„Unter 90 Tagessätzen keine Eintragung im Führungszeugnis!“ – Nicht unbedingt!

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Die – verständlicherweise – häufigste Frage nach der Hauptverhandlung ist diejenige, ob der Betroffene nun vorbestraft sei und „Probleme mit dem Arbeitgeber“ bekommen würde. Hierbei handelt es sich jedoch um zwei zu separierende Fragen.

Vorbestraft im rechtlichen Sinne ist eine Person im Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, wenn gegen sie im Rahmen eines Strafverfahrens eine Strafe ausgesprochen oder ein Strafbefehl verhängt wurde, diese Maßnahme rechtskräftig geworden und nicht getilgt worden ist. Dies gilt auch für eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe.

Der Begriff der Vorstrafe als Solche spielt jedoch im Vorstellungsgespräch bzw. Bewerbungsverfahren und auch im Nachhinein, wenn es beispielsweise um Erteilung oder den Entzug einer Gewerbeerlaubnis geht, keine Rolle. Die Vorstrafe ist durch ihre Niederschrift im Bundeszentralregister (BZR) lediglich behördenintern von Belang und findet im Falle späterer Strafverfahren Berücksichtigung. Dritte Personen, wie zum Beispiel Arbeitgeber oder Personalabteilungen haben hierein jedoch keine Einsicht.

Relevant wird die Frage erst dann, wenn beispielsweise der potentielle neue Arbeitgeber ein sog. Führungszeugnis verlangt.

Dabei ist vorab festzuhalten, dass das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zwischen dem eigentlichen Register und der Auskunft aus diesem Register – so etwa in Form des Führungszeugnisses – unterscheidet. Genau genommen wird daher eine etwaige Straftat nicht in das Führungszeugnis „eingetragen“, sondern in das Bundeszentralregister selbst. Das allseits bekannte Führungszeugnis gibt lediglich die letztendliche Auskunft über die Eintragungen im Zentralregister wieder. Es kann daher durchaus vorkommen, dass das Führungszeugnis keine Eintragungen aufweist obwohl im Zentralregister selbige vorhanden sind. Allerdings wird nicht jede Vorstrafe Teil des dem potenziellen Arbeitgeber zugänglichen Führungszeugnis, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen sollen.

Zentrale Regelungen rund um das Führungszeugnis finden sich in den §§ 30 ff. BZRG. Dabei ist als Grundlage entsprechend § 32 Abs. 1 BZRG festzuhalten, dass in das Zentralregister zunächst einmal alle strafgerichtlichen Verurteilungen einer Person, unabhängig von der Höhe der Strafe oder der Art des Deliktes, aufgenommen werden. Wer somit einmal verurteilt wird, wird zwingend in das Zentralregister aufgenommen. Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG werden Eintragungen in das Führungszeugnis jedoch nicht aufgenommen werden, wenn sie

  • Geldstrafen, von nicht mehr als 90 Tagessätzen (§32 Abs. 2 Nr.5 a) BZRG)
  • Freiheitsstrafen von bis zu 3 Monaten (§32 Abs. 2 Nr.5 b) BZRG)

betreffen.

Wer also beispielsweise, wegen einer Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen verurteilt wurde, wird diese Verurteilung im Bundeszentralregister wiederfinden. Im Führungszeugnis wird sich dagegen diesbezüglich keine Eintragung finden, denn es gilt die Grenze von 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe. Der Verurteilte darf sich somit entsprechend § 53 BZRG weiter als „nicht vorbestraft” bezeichnen, auch wenn er bei einem etwaigen späteren Verfahren bei der Urteilsfindung durch das Gericht als vorbestraft angesehen wird.

Diese Regelung gilt jedoch nicht uneingeschränkt und findet ihre Ausnahme in § 32 Abs. 5 BZRG. Danach gelten die Ausnahmen des § 32 Abs.2 Nr. 3-9 BZRG – und damit auch die Regelung des § 32 Abs. 2 Nr. 5 a) und b) BZRG – nicht bei dort genannten Straftaten und insbesondere auch nicht, wenn im Zentralregister weitere Strafen eingetragen sind. Das heißt, die Regelung, dass Geldstrafen unterhalb der Grenze von 90 Tagessätzen nicht im Führungszeugnis erscheinen, gilt nur dann, wenn keine weiteren – wenn auch sehr geringen – Strafen im Zentralregister eingetragen sind.

Wer also zunächst wegen erstmaligen Diebstahls geringwertiger Sachen zu 30 Tagessätzen je 20,00 € verurteilt wurde, braucht sich über ein Erscheinen dieser Strafe im Führungszeugnis keine Sorgen zu machen. Wird er jedoch Monate später wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort bei ganz geringem Schaden zu 40 Tagessätzen je 20,00 € verurteilt, so erscheinen entsprechend § 32 Abs. 5 BZRG beide Strafen im Führungszeugnis, unabhängig davon, dass beide Strafen – selbst miteinander addiert – unter der Grenze des § 32 Abs. 2 Nr.5 a) BZRG angesiedelt sind. Der Betroffene gilt dann in beiden Konstellationen auch als vorbestraft. Dieser Zustand dauert entsprechend § 34 BZRG drei Jahre an. Erst nach Ablauf dieser Zeit werden die Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.

Somit bleibt zusammenzufassen, dass nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass Verurteilungen unterhalb der Grenze von 90 Tagessätzen nicht im Führungszeugnis erscheinen. Gerade das Beispiel zeigt, dass mit dem Diebstahl geringwertiger Sachen als vermeintlich „kleiner Sünde“ in Verbindung mit einer – wenn auch vielleicht vorsatzlosen – „Unfallflucht“ erhebliche Nachteile entstehen können. Im Rahmen des zweiten Verfahrens ist daher die anwaltliche Vertretung und Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl unumgänglich um in der Hauptverhandlung, etwa gegen Einstellung des Verfahrens gegen Auflage im Sinne von § 153a Abs. 2 StPO, eine unter Umständen mit weitreichenden Folgen verbundenen Eintragung im Führungszeugnis zu vermeiden.


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