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Umzug "nach Hause": beruflich veranlasst?

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Sofern ein Umzug beruflich veranlasst ist, können Umzugskosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, daran besteht grundsätzlich kein Zweifel. Gestritten wird jedoch häufig zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen, wann ein Umzug beruflich veranlasst ist und wann nicht.

Lehrerin im Ausland

Dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) wurde ein Fall zur Entscheidung vorgelegt, in dem eine Lehrerin nach einigen Jahren im Ausland an ihre alte Schule zurückkehrte und dafür wieder nach Deutschland zog. Während ihres Auslandsaufenthaltes war sie vom Dienst beurlaubt und arbeitete freiberuflich. Im Zuge der Wirtschaftskrise 2008 fasste sie den Entschluss, wieder an ihre alte Schule zurückzukehren. Damit das gelingt, trat sie ihren Dienst bereits 2009 an, zog aber erst Anfang 2010 endgültig nach Deutschland um.

Ausland als Privatvergnügen

Anders als die Lehrerin war das Finanzamt der Auffassung, dass die Umzugskosten, die die spätere Klägerin für das Jahr 2010 in der Steuererklärung geltend machte, nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden könnten. Grund: Der Umzug sei nicht beruflich veranlasst gewesen, sondern privat. Eine Berücksichtigung sei deswegen nicht möglich.

Doch wie argumentierte das Finanzamt? Die Lehrerin wäre während ihrer Zeit im Ausland quasi nur Nebentätigkeiten nachgegangen. Deswegen wäre bereits der Umzug ins Ausland privat und nicht beruflich veranlasst gewesen. Und genau deswegen wäre der Rückumzug nach Deutschland ebenfalls als „privat" zu beurteilen.

Klage erfolgreich

Nachdem das Finanzamt den Einspruch der Frau verworfen hatte, erhob diese Klage. Und gewann. Das Gericht widerlegte die Argumente des Finanzamtes dabei nicht nur, sondern begründete die eindeutige Entscheidung betont knapp: Ein Umzug sei dann beruflich veranlasst, wenn er z. B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels erfolge und zwar unabhängig davon, ob der Umzug aus dem Aus- oder Inland erfolge. Dass dem Arbeitsplatzwechsel auch private Motive zugrunde liegen, würde nichts daran ändern, dass der Umzug durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sei.

(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 30.04.2012, Az.: 4 K 6/12)

(LOE)

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