Umgangsrecht: Was ist das?

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Umgangsrecht ist das Recht des Elternteils, bei dem das gemeinsame Kind nach einer Trennung oder Scheidung der Kindseltern nicht dauerhaft lebt, regelmäßig zu sehen und mit diesem Kontakt zu haben.

1. Sorgerecht

„Sorgerecht“ und „Umgangsrecht“ sind keine synonymen Begriffe. Sorgerecht beinhaltet die elterliche Sorge für das Kind, also Entscheidungen zu treffen wie: wo lebt das Kind, welche Schule besucht es, wird es geimpft oder nicht, in welchen Sportverein tritt es ein usw. Davon zu unterscheiden ist das Umgangsrecht, also das Recht, regelmäßigen Kontakt mit dem Kind zu haben.

Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht. Haben beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht, was in der Regel der Normalfall ist, dann steht dem Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, zusätzlich das Umgangsrecht zu.

2. Ausgestaltung des Umgangsrechts

Es gibt kein Gesetz und keinen Paragrafen, aus dem sich ergibt, wie oft der Umgang stattzufinden hat. Es gibt Erfahrungswerte und Erfahrungsgrundsätze, wie Jugendämter und Gerichte üblicherweise in Umgangsangelegenheiten entscheiden.

Wie oft der Umgang zwischen dem Elternteil und dem Kind pro Monat stattfindet, ist zunächst einmal Vereinbarungssache zwischen Eltern und gegebenenfalls Kind, sofern alt genug. Üblicherweise findet der Umgang 14-tägig über das Wochenende statt, inklusive Übernachtung. Ob der Umgang bereits am Freitagnachmittag beginnt und bis Sonntagnachmittag oder Sonntagabend fortdauert, ist Vereinbarungssache ebenso, ob der Umgang mit einer Übernachtung oder zwei Übernachtungen ausgestaltet wird. Ein weiteres Kriterium, in welcher Häufigkeit der Umgang stattfindet und ob dieser dann mit oder ohne Übernachtung ist, ist auch das Alter des Kindes.

Denkbar ist, dass der Umgang zusätzlich zu den Wochenenden auch noch zum Beispiel einmal unter der Woche stattfindet, ob mit Übernachtung oder ohne Übernachtung hängt dann auch wieder von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, wie weit die Eltern des Kindes auseinander leben usw.

Schwierigkeiten bei der Festlegung der Umgangstermine kann es dann geben, wenn ein Elternteil oder gar beide im Schichtdienst berufstätig sind und somit aufgrund der wechselnden Arbeitszeiten der Umgang nicht in regelmäßigen Abständen stattfinden kann. Abhängig vom konkreten Einzelfall müssen dann eben die Umgangszeiten festgelegt werden. Erfahrungsgemäß erfordert dies ein Aufeinanderzugehen der Eltern mit entsprechender Rücksichtnahme auf die Arbeitszeiten des anderen Elternteils.

Der Umgangsberechtigte darf das Kind mit in seine Wohnung nehmen und zwar unter Ausschluss des anderen Elternteils. Der Umgang soll dazu dienen, dass ein vertrauensvoller und inniger Kontakt zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten aufgebaut, fortentwickelt und erhalten wird. Die Anwesenheit des anderen Umgangsberechtigten wird hierbei als nicht sachdienlich angesehen.

Dem Umgangsberechtigten steht neben dem Umgang an den Wochenenden aber auch der Umgang in den Schulferien für einen längeren zusammenhängenden Zeitraum zu, in der Regel ein bis drei Wochen, damit der Umgangsberechtigte die Möglichkeit hat, mit dem Kind auch in den Urlaub zu fahren. Hierzu ist es angezeigt, dass die Eltern zu einem möglichst frühzeitigen Zeitpunkt die jährliche Umgangsplanung, insbesondere für die Ferienzeiten, vornehmen und sich einvernehmlich absprechen.

3. Kann der Umgang vollständig ausgeschlossen werden?

Ein vollständiger Ausschluss des Umgangs des Kindes mit dem Umgangsberechtigten, oder eine Einschränkung des Besuchsrechts, kommt dann in Betracht, wenn der Umgang für das Kind nicht zum Wohle des Kindes ist, wie zum Beispiel bei Verdacht des sexuellen Missbrauchs des Kindes. Aber auch hier ist immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

Unzulässig ist es, dem Umgangsberechtigten das Kind vorzuenthalten mit der Begründung, der Umgangsberechtigte habe den Kindesunterhalt nicht gezahlt. Hat z. B. der Vater das Umgangsrecht, darf die Mutter das Umgangsrecht des Vaters nicht mit der Begründung vereiteln, der Vater zahle keinen Unterhalt für das Kind.

4. Umgangsvereinbarung

Es ist sinnvoll, eine schriftliche Umgangsvereinbarung zu treffen, sodass alle Beteiligten wissen, woran sie sind. Eine derartige Umgangsvereinbarung können die Eltern privatschriftlich untereinander schließen, sie kann aber auch beim Jugendamt getroffen werden und erst recht in einem gerichtlichen Verfahren.

Gewährt der eine Elternteil dem umgangsberechtigten Elternteil den Umgang nicht, so bleibt dem Umgangsberechtigten in letzter Konsequenz nur die Möglichkeit, die Regelung des Umgangs vor Gericht zu beantragen. Auch vor Gericht kann immer noch eine einvernehmliche Umgangsregelung getroffen werden. Scheitert dies, entscheidet das Familiengericht durch Beschluss über das Umgangsrecht und wenn es dieses dem Umgangsberechtigten zubilligt, legt das Familiengericht auch die Umgangszeiten fest.

Sollten Sie ein Problem mit dem Umgangsrecht haben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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