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Unbebautes Grundstück trotz Haus?

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Einstufung als „bebaut" oder „unbebaut" ist vor allem dann von Bedeutung, wenn der Wert eines Grundstücks, das zu einer Erbmasse gehört, festgestellt werden soll. Denn der Wert der Erbmasse ist letztlich ausschlaggebend für die Höhe der Erbschaftssteuer.

Zwei Grundstücke, zwei „Messie-Häuser"

Der Streit, der nach einem Zwischenurteil des FG mit einer Klagerücknahme endete, begann, als eine alte Dame verstarb. Sie hinterließ ihren Erben zwei Grundstücke mit jeweils einem Wohnhaus. Beide Häuser waren aber vollkommen verdreckt und vermüllt, sodass sie zum Zeitpunkt der Bewertung als nicht nutzbar eingestuft wurden. Aus diesem Grund waren die Erben der Meinung, dass die beiden Grundstücke wegen des schlechten Zustandes der erst gut 30 Jahre alten Häuser als „unbebaut" gelten müssten.

Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte derartige Entscheidungen zwar tatsächlich bereits getroffen, wonach ein offensichtlich bebautes Grundstück also durchaus im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG) als unbebaut gelten kann. Der BFH entschied jedoch nur in vermeintlich gleichgelagerten Fällen. Und folgerichtig kam das FG auch zu seinem Ergebnis: Die Grundstücke sind bebaut. Die Fiktion des „unbebauten Grundstückes" würde nur greifen, wenn „Gebäude auf Dauer oder keiner bedeutenden Nutzung zugeführt werden können". Der Zeitpunkt der Bewertung dürfe nicht allein ausschlaggebend sein. Außer Acht zu lassen, dass die Gebäude ohne größeren Aufwand wieder in einen nutzbaren Zustand versetzt werden könnten, sei unmöglich, ein Zeitmoment müsse berücksichtigt werden.

Streit um des Kaisers Bart

Da die Gebäude nur leicht behebbare Baumängel aufwiesen, seien die Gebäude nur vorübergehend in der Nutzung beeinträchtigt gewesen. Sie waren zwar nicht vermietbar, aber auch nicht dem Verfall preisgegeben: Mauerwerk intakt, Schimmelbefall nicht ersichtlich, Fenster, Estrich und Türen nur ungepflegt, aber funktionstüchtig. Damit sind und gelten beide Grundstücke in diesem konkreten Einzelfall als bebaut im Sinne des BewG.

Auf den Wert und damit auf die Erbschaftsteuer hatte diese Entscheidung übrigens letztlich keinen Einfluss. Denn Gutachter kamen im Verfahren hinsichtlich des Wertes zum gleichen Ergebnis wie der zu Beginn von den Klägern privat eingeschaltete Wertgutachter. Letztlich also ein Streit um des Kaisers Bart.

(Hessisches FG, Zwischenurteil v. 26.05.2011, Az.: 3 K 2993/09)

(LOE)

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