Unterhalt für die Trennungszeit der Eheleute vor Ehescheidung: Ein Totalverzicht ist nicht möglich
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Es macht durchaus Sinn, schon vorbeugend bei Eheschließung sich auf Regelungen für den Fall des Scheiterns der Ehe zu einigen, sei es in Fragen zum Vermögen, Altersvorsorge oder Unterhalt. Nur dürfen keine Vereinbarungen geschlossen werden, die aufgrund Gesetz oder erheblicher einseitiger Benachteiligung eines Ehegatten unwirksam sind. Für künftigen Unterhalt, der bis zur Rechtskraft der Ehescheidung geschuldet wird, verbietet sich eigentlich eine vertragliche Regelung. Denn nach dem Gesetz ist ein Verzicht unwirksam, vgl. §§ 1361 Absatz 4 Satz 3, 1360a Absatz 3, 1614 Absatz 1 BGB. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings nun in seiner Entscheidung vom 30.9.2015, XII ZB 1/15 gewisse Ausnahmen „geduldet“, bei deren Einhaltung der Voraussetzungen eine Vereinbarung noch nicht unwirksam sein soll. Generell gilt, dass der vertraglich bestimmte Trennungsunterhalt isoliert betrachtet werden muss.
Man kann also nicht Nachteile des Unterhaltsberechtigten durch Zugeständnisse bei anderen Punkten der Vereinbarung (z. B. nachehelicher Unterhalt, Vermögensaufteilung) ausgleichen. Der BGH sieht aber die Vereinbarung eines leichten Unterschreitens (konkret bis zu 20 Prozent) des gesetzlichen Unterhalts als noch zulässig an. Aber auch diese Grenze sollte man nicht starr in die Vertragsformulierung übernehmen. Denn zu groß ist die Gefahr, dass im Einzelfall bei Gesamtbetrachtung aller Regelungen in der Vereinbarung gerade diese (zusätzliche) Benachteiligung des Berechtigten zur Beurteilung der Unwirksamkeit eines Teils oder gar des gesamten Vertrags führen kann. Ebenso muss bedacht werden, dass die Rechtsprechung sich ändern kann. Gerade in den letzten Jahren hat sie sich immer mehr zugunsten des „schwächeren“ Ehegatten gewandelt und der Vertragsfreiheit Grenzen aufgezeigt.
Tipp:
Will man dennoch eine vertragliche Regelung zum Trennungsunterhalt aufnehmen, so empfiehlt sich die haftungssichere Beratung. So kann es beispielsweise im Einzelfall durchaus zulässig sein, Zahlungen auf den Trennungsunterhalt nach Ablauf einer gewissen Dauer auf einen später nachehelich (d. h. nach Scheidung) geschuldeten Unterhalt zu verrechnen, da für ihn nicht so strenge Regeln gelten. Es kommt nur auf die richtige Bewertung der Umstände des Einzelfalls und die zutreffende Formulierung an.
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