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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB

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Wer im Straßenverkehr einen Unfall, muss unbedingt seiner Wartepflicht nachkommen. Man darf den Unfallort nicht verlassen sondern muss dort warten um die Feststellungen zu seiner Person und zur Beteiligung am Unfall zu ermöglichen.

Sollte sich nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit keine Geschädigter melden, ist man verpflichtet, sofern man die Unfallstelle verlässt, die Polizei zu benachrichtigen. Wie lange die Wartezeit beträgt hängt nach Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Dabei kommt es auf Örtlichkeiten, Höhe des Schadens sowie Witterung an. Grob gesagt ist in der Regel mindestens 30 Minuten zu warten.

Die „Unfallflucht“ wird in der Regel mit Geldstrafe geahndet, wobei hier auch für den Verteidiger gute Chancen bestehen eine Einstellung des Strafverfahrens nach §§ 153, 153a StPO zu erreichen.

Was man als Betroffener unbedingt in der Hinterhand haben sollte ist, dass auch (strafrechtliche) Nebenfolgen eintreten können. Neben Punkten im Verkehrszentralregister droht in diesen Fälle die Verhängung eines Fahrverbots oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Nach einer Verurteilung wegen „Unfallflucht“ ist es so, dass die Kfz-Versicherung nichtzahlt. Der eigene Schaden wird nicht übernommen, der Schaden beim Geschädigten wird durch die Haftpflichtversicherung erst beglichen, später jedoch vom Betroffenen zurückgefordert.

Es zeigt sich somit hier, dass neben strafrechtlichen Folgen auch weitere mit finanziellen Einbußen verbundene Folgen drohen.

Daher gilt auch hier die goldene Regel: Keine Angabe machen und einen Strafverteidiger einschalten!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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