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Führungszeugnis - was Sie wissen und beachten müssen!

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Führungszeugnis - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Ein Führungszeugnis bescheinigt, ob eine Vorstrafe vorliegt oder nicht.
  • Man unterscheidet zwischen einem Führungszeugnis für Behörden und einem Privatführungszeugnis für den Arbeitgeber.
  • Personen, die mit Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten, müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
  • Das Europäische Führungszeugnis können Personen beantragen, die neben bzw. anstatt der deutschen Staatsangehörigkeit eine weitere EU-Staatsangehörigkeit besitzen.

Führungszeugnis – was ist das?

Jede Person, die bereits einen Führerschein beantragen wollte, kennt es: das Führungszeugnis. Umgangssprachlich auch als polizeiliches Führungszeugnis bekannt, beinhaltet diese Urkunde bestimmte Angaben. Wird das Führungszeugnis für behördliche Zwecke benötigt, werden dort neben strafrechtlichen Angaben auch Entscheidungen von Verwaltungsbehörden angegeben.
Manchmal verlangen auch Arbeitgeber ein Zeugnis, dieses nennt man Privatführungszeugnis. In der Regel handelt es sich um Tätigkeiten im Sicherheitssektor oder Tätigkeiten, durch welche die Person mit Kindern und Jugendlichen in Berührung kommt.

Ein Führungszeugnis kann folgende Angaben enthalten:

  • Personalien
  • strafgerichtliche Verurteilungen/Vorstrafen
  • Entscheidungen von Verwaltungsbehörden
  • Vermerke über Schuldunfähigkeit


Zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen oder solche Strafen, die nicht höher als 90 Tagessätze liegen oder für die weniger als 3 Monate Freiheitsstrafe verhängt wurden, werden nicht aufgeführt. Auch eine erstmalige Verurteilung wegen Drogenmissbrauchs (bei einer Freiheitsstrafe unter zwei Jahren) steht nicht im Führungszeugnis.

Was ist ein erweitertes Führungszeugnis?

Ein erweitertes Führungszeugnis kann in bestimmten Fällen (§ 30 a Abs. 1 BZRG) verlangt werden. In der Praxis müssen alle Personen, die Minderjährige (Kinder u. Jugendliche) betreuen, beaufsichtigen, erziehen oder ausbilden, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Das gilt natürlich nicht nur für die berufliche Tätigkeit, sondern auch für ehrenamtliche Tätigkeiten (z. B. in Vereinen und Verbänden).

Wer eine solche Urkunde beantragt, muss gleichzeitig eine schriftliche Aufforderung des Arbeitgebers, Vereins etc. vorlegen, der das erweiterte Führungszeugnis verlangt. In diesem Zeugnis sind auch geringfügige Verurteilungen enthalten, ebenso wie mögliche Straftaten wie die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, Verbreitung pornografischer Schriften, sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Kindern und Jugendlichen, Menschenhandel usw.

Was ist ein Europäisches Führungszeugnis?

Das Europäische Führungszeugnis kann von Personen beantragt werden, die neben oder anstatt der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen.

Neben den Inhalten, die in einem herkömmlichen deutschen Führungszeugnis enthalten sind, finden sich im Europäischen Führungszeugnis auch Eintragungen aus dem Strafregister des Herkunftslandes. Diese Art des Führungszeugnisses kann sowohl als Privatführungszeugnis als auch als erweitertes Führungszeugnis beantragt werden.

Wann werden Eintragungen aus dem Führungszeugnis entfernt?

Die im Bundeszentralregister (BZR) hinterlegten Eintragungen werden nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr im Führungszeugnis aufgenommen. Die Fristlänge richtet sich im Einzelnen nach der verhängten Strafe (siehe §§ 34 ff. BZRG) und beträgt zwischen 3 und 10 Jahren. Dies gilt allerdings nicht für Verurteilungen, für die Folgendes gilt: lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherheitsverwahrung und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Wie erhält man ein Führungszeugnis?

Das Führungszeugnis kann ab dem 14. Lebensjahr bei der zuständigen Gemeinde bzw. Stadt oder über das Onlineportal des Bundesamts für Justiz beantragt werden. Beantragt man es bei der zuständigen Behörde (Gemeinde, Stadt), muss man den Personalausweis oder den Reisepass mitbringen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. bei minderjährigen Personen), ist auch die Vertretungsperson (z. B. die Eltern) antragsberechtigt.

Ein Privatführungszeugnis wird direkt an die antragstellende Person übersandt. Wird ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde beantragt, wird das Zeugnis direkt an die bestreffende Behörde übersandt. Ein Führungszeugnis kostet 13,00 EUR.

Foto(s): ©Pexels/Sora Shimazaki

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