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Mehrere Verurteilungen stehen im Führungszeugnis – auch wenn sie unter 91 Tagessätzen betragen

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Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem Beschluss vom 19.07.2012, Aktenzeichen: III-1 VAs 62/12, entschieden, dass Verurteilungen über Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen entgegen § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG im Führungszeugnis aufgenommen werden können, wenn weitere Straftaten eingetragen sind, selbst wenn diese ebenfalls Verurteilungen von Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen beinhalten. Eine Eintragung unterbleibt lediglich für den Fall, dass es sich um eine einzige Verurteilung handelt, die 90 Tagessätze nicht übersteigt.

Im vorliegenden Fall waren im Führungszeugnis für den Betroffenen zwei Verurteilungen von Geldstrafen von jeweils 30 Tagessätzen eingetragen. Der Betroffene beantragte beim zuständigen Bundesamt für Justiz die Löschung, da nach seiner Ansicht Verurteilungen von nicht mehr als 90 Tagessätzen in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden dürfen. Das Bundesamt lehnte die Löschung ab, weshalb der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung beantragte.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen den Betroffenen. Nach Ansicht der Richter habe der Betroffene keinen Anspruch auf Löschung der Eintragungen aus dem Führungszeugnis. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG seien zwar, so das Gericht, Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen, jedoch gelte dies aber nur, soweit im Bundeszentralregister keine weiteren Straftaten eingetragen seien. Dies sei jedoch vorliegend der Fall. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass gegen den Betroffenen lediglich zwei Geldstrafen in Höhe von 30 Tagessätzen verhängt worden sind.


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