Unerkannte Blasenverletzung bei Gebärmutterentfernung - 12.000,00 € Entschädigung

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Im Rahmen einer bei unserer Mandantin durchgeführten Hysterektomie kam es zu einer unbemerkten Harnblasenverletzung. Der postoperative Verlauf zeigte leichte Auffälligkeiten. Ab dem dritten postoperativen Tag wurden deutlich vermehrte Flüssigkeit in der Bauchhöhle sowie ansteigende Nierenwerte im Blut unserer Mandantin festgestellt.

Gutachterlich wurde es als grober Diagnosefehler und höchst erstaunlich gewertet, dass der Operateur in dieser Konstellation nicht als Erstes eine Harntraktverletzung - als bekannte Komplikation bei gynäkologischen Eingriffen und entsprechend naheliegend - ausgeschlossen hat, sondern die Patientin unter der falschen Diagnose eines Nierenversagens auf die Innere Abteilung verlegte.

Aufgrund dieser Fehldiagnose wurde das Erkennen der eingetretenen Komplikation der Harnblasenverletzung um elf Tage verzögert und unsere Mandantin zunächst sogar aus der stationären Behandlung entlassen.

Erst bei Wiederaufnahme erkannte ein aufmerksamer Anästhesist den schlechten Allgemeinzustand unserer Mandantin und erhob Bedenken gegen den für den nächsten Tag von dem Operateur angesetzten Eingriff in Form einer Laparoskopie. Stattdessen wurde nach Rücksprache mit einem Urologen eine Punktion veranlasst und schließlich die Ursache der postoperativen Beschwerden erkannt. Trotzdem vergingen bis zur Verlegung in ein Krankenhaus mit urologischer Abteilung weitere sechs Stunden.

Unsere Mandantin musste sich nach dem Verschluss der Blasenverletzung noch einer weiteren Folgeoperation unterziehen und über längere Zeit einen Katheter tragen, nachdem sich eine Blasenfistel gebildet hatte. Die Blase ist dauerhaft verkleinert, so dass häufiger Harndrang auftritt.

Da die zuständige Haftpflichtversicherung sich weigerte, unsere Mandantin zu entschädigen, obwohl die eingeschaltete Gutachterkommission einen Behandlungsfehler festgestellt hatte, rieten wir unserer Mandantin zur Klageerhebung.

Die Argumentation der behandelnden Ärzte, Versäumnisse bei der Diagnosestellung und der nachfolgenden Behandlung der Patientin seien nicht zu erkennen, hielt der Beurteilung der Sachverständigen nach wie vor nicht stand.

Das Gericht schlug deshalb zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich vor, der unter anderem die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 12.000,00 € an unsere Mandantin beinhaltete (LG Dortmund, 12.02.2014, Az. 4 O 37/12).

Viktoria von Radetzky, Fachanwältin für Medizinrecht



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