Unseriöse Coachingverträge – Was kann ich tun?

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Immer wieder schließen nichtsahnende Menschen im Internet einen teuren Coachingvertrag, bereuen das schnell und möchten sich vom Coachingvertrag lösen. Gewiefte Verkäufer, sogenannte Closer, haben sie kontaktiert und überredet, einen Coachingvertrag abzuschließen. In diesen Coachingverträgen wird ihnen das Blaue vom Himmel versprochen; die Angerufenen könnten zu einer Gruppe Auserwählter gehören, die nach dem Coaching Fantastillionen verdienen könnten. Die Chance bestehe aber nur jetzt, es stünden andere Bewerber bereit.

Verkaufsprofis als Closer

Fallen Sie nicht auf solche Versprechen herein. Closer sind Verkaufsprofis, die mit allen Wassern gewaschen sind und Prämien für Vertragsabschlüsse erhalten. Wir kennen das auch von sog. Drückerkolonnen, die Zeitschriftenabonnements verkaufen wollen. Während es bei Zeitschriften aber nur um wenig Geld geht, werden für Coachingverträge leicht hohe vierstellige Beträge fällig. In einem von uns bearbeiteten Fall geht es um fast 9.000,00 EUR.

Was Sie für diese Summe bekommen, ist selten klar. Oft sind es vage Versprechen Fähigkeiten zu vermitteln wie das Spinnen von Stroh zu Gold. Genaue Inhalte des Coachingvertrags werden nicht genannt. Und wenn Sie es dann nicht schaffen, sind natürlich Ihre Finger zu unbegabt, das Coaching war ja gut. Und Ihr Geld hat jetzt der Coach.

Häufig arbeiten die Closer mit Zahlungsdienstleistern zusammen. Im Gespräch mit dem Closer sollen die Verbraucher direkt ihre Bankverbindung weitergeben, und es wird erheblicher Druck ausgeübt, dass sie auf das Widerrufsrecht, das ihnen gesetzlich zusteht, verzichten. Geben Sie diesem Druck nicht nach. Spätestens an diesem Punkt sollten Sie das Gespräch beenden.

TIPP:

Keinesfalls dürfen Sie auf Ihr Widerrufsrecht verzichten. Das macht es schwerer, sich vom Coachingvertrag zu lösen.

Bestehen Sie auf einem schriftlichen Coachingvertrag. Schließen Sie ihn niemals mündlich ab.

Oft ist es aber zu spät, Sie haben zugestimmt, und das Kind ist in den Brunnen gefallen. Wie kann die Situation gerettet werden?

Gibt es einen Coachingvertrag?

Zunächst muss geprüft werden, ob überhaupt ein Coachingvertrag zustande gekommen ist. Das ist überraschend oft nicht der Fall. Einerseits ist unklar, wer tatsächlich Vertragspartner sein soll. Der Verbraucher will natürlich einen Vertrag mit dem Coach abschließen. Denkbar ist aber, dass der Vertrag in Wirklichkeit mit dem Closer oder gar mit dem Zahlungsdienstleister geschlossen wird. Dann läge im Zweifel gar keine Einigung vor, und Zahlungsansprüche bestehen dann nicht.

Oft werden im Coachingvertrag horrende Beträge nur für den Zugang zu Videos im Internet verlangt. Diese Videos enthalten häufig nur Informationen, die frei im Netz verfügbar sind. Das stellt dann ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dar und kann zur Nichtigkeit des Vertrags nach § 138 BGB führen.

Schutz des Fernunterrichts

Oft unterfällt der Coachingvertrag auch dem FernUSG, das ist das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht. Wir hatten hier darüber berichtet, dass das OLG Celle einen Coachingvertrag für nichtig erklärt hatte, weil der verkaufte Kurs nicht den Anforderungen des FernUSG entsprach. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes ist nach § 1 FernUSG ein Coaching oder Kurs, bei dem Lehrende und Lernende räumlich getrennt sind, beispielsweise im Internet, und die Überwachung des Lernerfolgs. Der reine Zugang zu vorproduzierten Videos dürfte dem FernUSG nicht unterliegen, dafür wird hier schnell die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB erreicht.

Wenn ein Coaching dem FernUSG unterliegt, muss der Kurs nach § 12 FernUSG eine Zulassung haben. Hat er sie nicht, ist der zu Grunde liegende Coachingvertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Das OLG Celle hat übrigens entschieden, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher schützt, sondern auch Unternehmer.

Sollte ein Coachingvertrag wirksam zustande gekommen und auch nicht nichtig sein, hilft nur noch der klassische Dreiklang im Verbraucherschutz: Widerruf bzw. Rücktritt, Anfechtung und Kündigung des Coachingvertrags.

Checkliste

Möglichkeiten für ein Lösen vom Coachingvertrag bestehen insbesondere, wenn

  • nicht sicher ist, mit wem der Coachingvertrag geschlossen wurde,
  • die Inhalte des Coachingsvertrags nicht transparent geregelt sind,
  • der Coachingvertrag wegen der immensen Kosten sittenwidrig und nichtig ist oder
  • der Coachingvertrag nichtig ist, weil er dem FernUSG unterliegt und über keine Zulassung verfügt.

Wenn das nicht hilft, kann der Coachingvertrag

  • widerrufen,
  • angefochten oder
  • gekündigt

werden.

Sollten Sie einem Closer in die Falle gegangen sein und einen nicht gewollten Coachingvertrag abgeschlossen haben, helfen wir gern. Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte steht allen Betroffenen von Coachingverträgen für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mit unserer Hilfe Ihr Recht zu schützen. Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte

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Foto(s): Adobe Stock

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