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Umwandlung des ehemaligen Verwaltungs-, Nutzungs- und Verfügungsrechts im Eigentum

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Gemäß dem Gesetz über Eigentum und andere Sachenrechte (nachfolgend EG), das am 01.01.1997 in Kraft getreten ist, wird ehemaliges in den Grundbüchern eingetragenes Gesellschaftseigentum mit eingetragenem Verwaltungs-, Nutzungs- und Verfügungsrecht als eingetragenes Eigentum betrachtet, wenn diese Eintragungen bis zum Tag des Inkrafttretens des EG durchgeführt wurden.

Allerdings beziehen sich diese Bestimmungen nicht auf die Sachen:

-       an denen die vormaligen privaten und gesellschafts-politischen Organisationen ein  Verwaltungs-, Nutzungs- und Verfügungsrecht hatten

-       die aufgrund des Gesetzes über die Umwandlung von Unternehmen in Gesellschaftseigentum im Umwandlungsprozess nicht zum Gesellschaftsvermögen juristischer Personen gerechnet wurden

-       juristischer Personen in Gesellschaftseigentum mit Sitz an einem der vorher besetzten und jetzt befreiten Gebiete Kroatiens

Die Umwandlung vom Verwaltungs-, Nutzungs- und Verfügungsrecht an den  genannten Sachen wird durch besondere Gesetze geregelt.

1. VERWALTUNGS-, NUTZUNGS- UND VERFÜGUNGSRECHT EINGETRAGEN ZUGUNSTEN PRIVATER ORGANISATIONEN

Durch das Vereinsgesetz von 1997 wurde bestimmt, dass die Republik Kroatien Eigentümer der Immobilien wird, die Gesellschaftseigentum waren, und für die ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht zugunsten privater Organisationen eingetragen war. Nach Inkrafttreten des Vereinsgesetzes von 2001 wurde bestimmt, dass das Vermögen der privaten Organisationen, außer Gewerkschaftsvermögen, doch den Rechtsnachfolgern dieser Organisationen als Eigentum rückerstattet wird.

Wenn aber eine private Organisation keinen Verein als ihren Rechtsnachfolger hat, wird ihr Vermögen Eigentum der Gemeinde, auf deren Gebiet  diese private Organisation ihren Firmensitz hatte.

 2. VERWALTUNGS-, NUTZUNGS- UND VERFÜGUNGSRECHT, EINGETRAGEN AUF  SACHEN, DIE IM UMWANDLUNGSPROZESS NICHT ZUM GESELLSCHAFTSVEMÖGEN JURISTISCHER PERSONEN GERECHNET WURDEN

Das Gesetz über die Privatisierung (GP von März 1996) hat besonders die Umwandlung der Immobilien geregelt, die bei der Umwandlung eines Unternehmens in Gesellschaftseigentum nicht zum Gesellschaftskapital gerechnet wurden.

Mit einer Umwandlung eines Unternehmens in Gesellschaftseigentum entsteht eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die einen bekannten Eigentümer hat.  Die durch die Umwandlung dieses Unternehmens entstandene Handelsgesellschaft ist ihr Rechtsnachfolger. Mit der Auslegung dieser Bestimmungen des Privatisierungsgesetzes (PG vom Mai 1991) versuchte man im Zeitraum bis zur Verabschiedung des GP und EG auf die durch die Umwandlung entstandenen Handelsgesellschaften das Eigentumsrecht auch an den Immobilien  einzutragen, die bei der Umwandlung nicht zum Gesellschaftsvermögen gerechnet worden waren.

Bei der Umwandlung der Unternehmen in Gesellschaftseigentum sollte nämlich das Gesellschaftsvermögen festgestellt werden und, um welches Vermögen es sich bei der Umwandlung des Gesellschaftseigentums handelte. Um festzustellen, welche Immobilien das Gesellschaftsvermögen des Unternehmens ausmachen, musste man unter anderem auch einen Nachweis über die Nutzungsberechtigung für diese Immobilien bringen. Mit Hinblick auf den ungeordneten Grundbuchstand konnte man nicht immer den Grundbuchauszug vorlegen und deshalb wurde bestimmt, dass als Nachweis über das Nutzungsrecht der Immobilie auch Gerichtsentscheidungen und alle anderen gültigen Dokumente dienen können. In der Praxis passierte es bei der Bewertung des Gesellschaftsvermögens oft, dass dabei Immobilien mit einbezogen wurden, die nicht dazu gehörten bzw. welche ausgelassen wurden, die zum Gesellschaftsvermögen hätten dazugerechnet werden sollen.

Es gab Fälle wo Bepflanzungen und Glashäuser zum Gesellschaftsvermögen gerechnet wurden, nicht aber der Grund und Boden, dass nur Objekte auf dem Agrarland bewertet wurden, ohne das Grundstück, auf dem sie standen oder, dass das Gesellschaftsvermögen ohne ein Grundstück bewertet wurde, das man hätte mit bewerten können, es aber vergaß, wie z. B. beim Komplex des touristischen Geländes bei der Umwandlung der Tourismusunternehmen in Gesellschaftseigentum entlang der Küste.  

Das Privatisierungsgesetz sollte die Frage bezüglich des Eigentumsrechts an Immobilien regeln, die in der Umwandlung nicht mit bewertet worden waren. Hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen des betreffenden Gesetzes wurden allerdings mehrere Gerichtsverfahren durchgeführt, da es unklar war, ob die nicht bewerteten Immobilien dem Staat oder den neu entstandenen Handelsgesellschaften gehören.

Am 1. Juni 2006 wurde eine Entscheidung des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien  verkündet die bestimmt, dass nicht bewertete  Immobilien nicht kraft Gesetzes Eigentum der Rechtsnachfolger von Unternehmern in Gesellschaftseigentum werden können, ohne dass der Kroatische Privatisierungsfond ein Verwaltungsverfahren gemäß dem Privatisierungsgesetz durchführt.

Infolge des nicht geordneten Zustands war es besonders nötig, in kürzest möglichster Frist den Rechtsstatus des sogenannten touristischen Geländes mit einer Fläche von ca. 100.000.000 m2 zu regeln, was mit dem Gesetz von 2010  über touristisches und sonstiges Bauland, das im Umwandlungs- und Privatisierungsverfahren  nicht mit bewertet worden war, gemacht wurde.

Es wurde bestimmt, dass das touristische Gelände von Campingplätzen, dessen Wert im Umwandlungsverfahren nicht völlig  zum Gesellschaftsvermögen gerechnet wurde, Eigentum der Republik Kroatien ist. Andererseits ist das touristische Gelände von Campingplätzen, dessen Wert im Umwandlungsverfahren teilweise als Gesellschaftsvermögen bewertet wurde, Miteigentum der Republik Kroatien und der Handelsgesellschaft zu ideellen Teilen, entsprechend der Größe der bewerteten und nicht bewerteten Parzellen und Gebäude.   

Was touristisches Gelände betrifft, auf dem Hotels und touristische Siedlungen gebaut wurden, wurde bestimmt, dass in den Fällen, wo im Umwandlungs- und Privatisierungsverfahren von Unternehmen in Gesellschaftseigentum nur der Wert der Gebäude ohne Grundstück  gerechnet wurde, die Handelsgesellschaft Eigentümer der Gebäude und des darunter liegenden Grundstücks ist.

Das restliche touristische Gelände, auf  dem ein Unternehmen in Gesellschaftseigentum ein Nutzungs-, Verwaltungs- und Verfügungsrecht hatte, und dessen Wert nicht zum Gesellschaftsvermögen gerechnet wurde, ist Eigentum der Gemeinde auf deren Gebiet sich das betreffende Gelände befindet. Eigentümer der Objekte und Anlagen auf diesem Gelände erhalten für diese Objekte kostenlos das Dienstbarkeitsrecht der Nutzung und Instandhaltung. 



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