ist der Fall, wenn es sich um sogenannte „privilegierte Volljährige“ handelt. Um als solche zu gelten, müssen volljährige Kinder gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • unverheiratet sein,
  • unter 21 Jahre alt sein,
  • im Haushalt eines Elternteils leben und
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Wie wird der Mindestunterhalt berechnet?

Maßgeblich für die Berechnung des Mindestunterhalts ist das „steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum“ von minderjährigen Kindern. Dabei handelt es sich um einen Begriff aus dem Steuerrecht. Der sperrige Begriff bedeutet im Klartext, dass es sich um den Betrag handelt, der für die finanzielle Versorgung eines Kindes mindestens notwendig ist.

Dieser Betrag wird regelmäßig (in der Regel alle zwei Jahre) von der Bundesregierung neu ermittelt und ist die Grundlage für den steuerlichen Kinderfreibetrag. Der Mindestunterhalt, der sich auch aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen lässt, errechnet sich dann nach dem doppelten steuerlichen Kinderfreibetrag. Mit Stand vom 1. Januar 2020 beträgt der Kinderfreibetrag jährlich 2544 Euro, der Mindestunterhalt beträgt also das Doppelte: 5088 Euro. Pro Monat ergibt das 424 Euro.

Wie hoch ist der Mindestunterhalt?

Der Betrag von 424 Euro entspricht jedoch nicht dem tatsächlich zu zahlenden Unterhalt. Er gilt nur für die zweite Altersstufe (Kinder von 6–11 Jahren). Kinder in der ersten Altersstufe (0–5 Jahre) erhalten nur 87 Prozent davon, also 369 Euro; Kinder der dritten Altersstufe erhalten 117 Prozent, also 497 Euro.

Von diesen Beträgen wird außerdem das halbe Kindergeld abgezogen. Dadurch ergeben sich folgende Zahlbeträge für den Mindestunterhalt:

1. und 2. Kind3. Kind4. und weitere Kinder
0–5 Jahre267 Euro264 Euro251,50 Euro
6–11 Jahre322 Euro319 Euro306,50 Euro
12–17 Jahre395 Euro392 Euro379,50 Euro
ab 18 Jahren326 Euro320 Euro295 Euro

Was ist, wenn ich den Mindestunterhalt nicht bezahlen kann?

Vorab: Keine Sorge – Geringverdiener müssen nicht ihren letzten Groschen für den Kindestunterhalt ausgeben. Unterhaltspflichtige dürfen durch ihre Unterhaltszahlungen nicht selbst bedürftig werden. Ihnen muss deshalb immer noch genügend Geld zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts verbleiben – der sogenannte Selbstbehalt.

Gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1080 Euro monatlich für Erwerbstätige und 880 Euro monatlich für Nichterwerbstätige.

Aber: Unterhaltspflichtige haben eine gesteigerte Erwerbspflicht. Das bedeutet: Wenn sie sich den Kindesunterhalt nicht leisten können, müssen sie gegebenenfalls einen besser bezahlten Job oder einen Nebenjob annehmen. Sie müssen und dürfen jedoch nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten, um das zu erreichen.

Foto(s): ©Pexels/Daria Obymaha

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