Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB (Gefahren und Verteidigungsstrategien des Vorwurfs)

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Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gehört zu den häufigeren Vorwürfen im Verkehrsstrafrecht. Es ist zu beachten, dass jeder Beteiligte an einen Unfall im öffentlichen Straßenverkehr am Unfallort bleiben sollte bis seine Personalien festgestellt wurden. Im Einzelnen drängen sich häufig folgende Fragen auf.

Was ist ein Unfall im Straßenverkehr?

Ein Unfall im Straßenverkehr liegt immer dann vor, „wenn ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr vorliegt in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert“. Hierzu gehören alle Umstände welche der Laie als Verkehrsunfall versteht. Kein Unfall im Sinne von § 142 StGB ist beispielsweise der „fingierte Unfall“ bei welchem die Beteiligten ein Schadensereignis, beispielsweise zur Vorbereitung eines Versicherungsbetrugs, absprechen.

Wer ist Unfallbeteiligter?

Unfallbeteiligter ist jeder der durch sein Verhalten möglicherweise zu einem Unfall beigetragen hat.

Unfallbeteiligter ist primär der Fahrzeugführer. Auch Beifahrer, Fußgänger, und Radfahrer können jedoch, auch wenn sie den eigentlichen Unfall nicht verursacht haben, Unfallbeteiligte sein. Dieses gilt insbesondere, wenn sie den Fahrzeugführer durch ihr Verhalten abgelenkt haben. Die reine Eigenschaft als Fahrzeughalter genügt jedoch, auch wenn der Fahrzeughalter Beifahrer ist, nicht für eine Unfallbeteiligung.

Wie muss sich ein Unfallbeteiligter verhalten?

Unfallbeteiligte müssen grundsätzlich primär vor Ort verweilen und feststellungsbereiten Personen, insbesondere weiteren Beteiligten, gegenüber angeben, dass das eigene Verhalten möglicherweise (!) zum Unfall beigetragen hat. Wenn der Geschädigte den Unfall noch nicht bemerkt hat ist der Unfallverursacher, nach einer umstrittenen Meinung, verpflichtet auf den Unfall hinzuweisen.

Nicht verpflichtet ist der Unfallbeteiligte grundsätzlich:

  • Angaben zu seiner Person zu tätigen.
  • Führerschein oder Fahrzeugschein vorzulegen.
  • Seine Haftpflichtversicherung zu benennen.
  • Angaben zum Unfallhergang zu tätigen.

Als Strafverteidiger rate ich insbesondere davon ab, Angaben zum Unfallhergang zu tätigen. Im Normalfall ist die Angabe der eigenen Personalien jedoch unproblematisch. Weiterhin muss nach Angabe der Personalien grundsätzlich nicht das Eintreffen der Polizei abgewartet werden. Warten muss der Unfallbeteiligte jedoch beim Verdacht einer Alkohol- oder Drogenfahrt, welche sich auf die zivilrechtliche Haftungsquote auswirken könnte.

Ein Wort der Warnung

Das alleinige Hinterlassen der eigenen Anschrift, beispielsweise als Zettel, oder gar einer Rückrufnummer genügt nicht der Feststellungsduldungspflicht. Der Unfallbeteiligte hat vielmehr eine angemessene Zeit auf feststellungsbereite Personen zu warten. Dieser Zeitraum kann, je nach äußeren Umständen, unterschiedlich sein. Als Faustregel ist jedoch eine Wartezeit von (mindestens) 20 Minuten anzunehmen. Vor dem Entfernen sollte in jeden Fall die Polizei benachrichtigt werden und telefonisch der Unfallort, der Unfallzeitpunkt, die beteiligten Fahrzeuge und die eigenen Personalien angegeben werden.

Ausnahmen hiervon stellen Alkohol/Drogenfahrten dar. Hier sollte vor der Kontaktaufnahme zur Polizei ein Strafverteidiger kontaktiert werden

Post wegen Unfallflucht, was nun?

Sie haben eine Anhörung wegen Verkehrsunfallflucht, stellen im Nachhinein einen Schaden am eigenen Fahrzeug fest? Sie haben sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und wollen nun, beispielsweise aus Gewissensgründen, den Weg zur Polizei gehen? Doch Vorsicht:

Eine Nachmeldung bei der Polizei führt nicht zur Straffreiheit!

Bei einer „Nachmeldung“ kann zwar positive Auswirkungen haben. Dieses gilt insbesondere, wenn sie innerhalb von 24 Stunden erfolgt. Die Voraussetzungen einer tätigen Reue nach § 142 IV sind möglicherweise gegeben. Die erheblichen Folgen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort sind jedoch zu beachten. Hierzu gehört:

  • Die Möglichkeit einer Rückforderung der Zahlungen durch die eigene Haftpflichtversicherung.
  • Eine Eintragung von 3 Punkten ins Fahreignungsregister.
  • Ab einen Gesamtschaden von 1300 € droht der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, mit erheblichen Folgekosten für die Wiedererteilung.

Bereits die Angabe der eigenen Personalien und einer Unfallbeteiligung im Nachhinein schneidet erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten ab. Oft ist der Fahrzeugführer im Nachhinein nicht feststellbar. Weiterhin gesteht ein Betroffener so ein, den Unfall bemerkt zu haben. Bei dem

  • fehlenden Nachweis der Fahrzeugführereigenschaft

sowie der

  • fehlenden Wahrnehmung des Unfalls/eines Fremdschadens

handelt es sich jedoch um zwei im Einzelfall erfolgsversprechenden Verteidigungsmöglichkeiten. Kontaktieren Sie daher, beim Verdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, direkt einen spezialisierten Verteidiger.

Gerne stehe ich Ihnen auch kurzfristig, in der Regel am gleichen Tag, für ein Gespräch zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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