Einstellung des Verfahrens bei unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln nach § 153a StPO

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Im Februar 2018 fand eine Mitarbeiterin des Fundbüros der DB AG in Köln einen Koffer, in dem sich eine Filmdose mit 0,6 g/Brutto Crystal (Kokain) und vermutlich Ascorbinsäure befand. Sie kontaktierte die Bundespolizei des Kölner Hauptbahnhofs.

Die Eigentümerin des Koffers wurde persönlich in dem Fundbüro vorstellig. Die Beamten der Bundespolizei durchsuchten die Beschuldigte nach Vorlage des Bundespersonalausweises und mündlicher Belehrung. Dort fanden die Beamten in der mitgeführten Geldbörse eine weitere Hülse mit Ecstasy. 

Das Ermittlungsverfahren 

In diesem Fall begann das Ermittlungsverfahren mit der Übergabe des Koffers und den dort befindlichen Betäubungsmitteln. Zusätzlich wurde die Beschuldigte nach Erkennen ihres Koffers durchsucht und weitere Betäubungsmittel gefunden. 

Werden Sie über eine mögliche Straftat durch die Polizei belehrt, so empfehlen wir Ihnen, keine Angaben zum Sachverhalt zu machen. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie ein Schweigerecht, von welchem Sie Gebrauch machen sollten. Ein Schweigen des Beschuldigten darf niemals zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Im Gegenteil, es darf überhaupt nicht verwertet werden. Es ist ein Grundsatz im Strafverfahren, dass der Beschuldigte sich nicht selbst belasten und nicht zu seiner Überführung beitragen muss. 

Durchsuchung 

Voraussetzung einer Durchsuchung ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen worden ist. Demnach darf eine Durchsuchung nicht stattfinden, die zur Begründung eines Verdachts maßgebend ist.

Der Verdächtige muss die Durchsuchung dulden. Eine Beschuldigteneigenschaft muss noch nicht begründet sein. 

Zum Beschuldigten wird der Verdächtigte, wenn die Durchsuchung dazu dient, für seine Überführung geeignete Beweismittel zu gewinnen. 

Durchsuchungsgegenstände können Wohnungen und Räume, Personen und Sachen sein. 

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln

Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG wird bestraft, wer Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. 

Besitz i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes setzt objektiv eine tatsächliche Sachherrschaft und subjektiv einen die Sachherrschaft tragenden Herrschaftswillen voraus.

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

Wie hoch die Strafe ausfallen wird, hängt maßgebend auch davon ab, wieviel Betäubungsmittel besessen wurden. 

Hierbei unterscheidet man geringe Menge, normale Menge und nicht geringe Menge. 

Nach § 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringen Mengen besitzt. Die geringe Menge definiert sich dadurch, dass eine solche angesehen ist, die zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet ist. Dies hängt je von Betäubungsmittel ab. Z. B. bei Kokain liegt der Grenzwert für eine geringe Menge bei 300 mg (0,3 g), bei Ecstasy liegt der Grenzwert für eine geringe Menge bei 360 g (0,36 g). 

Bei einer „nicht geringen Menge“ liegt ein Verbrechen vor. Verbrechen bedeutet, dass die Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr beträgt. 

Eine „nicht geringe Menge“ ist z. B. bei Kokain ab 5 g Kokainhydrochlorid oder bei Ecstasy ab 35 g MDE-Hydrochlorid bzw. 30 g MDMA-Base gegeben. 

Ausgang des Verfahrens 

Rechtsanwalt Benjamin Grunst konnte die Einstellung des Verfahrens gegen eine geringe Geldzahlung erreichen. Die Mandantin gilt damit weiter als nicht vorbestraft und muss auch keine Eintragung in das Führungszeugnis befürchten.

Verhalten bei Vorladung oder Anklage wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln 

Sofern Sie in Verdacht des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln geraten, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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