Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB): Die Rechtslage und geplante Änderungen bei der „Fahrerflucht“

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Aktuelle Rechtslage

Wird beim Einparken etwa ein anderes Auto beschädigt, so liegt ein Unfall vor. Einfach davon fahren darf man nicht, das dürfte den meisten bekannt sein. Fährt man einfach davon, macht man sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB strafbar, wenn man nicht unverzüglich nachträglich bestimmte Feststellungen rund um die Beteiligung an dem Unfall macht und sein Fahrzeug auch für Feststellungen zur Verfügung stellt (§ 142 Abs. 3 S. 1 StGB). Die Strafe für Unfallflucht kann von Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichen. Weniger bekannt dürfte sein, dass eine Nachricht an der Windschutzscheibe mit seiner Telefonnummer nicht ausreicht, um eine Strafbarkeit nach § 142 StGB zu verhindern. Wurde ein solcher Zettel angebracht und die Feststellungen nicht nachträglich unverzüglich ermöglicht, macht man sich grundsätzlich nach § 142 StGB strafbar. Natürlich müssen die Strafverfolgungsbehörden von dem Sachverhalt auch erst Kenntnis erlangen. Dies geschieht häufig, indem die Geschädigten Strafantrag wegen der Unfallflucht stellen.

Geplante Änderungen

Im Zuge der von Justizminister Buschmann geplanten Entrümpelung des Strafgesetze wurde im November 2023 ein Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs (1123_Eckpunkte_Modernisierung_Strafrecht.pdf (bmj.de), zuletzt abgerufen am 12.01.2024) vorgelegt. Neben anderen Straftatbeständen, deren Änderung oder Aufhebung geplant ist, soll § 142 StGB geändert werden. Bei reinen Sachschäden soll eine Meldepflicht eingeführt werden. Hierzu sollen Meldestellen errichtet werden, an die zukünftig die notwendigen Informationen auch digital übermittelt werden können. Wird dieser Meldepflicht nachgekommen, so soll zukünftig eine Strafbarkeit entfallen. Es bleibt abzuwarten, wie zügig diese sinnvolle Regelung umgesetzt wird. 

Aber auch wenn die Neuregelung kommt, bleibt es dabei: Ein Zettel an der Windschutzscheibe ist nicht ausreichend!


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