Unseriöse Abmahnung von Immobilienanzeigen?

  • 1 Minuten Lesezeit

Die EnEV 2014 schreibt Pflichtangaben in Immobilienanzeigen vor. Wer sie nicht beachtet, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Betroffen sind vor allem private Verkäufer und Vermieter sowie semi-professionelle Makler.

Die Deutsche Umwelthilfe hat schon am 28. April 2014 im Radio angekündigt, die Immobilienanzeigen zu überwachen und fehlerhafte Anzeigen abzumahnen. Deshalb kann allen Immobilieneigentümern nur dringend angeraten werden, sich über die Anforderungen zu erkundigen und die Immobilienanzeigen richtig zu gestalten.

Wie es nicht anders sein kann, tummeln sich auch unseriöse Geschäftsleute auf dem Plan. Es geht diesen „Abmahn-Spezialisten“ um das bequeme Geschäft mit der Verunsicherung.

Erste „Abmahnungen“ sind bereits verschickt worden. Dabei tut sich aktuell eine angeblich in Panama ansässige Firma mit der Bezeichnung „Bunkering Logistic Inc.“ hervor. Sie mahnt derzeit per E-Mail angebliche Verstöße ab. Dazu sei sie berechtigt, weil sie selbst Immobilien in Deutschland bewirtschafte. Allerdings benennt sie keine konkreten Verstöße, weder die betroffene Annonce noch den mit der Annonce begangenen Verstoß. Der Verdacht eines unseriösen Geschäftsmodells liegt nahe.

Es wird davor gewarnt, ungeprüft Unterlassungserklärungen abzugeben oder gar Zahlungen zu leisten. Die Gefahr, zum Opfer zu werden, ist groß. Andererseits darf nicht gezögert werden, wenn ein echter Verstoß vorliegt, der von einem Wettbewerber wirksam abgemahnt wird. Die Investition in eine anwaltliche Beratung zur Gestaltung der Immobilienanzeige empfiehlt sich. Mitglieder von Haus & Grund können bei ihrer Organisation Hilfe erhalten – oft sogar kostenlos.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert Mediator (DAA)

Beiträge zum Thema