Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften Teil 1

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Wenn Künstler*innen und Kreative international arbeiten, sehen sie sich mit der Frage konfrontiert, bei welchen Tätigkeiten sie in welchem Land Umsatzsteuer abführen müssen. Aber auch diejenigen, die Künstler*innen einladen, sie beauftragen und mit ihnen zusammenarbeiten (bspw. Veranstalter*innen, andere Künstler*innen, Kund*innen, Auftraggeber*innen) müssen sich häufig mit Fragen zur Abführung der Umsatzsteuer beschäftigen:

Greift das Reverse-Charge-Verfahren? Macht es ein Unterschied, ob ein Kunstwerk in ein Land innerhalb oder außerhalb der EU geliefert wird? Muss ein Kleinunternehmer, der eine Tänzerin aus dem Ausland engagiert, Umsatzsteuer abführen? Unter welchen Voraussetzungen können Auftritte von Musiker*innen aus dem Ausland von der Umsatzsteuer befreit sein? Macht es einen Unterschied, wenn ein Künstler aus Deutschland ein Bild an eine Privatperson oder eine Galerie im Ausland verkauft? Wann ist die Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) auf der Rechnung wichtig?

Diese und weitere Fragen sollen hier beantwortet werden.

Lieferungen von Kunstwerken (nachfolgend Lieferung) und sonstige Leistungen, die ein*e Künstler*in oder ein*e Kreative*r als Unternehmer*in gegen ein Entgelt im Rahmen ihres bzw. seines Unternehmens vornimmt, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer (Informationen zu den Grundlagen der Umsatzsteuer in Deutschland finden sich hier).

Bei grenzüberschreitenden Geschäften muss geprüft werden, in welchem Land die Umsatzsteuer abgeführt werden muss (wo) und wer die Umsatzsteuer abführen muss (wer).

Dabei müssen sich Künstler*innen und Kreative über die*den Kund*in informieren und klären, ob sie bzw. er als Unternehmer*in oder als Privatperson agiert. Außerdem kann es einen Unterschied machen, ob die*der Kund*in bzw. Künstler*in in einem Mitgliedstaat der EU (nachfolgend Mitgliedstaat) ansässig ist oder aber in einem Land außerhalb der EU (nachfolgend Drittland).  

In welchem Land muss die Umsatzsteuer abgeführt werden (wo)?      

Nach deutschem Umsatzsteuerrecht ist die Leistung/Lieferung einer*s Künstlerin*s, Veranstalterin*s etc. nur dann in Deutschland umsatzsteuerbar (muss also nur dann in Deutschland an das Finanzamt abgeführt werden), wenn sie im Inland erbracht wird, also wenn Ort der Leistung/Lieferung Deutschland ist. 

Wo der Ort der Leistung/Lieferung ist, richtet sich nach gesetzlichen Vorschriften und diese wiederum richten sich nicht immer nach dem Ort, wo die Leistung/Lieferung tatsächlich erbracht wurde. 

Unterscheidung zwischen Lieferung und sonstigen Leistungen

Bei der Bestimmung des Ortes unterscheidet das Gesetz zwischen einer Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 UStG oder einer sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Alt. 2 UstG. 

Eine steuerbare Lieferung liegt vor, wenn es sich um die Lieferung eines körperlichen Gegenstandes (eine Sache) handelt. Sachen können u. a. Werke der bildenden Kunst sein.

Bei sonstigen Leistungen geht es um alle anderen Leistungsaustausche wie Dienstleitungen, Aufführungen, Einräumung von Nutzungsrechten etc. 

Ort der Lieferung

Bei der Bestimmung des Ortes der Lieferung muss unterschieden werden, 

  • ob von Deutschland in einen Mitgliedstaat bzw. ein Drittland (Informationen hier) oder
  • von einem Drittland bzw. einem Mitgliedstaat nach Deutschland geliefert wird (Informationen hier).

Ort der sonstigen Leistung

Bei sonstigen Leistungen werden für die Ermittlung des Ortes drei Prinzipien unterschieden: das Unternehmenssitzprinzip, das Empfängerprinzip und das Tätigkeitsortprinzip. 

Sonstige Leistungen an Unternehmer (B2B) werden grundsätzlich dort ausgeführt, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt (Empfängerprinzip, § 3a Abs. 2 UStG). Gleiches gilt, wenn der Leistungsempfänger eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist (d. h. eine juristische Person, die keinerlei Einnahmen erzielt).

Hier spricht man von Business to Business (B2B).

Beispiel: 

Darbietungen an Unternehmer (Aufritt eines griechischen Schauspielers an einem Theater in Deutschland; Einräumung von Nutzungsrechten einer in Deutschland ansässigen Autorin an einen Verlag in Italien).

Sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (B2C) werden in der Regel an dem Ort ausgeführt, von dem aus der (leistende) Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Unternehmenssitzprinzip, § 3a Abs. 1 UStG). Hier spricht man auch von Business to Consumer (B2C).

Beispiel:

In Frankreich ansässige Künstlerin räumt einer in Deutschland ansässigen Privatperson Nutzungsrechte an einer Fotografie ein; ein Designer aus Deutschland räumt einer Privatperson in Spanien Nutzungsrechte für eine Webseite ein. 

Bei künstlerischen Leistungen (zum Beispiel im Bereich Musik, Darstellende Kunst) bestehen häufig Sonderregeln zum Unternehmenssitz- und Empfängerprinzip. Bei diesen ist Ort der Leistung dort, wo sie tatsächlich erbracht wird (Tätigkeitsortprinzip § 3a Abs. 3 Nr. 3a/Nr. 5 UStG).

Beispiele: 

Darbietungen / Konzerte an Nichtunternehmer (üblicherweise Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern); Verkauf von Eintrittskarten durch den Künstler selbst an Unternehmer und Nichtunternehmer (wenn der Künstler gleichzeitig auch der Veranstalter ist).

Detaillierte Informationen finden sich hier:

  • Künstlerische selbstständige Dienstleistungen wie Auftritte, Vorträge etc. von im Ausland ansässige Künstler*innen an in Deutschland ansässige Auftraggeber*innen.
  • Künstlerische selbstständige Dienstleistungen wie Auftritte, Vorträge etc. von in Deutschland ansässige Künstler*innen an im Ausland ansässige Auftraggeber*innen.                                                                     

Wer muss die Umsatzsteuer abführen?  

Wie bereits oben erwähnt, muss nach der Feststellung des Ortes der Leistung/Lieferung geprüft werden, wer die Umsatzsteuer abführen muss. 

Besteuerung im Inland 

Bei einer Besteuerung im Inland, also wenn Ort der Leistung Deutschland ist, ist zu prüfen, wer die Umsatzsteuer abführen muss. Dies ergibt sich aus den § 13 a ff UStG. Grundsätzlich schuldet derjenige die Umsatzsteuer, der die Sache liefert oder die sonstige Leistung erbringt und die Rechnung schreibt (§ 13 a Abs. 1 Nr. 1 UstG). 

Beispiel: 

Eine Autorin, die in Deutschland ansässig ist, schreibt ein Stück für ein in Deutschland ansässiges Theater. Die Autorin schreibt dem Theater eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer und führt die in der Rechnung aufgeführte Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt ab. 

Insbesondere bei Geschäften mit Auslandsbezug kommt es häufig dazu, dass der Empfänger (als Unternehmer) der Lieferung oder sonstigen Leistungen die Umsatzsteuer schuldet (z. B. § 13 a Abs. 1 Nr. 2 UStG, § 13 b Abs. 5 UStG). Dieser Vorgang wird auch als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet.

Beispiel: 

Eine Autorin, die in Griechenland ansässig ist, schreibt ein Stück für ein Theater in Deutschland. Die Autorin schreibt dem Theater eine Rechnung ohne Umsatzsteuer (aber mit Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren). Das Theater führt die in Deutschland geltende Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt ab.

Besteuerung im Ausland

Bei einer Besteuerung im Ausland, also wenn Ort der Leistung nicht in Deutschland ist, gilt das Steuerrecht des jeweils ausländischen Staates. Entsprechend gelten dann die jeweiligen nationalen Umsatzsteuersätze. Die Steuersätze der Mitgliedstaaten der EU finden sich bei der Europäischen Kommission unter www.ec.europa.eu.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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