Unfall mit einem Elektroauto - kostenlose Hilfe vom Verkehrsanwalt

  • 6 Minuten Lesezeit

Sie haben mit Ihrem E-Auto einen Unfall erlitten und möchten die beste Unfallabwicklung bekommen?

Fachanwalt für Verkehrsrecht & ADAC Vertragsanwalt Patrick Balduin informiert im Folgenden über Besonderheiten bei Unfällen mit Elektroautos und worauf man achten sollte.

Die Unfallabwicklung durch unsere Anwälte ist kostenlos, wenn Sie keine Schuld am Unfall tragen.

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Auf den Punkt gebracht:

  • Bei Unfällen mit E-Autos ergeben sich hinsichtlich autonomer Assistenzsysteme Besonderheiten für die Klärung von Haftungsfragen
  • So regelt etwa § 1b Absatz 1 StVG, dass der Fahrer bei der Nutzung von hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen sich grundsätzlich vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden darf
  • Die Frage der Herstellerhaftung bei Unfällen aufgrund von Fehlern der autonomen Fahrfunktionen ist für die Unfallabwicklung von untergeordneter Bedeutung
  • Ferner ergeben sich aufgrund der technischen Spezifika von E-Autos Besonderheiten für die Erstellung von Unfallgutachten durch Kfz-Sachverständige
  • Betroffene sollten stets einen Gutachter wählen, der über die erforderliche Qualifikation verfügt (EuP = Elektrotechnisch unterwiesene Person)
  • Ansonsten läuft die Unfallabwicklung wie bei Verbrennern. Natürlich haben E-Auto-Besitzer die gleichen Rechte, etwa auf Schadensersatz, Ersatz der Mietwagenkosten oder die kostenfreie Unfallabwicklung durch einen Fachanwalt


Autonomes Fahren bei E-Autos – Probleme vorprogrammiert

Gerade auch im Falle von Unfällen mit Elektroautos können Probleme im Zusammenhang mit autonomen Fahrsystemen bestehen, etwa, weil ein Unfall sich aufgrund eines Fehlers eines Assistenzsystems ereignet.

Dabei stellen sich insbesondere Fragen hinsichtlich der Haftung, etwa, ob denn nicht (auch) der Hersteller haften muss.

Bei Verkehrsunfällen haftet zum einen in jedem Fall der Halter, grundsätzlich unabhängig vom Verschulden. Zum anderen muss die Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden einstehen.  Daneben haftet ebenso der Fahrer. Dieser hat jedoch die Möglichkeit, sich zu entlasten, indem er darlegt, dass er den Unfall nicht zu verschulden hat.


Besonderheiten bezüglich der Haftung des E-Autofahrers

Bei Fahrten mit hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen, also solchen, die das Fahrzeug eigenständig führen können, gibt es gesetzliche Regelungen, die die Sorgfaltspflichten des Fahrers betreffen.

Dieser darf sich etwa gemäß § 1b Absatz 1 StVG bei Nutzung von hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden, sofern er wahrnehmungsbereit bleibt und das System ihn nicht dazu auffordert.

Jedoch muss er die Steuerung nach § 1b Absatz 2 StVG wieder übernehmen, wenn das Fahrsystem ihn dazu auffordert oder er auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Bedingungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der Funktionen nicht mehr vorliegen.

Im Rahmen der Unfallabwicklung können sich entsprechend Fragen zur Fahrerhaftung stellen. Dann ist aus Sicht des Fahrers eine fachgerechte Darlegung zu dessen Entlastung essenziell. Vor diesem Hintergrund ist stets zu empfehlen, sich zwecks Abwicklung eines Unfalls an einen kompetenten Rechtsanwalt zu wenden.


Haftung des Herstellers von Elektrofahrzeugen

Die Herstellerhaftung dagegen ist im Rahmen von Verkehrsunfällen in Deutschland derzeit noch von untergeordneter Bedeutung. Zudem sind die Beweisanforderungen hoch. Auch gibt es aktuell noch streitige juristische Diskussionen, etwa, ob die Software an sich ein Produkt im Sinne der europäischen Regelungen zur Produkthaftung handelt.

Interessant sind Fragen nach der Haftung des Herstellers vor allem für die Versicherer, die hinsichtlich der regulierten Schäden auf diesen Rückgriff nehmen können.


Besonderheiten bei Unfallgutachten für E-Autos

Nach einem Verkehrsunfall ist zu empfehlen, ein Schadensgutachten durch einen Kfz-Sachverständigen in Auftrag zu geben, um eine erfolgreiche Durchsetzung sämtlicher Ansprüche zu erreichen.

Falls es sich für den Betroffenen um einen unverschuldeten Unfall handelt, so muss die gegnerische Versicherung die Kosten für ein solches Gutachten übernehmen.

Bei der gutachterlichen Bewertung des Unfallschadens durch einen Kfz-Sachverständigen sind im Falle von Unfällen mit E-Autos Besonderheiten zu beachten, die unter anderem in der spezifischen Bau- und Funktionsweise von Elektroautos begründet sind.

So sollten im Rahmen der Begutachtung zusätzliche Kosten für den höheren Aufwand einer Reparatur eines E-Autos berücksichtigt werden. Ferner sollte eine fachgerechte Prüfung des Akkus vorgenommen werden, zumal dieser nach einem Unfall ein Sicherheitsrisiko darstellt.

Zudem ergeben sich Unterschiede bezüglich der Kalkulation des Schadens, insbesondere des merkantilen Minderwertes. So sind Akkus häufig separat gemietet, was sich auf die Berechnung auswirkt. Gegebenenfalls müssen auch Ausbau- sowie Austauschkosten für den Akku berechnet werden.


E-Auto Sachverständiger und EuP

Daher sollten Geschädigte, die nach einem Unfall ein Sachverständigengutachten einholen möchten, unbedingt darauf achten, dass Sie einen Gutachter auswählen, der über die erforderliche Expertise verfügt.

Auch bereiten Versicherer den Geschädigten oftmals Probleme, indem sie Gutachten nicht akzeptieren, wenn diese von Sachverständigen ohne entsprechende Fortbildung stammen.

Sofern es sich bei dem Kfz-Sachverständigen um eine so genannte EuP (Elektrotechnisch unterwiesene Person) handelt, verfügt er über die erforderliche Qualifikation.

Im Rahmen unserer fachgerechten Unfallabwicklung empfehlen wir Ihnen gerne Kfz-Sachverständige, die über erforderliche Qualifikationen verfügen. Wir kennen zahlreiche Gutachter für Elektroautos – bundesweit.


Unfallabwicklung und Rechte – wie bei Verbrennern

Abgesehen von den Besonderheiten bei Unfällen mit Elektroautos gestaltet sich die Unfallabwicklung wie bei Verbrennern. Geschädigte E-Auto-Fahrer haben die gleichen Rechte, etwa auf Ersatz der Reparatur- und Mietwagenkosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall oder Nutzungsausfallentschädigung.

Ersatz der Fahrzeugschäden

Es steht Betroffenen frei, ob sie den Fahrzeugschaden beheben lassen oder nicht. Statt zu reparieren können sie die so genannte fiktive Abrechnung wählen und die fiktiven Netto-Reparaturkosten geltend machen.

Daneben kann alternativ der Widerbeschaffungswert abzüglich Restwert verlangt werden, insbesondere bei Totalschäden.

Schmerzensgeld

Bei körperlichen oder psychischen Verletzungen infolge eines Unfalls kann neben etwaigen Behandlungskosten auch das so genannte Schmerzensgeld verlangt werden, welches das Leid des Geschädigten in Gestalt von Einbußen der Lebensqualität kompensieren soll.

Dieser sollte nach einem Unfall nicht zögern und sich umgehend ärztlich behandeln und untersuchen lassen, auch zu Zwecken der Darlegung von Verletzungen.

Die Berechnung des Schmerzensgeldes ist trotz entsprechender Tabellen nicht so einfach wie gemeinhin angenommen und erfordert fachliche Kompetenz, sowohl um Fehler zu vermeiden, als auch um eine angemessene Summe zu erzielen.

Auch sollte man nicht vorschnell auf Vergleichsangebote der Versicherer eingehen.

Diese sind zumeist zu niedrig kalkuliert. Außerdem können Ansprüche verloren gehen, wenn man damit einhergehend entsprechende Verzichtsklauseln unterschreibt.

Wenden Sie sich lieber an einen kompetenten Verkehrsanwalt, der das Ihnen zustehende Schmerzensgeld in voller Höhe geltend macht.

Verdienstausfall

Im Falle einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit kann auch der Verdienstausfallschaden verlangt werden. Bei abhängig Beschäftigten entsteht dieser, sobald der Lohnfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitnehmer erlischt, in der Regel nach sechs Wochen.

Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung

Darüber hinaus können Mietwagenkosten für die Zeit der Reparatur oder Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden. Zu diesem Zweck sollten entsprechende Rechnungen aufbewahrt werden.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich nach der Preisklasse des Fahrzeugs. Bei Elektroautos ist auch an dieser Stelle die Begutachtung durch einen kompetenten Kfz-Sachverständigen anzuraten, der die Entschädigung korrekt kalkuliert, zumal E-Autos noch nicht in den Nutzungsausfalltabellen stehen.


Empfehlung vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

Wenden Sie sich im Falle von Verkehrsunfällen mit Elektroautos an unsere kompetenten Rechtsanwälte, die über eine ausgewiesene Expertise im Verkehrsrecht sowie bezüglich Fragen der E-Mobilität verfügen.


Wir leisten für Sie bundesweit:

  • Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz
  • Ermittlung der Versicherungsdaten des Unfallgegners und Schriftwechsel
  • Korrespondenz mit Ärzten
  • Korrespondenz mit Kfz-Sachverständigen
  • Schriftwechsel mit Polizei und Staatsanwaltschaft
  • Auswertung der Ermittlungsakten
  • Abwicklung von Unfällen im Ausland

Für Sie fallen garantiert keine Kosten an, wenn Sie keine Schuld am Unfall tragen. Dies prüfen wir vorab für Sie, sodass Sie kein Kostenrisiko haben.

Kontaktieren Sie uns gerne über das Kontaktformular oder vereinbaren Sie einen kostenfreien Besprechungstermin mit mir.


Foto(s): Balduin & Partner Rechtsanwälte

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