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Fahrerflucht nach Bagatellschaden: Alles andere als eine Bagatelle!

  • 4 Minuten Lesezeit
Fahrerflucht nach Bagatellschaden: Alles andere als eine Bagatelle!

Sie waren einen Moment unaufmerksam und schon ist es passiert: Beim Einparken haben Sie ein anderes Auto leicht gestreift, haben mit Ihrem Wagen eine Leitplanke beschädigt oder eine Autotür mit ihrem Fahrradlenker zerkratzt. Wer jetzt glaubt, das sei halb so schlimm, und einfach weiterfährt, begeht Fahrerflucht und macht sich strafbar. 

Was ist ein Bagatellschaden?

Als Bagatellschäden werden in der Regel geringfügige Sachschäden bezeichnet, die zum Beispiel durch einen Parkrempler auf dem Parkplatz entstanden sind, wie: 

  • ein kleiner Kratzer im Lack 

  • eine winzige Delle im Blech 

Voraussetzung für einen Bagatellschaden ist, dass keine Person zu Schaden gekommen ist. Einen gesetzlichen Grenzwert, bis zu dem ein Schaden noch als Bagatellschaden einzustufen ist, gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung liegt die Bagatellgrenze für Schäden derzeit bei 1.300 Euro. Ab diesem Betrag geht das Gericht in der Regel von einem bedeutenden Schaden aus, so zum Beispiel die Oberlandesgerichte Dresden (Beschluss v. 12.05.2005 - 2 Ss 278/05), Hamm (Beschluss v. 30.09.2010 - III 3 RVs 72/10) oder Düsseldorf (Beschluss v. 11.07.2013 - III-3 Ws 225/13). Aber: Dieser Wert stellt lediglich einen Mittelwert dar. Er ist nicht einschlägig und kann im Einzelfall abweichen. 

Auch bei Bagatellschäden: Fahrerflucht bleibt Fahrerflucht

Haben Sie als Verkehrsteilnehmer einen Schaden verursacht – auch bei einem geringfügigen Schaden bzw. Bagatellschaden –, müssen Sie immer eine den Umständen angemessene Zeit am Unfallort warten, damit Geschädigte und Unfallbeteiligte Gelegenheit erhalten, Ihre Personalien und Angaben zu Fahrzeug und Versicherung zu notieren. Taucht der Geschädigte in dieser Zeit nicht auf, müssen Sie die Polizei verständigen oder unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle mitteilen, dass Sie am Unfall beteiligt waren, und Ihre Anschrift, Ihren Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort Ihres Fahrzeugs angeben. 

Reicht es nicht, einen Zettel an der Windschutzscheibe zu hinterlassen? Nein, das reicht nicht aus! Wenn Sie einen Zettel mit Ihren Personalien hinterlassen und weiterfahren, entfernen Sie sich unerlaubt vom Unfallort und begehen somit Fahrerflucht

Einzige Ausnahme: Ist der verursachte Schaden völlig belanglos und Sie entfernen sich vom Unfallort, ohne eine angemessene Wartefrist einzuhalten, dann handeln Sie nicht strafbar. Es liegt keine Unfallflucht vor. Die Rechtsprechung setzt die Grenze für einen völlig belanglosen Schaden bei ca. 25 bis 50 Euro an. Aber: Ob der verursachte Schaden völlig belanglos ist, ist für einen Laien schwer bis unmöglich einzuschätzen. Sie sollten daher in jedem Fall die oben genannten Schritte befolgen, um sich nicht doch strafbar zu machen. 

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Strafen für Fahrerflucht bei Bagatellschaden

Im Allgemeinen liegt die Strafe für eine Fahrerflucht bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (§ 142 Strafgesetzbuch), sofern keine Personen verletzt wurden. Da die Schadenshöhe auch das Strafmaß bestimmt, verhängt das Gericht regelmäßig eine Geldstrafe. Oder das Verfahren wegen Fahrerflucht bei Bagatellschaden wird gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt, vorausgesetzt der Angeklagte ist nicht vorbelastet (z. B. durch Vorstrafe oder Bewährung). Neben der Geldbuße drohen regelmäßig Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot

Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis müssen Sie bei einer Fahrerflucht mit Bagatellschaden dagegen nicht rechnen. Die Fahrerlaubnis wird beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort nur entzogen, wenn Sie wissen oder wissen können, dass Sie bei dem Unfall einen Menschen getötet oder nicht unerheblich verletzt haben oder an fremden Sachen bedeutenden Schaden verursacht haben (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). 

Bei tätiger Reue kann die Strafe für Fahrerflucht im Einzelfall noch gemildert werden oder ganz entfallen, vorausgesetzt: 

  • Es liegt ein nicht bedeutender Sachschaden, also ein Bagatellschaden vor. 

  • Sie melden sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig bei der Polizei.

  • Der Unfall ereignete sich außerhalb des fließenden Verkehrs (z.B. Parkplatzrempler). 

Was, wenn Sie den Schaden nicht bemerkt haben?

Um Fahrerflucht zu begehen, müssen Sie sich vorsätzlich vom Unfallort entfernt haben, obwohl Sie wussten, dass Sie einen Schaden verursacht haben. Haben Sie den Unfall bzw. die Beschädigung nicht bemerkt, können Sie auch nicht wegen Fahrerflucht belangt werden. Sie müssen natürlich glaubhaft vor Gericht darlegen, warum Sie von dem Unfall nichts bemerkt haben. Normalerweise gelingt dies nur im Fall von Bagatellschäden. 

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Wann liegt überhaupt ein Schaden vor?

Schaden bezeichnet die Summe aller zivilrechtlicher Ansprüche anderer Unfallbetroffener (sogenannter Fremdschaden). Verkehrsteilnehmer können Schäden an fremden Sachen oder Personenschäden (Schaden am Körper) verursachen. Fremde Sachen meint insbesondere andere Fahrzeuge, jedoch zählen dazu auch Verkehrseinrichtungen wie Leitplanken oder Ampeln. Schäden an fremden Sachen werden u. a. in der Höhe der Reparaturkosten (ggf. zuzüglich Umsatzsteuer) oder in der geschätzten Wertminderung beziffert. Für Schäden am Körper, an denen der Unfallverursacher die Schuld trägt, werden insbesondere Heilkosten, Schmerzensgeld oder eine Geldrente fällig. Zusammengefasst: Schaden umfasst alle Kosten, die nach einem Unfall entstehen, u. a. auch Kosten für Abschleppdienst, Bergung, Mietwagen oder Verdienstausfall. 

Lohnt sich eine Anzeige wegen Fahrerflucht nach einem Bagatellschaden?

Sie bemerken eine Schramme an Ihrem Auto, vom Verursacher des Schadens fehlt jedoch jede Spur? Es kann sich dennoch lohnen, Anzeige gegen Unbekannt zu stellen, auch wenn Fälle von Fahrerflucht nach einem Sachschaden häufig nicht aufgeklärt werden. Es besteht immer noch die Möglichkeit, dass sich Zeugen melden, die etwas gesehen oder die Unfallflucht beobachtet haben. 

(THH) 

Foto(s): ©Adobe Stock/Kalim

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