Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln bei nur positiver Blutprobe? Einstellung des Verfahrens!

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Einer meiner Mandanten sah sich mit dem Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 Betäubungsmittelgesetz [BtMG]) konfrontiert, nachdem der Konsum von Rauschgift durch den positiven Befund einer Blutprobe nachgewiesen wurde.

Der Mandant hatte bei der Polizei allerdings keine Angaben gemacht (keine geständige Einlassung) und es stand auch kein Zeuge zur Verfügung (kein Belastungszeuge). Drogen (Betäubungsmittel) wurden bei der polizeilichen Kontrolle nicht aufgefunden. Der Mandant wurde also allein durch den positiven Befund einer bei ihm entnommenen Blutprobe belastet. 

Dieser positive Befund belegt sicher aber nur den – straflosen – Konsum von Rauschgift. Wenngleich regelmäßig davon auszugehen ist, dass derjenige, der Rauschgift konsumiert, dieses zuvor in strafbarer Weise erlangt oder besessen hat, kann doch nicht sicher ausgeschlossen werden, dass es beim straflosen Konsum geblieben ist. Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden dass lediglich ein Mitkonsum erfolgte, der durch eine andere Person gestattet wurde, welche das Rauschgift in Besitz hatte. Schließlich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ausschließlich eine Übernahme des Rauschgiftes, die sofort (unmittelbar) in den Konsum mündete erfolgte, was nach obergerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls nicht als strafrechtlich relevante Besitzerlangung gewertet würde. 

Ein unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG liegt also noch nicht vor, wenn der Täter z. B. ein Tabak-Marihuana-Gemisch in verbrauchsgerechter Menge von einem Dritten lediglich erhält, um in dessen unmittelbarer Gegenwart einen Joint zum anschließenden - ggf. gemeinsamen - Konsum zu bauen (OLG Hamm, 02.05.2017 - 1 RVs 38/17 ). 


Wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln wurde das Verfahren gegen meinen Mandanten folglich gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) – wegen mangelnden hinreichenden Tatverdachts - endgültig eingestellt.


Fazit:

Hier zeigt sich besonders, wie wichtig es ist, sich gegenüber den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (Polizei) bzw. der Staatsanwaltschaft selbst grundsätzlich nicht zu Tatvorwürfen zu äußern. Die Staatsanwaltschaft muss Ihnen den Tatvorwuf nachweisen. Sie müssen sich nicht aktiv an Ihrer Überführung beteiligen.

Derjenige, der Drogen konsumiert hat, aber keine Drogen bei sich führt sollte diesem Grundsatz erst Recht folgen. Hält er sich daran, besteht hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG keine Verurteilungswahrscheinlichkeit, sodass das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft wegen mangelnden hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden muss.



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