Bußgeld für falsche Immobilienanzeigen

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Verkäufer und Vermieter von Immobilien müssen deren Energiekennwerte in die kommerzielle Verkaufs- oder Vermietungsanzeige aufnehmen. Bei einem Verstoß droht seit dem 1. Mai 2015 ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Ein Rechtstipp von Anton Bernhard Hilbert, Waldshut-Tiengen.

Die Pflichtangaben waren schon vor dem 1. Mai vorgeschrieben. Der Gesetzgeber sah zugunsten der Verkäufer eine „Eingewöhnungsfrist“ vor. Die ist am 30. April 2015 abgelaufen. Jetzt werden Fehler teuer. Deshalb müssen sie vermieden werden. Wer gegen die Pflichtangaben verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer einen Makler mit der Anzeigenschaltung beauftragt.

Betroffen sind Anzeigen in Tageszeitungen oder im Internet, insbesondere in Immobilien-Portalen, in denen Immobilien zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden. Folgende Angaben müssen im Inserat vorhanden sein:

  • die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis),
  • den im Energieausweis bezeichneten Energiebedarfs- bzw. Energieverbrauchswert,
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  • das im Energieausweis genannte Baujahr und
  • die Energieeffizienzklasse bei neuen Energieausweisen.

Von den Angaben befreit sind Eigentümer, deren Immobilie noch nicht über einen Energieausweis verfügt. Diesen Umstand sollte er vorsichtshalber in der Anzeige anmerken. Ein gültiger Energieausweis muss aber spätestens beim Besichtigungstermin vorliegen.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt (E. von Feuchtersleben).



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