Unfall-PKW / Unfallwagen: Bei Falschangaben im Vertrag ist Rücktritt vom Kaufvertrag möglich
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Die Klägerin kaufte von der Beklagten, einer Kfz-Händlerin, einen gebrauchten Pkw. Im Bestellformular ist in der Rubrik „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ maschinenschriftlich „Nein“ eingetragen worden.
Später stellte sich jedoch heraus, dass der Wagen am Heck einen Unfallschaden erlitten hatte. Daraufhin verlangte die Klägerin von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Während das LG der Klage stattgegeben hat, hat das OLG die Klage im Berufungsverfahren abgewiesen. Mit der Revision vor dem BGH erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der BGH hat dazu im vorliegenden Fall festgehalten, dass aus der Angabe der Beklagten im Bestellformular „Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein“ keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu sehen ist! Vielmehr handelt es sich um eine Wissensmitteilung, mit der die Beklagte die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt. Ob ein Sachmangel vorliegt, ist weiter an der Regelung des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB zu prüfen. Danach ist die Sache, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).
Hier lag jedoch keine Beschaffenheit vor, die bei einem Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer erwarten kann, d.h. der Käufer kann erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als nur zu Bagatellschäden gekommen ist.
Demnach war vorliegend der gebrauchte Pkw mangelhaft. Jedoch muss für das Rücktrittsrecht der Mangel auch erheblich sein. Erheblich ist der Mangel, wenn nach fachgerechter Reparatur ein merkantiler Minderwert von über 100,- Euro verbleibt. Dies war hier auch der Fall. Die Revision der Klägerin hatte daher Erfolg. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG als Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, VIII ZR 252/05).
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob Ihr Sachverhalt unter den oben geschilderten Fall zu subsumieren ist.
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel alle Anwaltskosten und auch die behördlichen oder gerichtlichen Verfahrenskosten (Auslagen, Gebühren). Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.
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