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Umsatzsteuer: Umstellung auf Ist-Versteuerung ausgeweitet

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Im Zuge der Verabschiedung des sog. Bürgerentlastungsgesetzes hat der Gesetzgeber jetzt die Umstellung von der Soll- auf die Ist-Besteuerung ausgeweitet. Die Neuregel gilt bundesweit für Unternehmen mit einer Umsatzgrenze bis zu 500.000 Euro. Damit soll Firmen in Krisenzeiten mehr Liquiditätsspielraum ermöglicht werden. Die Redaktion von anwalt.de stellt die neuen Regeln vor.

Vorteile von der Umstellung auf Ist-Versteuerung

Die Steuervorteile bei der Umstellung von der Soll- auf die Ist-Versteuerung werden ersichtlich, wenn man die beiden Versteuerungsvarianten vergleicht. Bei der Soll-Versteuerung gemäß § 16 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die mit den Kunden vereinbarten Entgelte gleich mit Rechnungslegung zu versteuern. Bei der Ist-Versteuerung werden für die Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG dagegen nur Entgelte berücksichtigt, die auch tatsächlich gezahlt wurden.

Der Vorteil für die betroffenen Unternehmen liegt auf der Hand: Sie erhalten einen Zeitvorsprung und müssen diese Steuern erst abführen, wenn das Entgelt vom Kunden auch tatsächlich bezahlt wurde. Hintergrund: Infolge der aktuellen Wirtschaftskrise und der verschlechterten Zahlungsmoral sollen insbesondere ohnehin kapitalschwache Unternehmen in Hinblick auf ihre Liquidität entlastet werden und nicht monatelang ab Rechnungslegung Steuern beim Finanzamt vorauszahlen, obwohl sie noch gar kein Entgelt erhalten haben.

Bundesweit für kleine und mittelständische Unternehmen

Bislang konnten Unternehmen in den neuen Bundesländern bis zu einem Umsatz von 500.000 Euro eine Umstellung von der Soll- auf die Ist-Versteuerung beantragen. Nun kommen auch mehr kleine und mittelständische Firmen in den alten Bundesländern in den Genuss dieser Regelung, denn für sie wurde der Schwellenwert der Umsatzgrenze angehoben. Zukünftig können Unternehmen bundesweit bis zu einem Jahresumsatz von 500.000 Euro die Umstellung der Umsatzsteuer verlangen, bislang galt in den alten Bundesländern eine Höchstgrenze von 250.000 Euro Jahresumsatz. Für die neuen Bundesländer galt bislang bereits der Schwellenwert von 500.000 Euro. Doch auch sie profitieren, denn die in ihrer Region zunächst geplante Absenkung der Grenze auf 250.000 Euro ab dem Jahr 2010 entfällt im Zuge der Umsatzsteuerreform. Es bleibt bei dem Schwellenwert von 500.000 Euro Jahresumsatz. Hinweis: Die Umsatzgrenze pro Kalenderjahr berechnet sich nach den jährlich erzielten Netto-Umsätzen, also exklusive Mehrwertsteuer.

Darüber hinaus kann nun auch für Bauleistungen erstmals die Ist-Versteuerung beim Finanzamt beantragt werden.

Neuregelung tritt rückwirkend in Kraft

Die Neuregelung gilt zunächst befristet bis zum 31.12.2011 und tritt rückwirkend in Kraft. Damit können Unternehmen, die im Jahr 2008 einen Netto-Jahres-Umsatz von bis zu 500.000 Euro erzielt haben, bereits im Juli die Umstellung von der Soll- auf die Ist-Besteuerung beim Finanzamt beantragen. Der Antrag ist schriftlich auf der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzureichen, wobei gemäß § 20 UStG Umsätze beim Wechsel auf die Ist-Versteuerung nicht doppelt angegeben oder unterschlagen werden dürfen.

(WEL)


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