Umweltbundesamt leitet Verfahren gegen Internethändler ein, die Elektrogeräte in das EU-Ausland versenden

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Viele Internethändler versenden nicht nur nach Deutschland, sondern auch in andere EU-Länder. Dies gilt sowohl für Shopbetreiber, die einen eigenen Internetshop haben, wie jedoch auch für Verkäufer, die Amazon oder eBay nutzen.

Anmeldepflicht für Elektrogeräte

Für Elektro- und Elektronikgeräte gilt das Elektrogesetz (ElektroG). Elektrogeräte ist vereinfacht so gut wie alles, was zu einem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigt.

Anmeldepflichtig in Deutschland ist der Hersteller im Sinne des §  3 Nr. 9 ElektroG. Hersteller ist dabei nicht nur derjenige, der ein Elektrogeräte produziert, sondern auch derjenige, der ein Elektrogeräte aus der EU oder einem Drittland importiert und in Deutschland anbietet. Somit muss sich jeder, der Elektrogeräte importiert entsprechend registrieren. Die Registrierung erfolgt in Deutschland bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung ear). Über eine Registrierung nach Elektrogesetz ist gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG beim anbieten und auf Rechnungen zu informieren.  Es gibt zudem bestimmte Kennzeichnungspflichten an den Geräten selber und weitergehende Informationspflichten.

Bei Versand in das EU-Ausland muss ein Bevollmächtigter bestellt werden

Die Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten gilt nicht nur in Deutschland. Sie ist vielmehr Ergebnis der EU-Richtlinie 2012/19/EU. Identische Verpflichtungen haben auch die Hersteller und Vertreiber in anderen EU-Ländern. Letztlich will die EU gewährleisten, dass in allen EU-Ländern die ordnungsgemäße Elektroaltgeräteentsorgung gewährleistet und finanziert ist.

Vor diesem Hintergrund besteht die Verpflichtung, in jedem EU-Land, in das Elektrogeräte geliefert werden einen sogenannten Bevollmächtigten zu bestellen. Der Bevollmächtigte ist, vereinfacht ausgedrückt, im jeweiligen EU-Land für die Elektroaltgeräteentsorgung des Händlers verantwortlich.

Konkret ist dies in § 8 Abs. 5 Elektrogesetz geregelt:

„Eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und Geräte gewerbsmäßig unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie nicht niedergelassen ist, unmittelbar für Endnutzer bereitstellt, ist verpflichtet, vor der Bereitstellung auf dem Markt dieses Mitgliedstaates eine dort niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft zu bevollmächtigen, die dort für die Erfüllung ihrer Pflichten nach der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38) verantwortlich ist.“

Zudem besteht, wie auch in Deutschland, die Verpflichtung, dem jeweiligen Entsorgungssystem für Elektrogeräte beizutreten und entsprechende Beiträge zu zahlen. Wir hatten bereits 2015 ausführlich über die Verpflichtung informiert, bei einem Versand von Elektrogeräten in das EU-Ausland einen Bevollmächtigten zu bestellen.

Wer somit einen EU-weiten Versand von Elektrogeräten anbietet, ist verpflichtet, in allen weiteren 26 Mitgliedstaaten der EU ein Bevollmächtigten zu bestellen und sich bei dem jeweiligen Entsorgungssystem anzumelden.

Umweltbundesamt leitet Bußgeldverfahren gegen Internethändler ein, die Elektrogeräte in das EU Ausland liefern und keinen Bevollmächtigten bestellt haben

Seitdem es die Verpflichtung gibt, beim Versand von Elektrogeräten in das EU-Ausland dort einen Bevollmächtigten zu bestellen, sind uns bisher weder in Deutschland, noch durch die ausländischen Behörden Bußgeldverfahren bekannt geworden. Dies ist nunmehr anders. Das Umweltbundesamt verschickt aktuell Schreiben mit einer Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit.

Konkret wird Internethändlern vorgeworfen, Elektrogeräte in verschiedene EU-Länder von Deutschland aus abgegeben zu haben, ohne vorher einen dortigen Verantwortlichen zu beauftragen.

Konkret heißt es in der Anhörung:

„Die Elektrogeräte wurden selbstständig mit Gewinnerzielungsabsicht nicht nur vorübergehend aus Deutschland nach (Liste der EU-Länder) unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt abgegeben, obwohl durch die Nebenbeteiligte trotz Nichtbestehen der Niederlassung in den genannten Mitgliedstaaten kein Verantwortlicher benannt wurde, der die Pflichten der Nebenbeteiligten vor Ort im Sinne der Richtlinie 2012/19/EU erfüllt.“

Hohe Bußgelder möglich

Die unterlassene Bestellung eines Verantwortlichen bzw. Bevollmächtigten ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 ElektroG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden kann.

Ich vertrete schon seit vielen Jahren regelmäßig Mandanten gegenüber dem Umweltbundesamt in Bußgeldverfahren. Die Höhe des Bußgeldes hängt nach meiner Erfahrung unter anderem davon ab, wie umfangreich und mit welchem Gewinn Elektrogeräte ohne Registrierung verkauft wurden.

Anhörung vom Umweltbundesamt erhalten? Lassen Sie sich anwaltlich vertreten.

Wenn Sie eine Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit vom Umweltbundesamt wegen des Verstoßes gegen das Elektrogesetz erhalten sollten, empfehle ich Ihnen eine anwaltliche Vertretung in dem Verfahren. Ich rate ausdrücklich davon ab,  den Anhörungsbogen, der dem Schreiben des Umweltbundesamtes beigefügt ist, ohne anwaltliche Beratung zurückzusenden. Ebenfalls bietet es sich nach meiner Auffassung nicht an, sich nicht zu äußern.

Im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung kann Akteneinsicht beantragt werden beim Umweltbundesamt. Auf Grundlage der Ermittlungsakte des Umweltbundesamtes kann dann eine auf den Vorwurf abgestimmte Einlassung abgegeben werden.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit vielen Jahren Internethändler.

Meine Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen fast 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler.

Ich berate und vertrete Sie bundesweit.

Auch Sie haben eine Anhörung des Umweltbundesamtes wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz erhalten? 

Wenn auch Sie ein Schreiben des Umweltbundesamtes wegen einer Ordnungswidrigkeit erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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