Unrechtmäßige Beitragserhöhung der privaten Krankenversicherung

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Unrechtmäßige Beitragserhöhung der privaten Krankenversicherung

 

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Nahezu jedes Jahr trifft privat Krankenversicherte die gleiche Mitteilung, nämlich dass ihre Krankenversicherung die Beiträge erhöhen wird. Dies wird von den meisten Versicherten zur Kenntnis genommen; das Schreiben meist zerknüllt und in den Müll geworfen, da man hier ja eh nichts dagegen ausrichten kann. Aber genau hier liegt der Fehler: Man soll diese Schreiben der Versicherung nicht einfach so hinnehmen, sondern hier genauer hinsehen. Warum werden denn die Beiträge erhöht? Dies hat der jeweilige Versicherer zu begründen. Werden hier Fehler gemacht, ist dies als Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften zu werten. Somit kommt es zu Beitragsrückzahlungen, wie der BGH am 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, entschieden hat. Gerade Versicherte der AXA Versicherung können sich hier möglicherweise über Beitragsrückzahlungen freuen, da Beitragserhöhungen dieser Versicherung vom BGH am 16.12.2020 als zu Unrecht erhöht festgestellt worden sind.

 

Mangelhafte Kundeninformationen stellen einen Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dar.

 

Versicherungen verwenden inhaltsgleiche Beitragsanpassungen bei Millionen von Kunden. Möglicherweise war auch Ihre letzte Beitragserhöhung unwirksam. Gerne werfen wir auf die Beitragserhöhung einen Blick und überprüfen, ob Sie nicht auch einen Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge haben.

 

Der BGH bestätigte, dass Beiträge zurückzuzahlen sind, teilweise sogar über Jahre hinweg.

 

 

Welche Anforderungen stellt aber nun das Gesetz an die Versicherer für eine Prämienerhöhung?

 

In § 203 Abs. 5 VVG findet sich lediglich der Hinweis, dass die „hierfür maßgeblichen Gründe“ an den Versicherungsnehmer weiterzugeben sind. Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist es erforderlich, in der Mitteilung zur Begründung der Prämienanpassung die Rechtsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst habe. Meist jedoch erhält man ein Schreiben der Versicherung, in welchem eine nette Geschichte über Leistungsversprechen, eine optimale lebenslange Versorgung, die Möglichkeiten der modernen Medizin etc. ausgeführt sind. Es wird jedoch an keiner Stelle eine Veränderung der Rechtsgrundlage der Versicherungsleistungen erwähnt.

 

Kommt es nun zu einer solchen Rückzahlung muss man sich nicht etwaige Vorteile aus den geleisteten erhöhten Prämienbeiträgen anrechnen lassen. Dies entschied der BGH klar und deutlich. Die Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung wirkt sich nicht auf die Wirksamkeit und den Fortbestand des Krankenversicherungsschutzes aus. Dieser besteht über die Jahre hinweg völlig unabhängig von unwirksamen Prämienerhöhungen durch den Versicherungsgeber.

 

Neben dem Anspruch auf die bereits entrichteten erhöhten Prämienanteile hat der Versicherte Anspruch auf Herausgabe der sog. gezogenen Nutzungen aus diesen Prämienanteilen, mithin auf Verzinsung gemäß § 291 BGB.

 

Zurück zum Gesetzeswortlaut:

 

Hier ist angegeben der Begriff „maßgeblich“ bezüglich der Beitragsanpassungsvoraussetzungen. Das bedeutet, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. Entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrundlage daneben ist nicht mehr entscheidend.

 

Was bedeutet das nun für die Versicherungsnehmer?

 

Lassen Sie sich nicht einfach so von Ihrer Versicherung abfertigen mit lapidaren Geschichten bezüglich der Prämienanpassung. Es muss die Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG erfüllt sein, nämlich der Anlass der Prämienanpassung dem Versicherungsnehmer gegenüber klargestellt werden.

 

Gerne überprüfen wir Ihre aktuellen, aber auch zurückliegenden Prämienanpassungen.

Nehmen Sie hierzu mit uns Kontakt auf.

Ein Blick in die letzten Prämienanpassungen kann sich finanziell für Sie lohnen.

 

 

Ulrike Böhm-Rößler

Fachanwältin für Medizinrecht



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