Unterhaltanspruch auch bei der Betreuung älterer Kinder

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Seit dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2008 besteht der Grundsatz der Eigenverantwortung auch für den geschiedenen Elternteil, der die gemeinsamen Kinder betreut. Dies gilt grundsätzlich ab einem Alter von drei Jahren des jüngsten Kindes, so dass ab diesem Zeitpunkt der betreuende Elternteil einer Berufstätigkeit nachzugehen hat, damit sein Unterhaltsanspruch möglichst gering ist.

Der Bundesgerichtshof hat nun in seiner Entscheidung (AZ: XII ZR 65/10) ausdrücklich bekräftigt, dass auch bei älteren Kindern (17, 15 und 12 Jahre alt) dem betreuenden Elternteil durchaus noch Betreuungsunterhalt zustehen kann. Der Bundesgerichtshof hat darauf verwiesen, dass nicht allein auf das Alter der Kinder abzustellen ist, sondern auch auf die besonderen Bedürfnisse der Kinder. So hat er insbesondere sportliche, musische oder andere Beschäftigungen hervorgehoben. Wenn die Kinder diese Beschäftigungen aber nicht selbständig wahrnehmen können, weil die Beschäftigungen an einem anderen Ort stattfinden und ein entsprechender öffentlicher Nahverkehr nicht besteht, so ist dies besonders zu berücksichtigen.

Der betreuende Elternteil kann sich dann darauf berufen, er dass Fahr- und Betreuungsleistungen erbringen muss und deshalb keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann. Auch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein 12-jähriges Kind keine Betreuung bei der Erledigung der Hausaufgaben bedarf oder die älteren Geschwister ihm helfen. Dem erziehenden Elternteil ist damit ein Ganztagesjob nicht zumutbar, so der Bundesgerichtshof, wenn dieser für drei minderjährige Kinder in den Nachmittagsstunden Fahrdienste und Hausaufgabenbetreuung zu erbringen hat. Damit aber rückt das Wohl der Kinder wieder – oder noch mehr – in den Blickwinkel bei Unterhaltsprozessen.

Unser Tipp:

Die Höhe und die Dauer des Ehegattenunterhaltes wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder hängt jeweils von den Umständen ab und bedarf der Überprüfung im Einzelfall.

Gerne beraten und vertreten wir Sie bei Problemen im Zusammenhang mit Unterhalt. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei. Sinnvoll ist es, wenn Sie zu der Besprechung Ihre letzten 12 Gehaltsabrechnungen bzw. den letzten Steuerbescheid mitbringen, etwaige Unterlagen über das Einkommen der anderen Beteiligten, Belege über bestehende andere Zahlungsverpflichtungen sowie bereits bestehende Unterhaltstitel. Auch eine Zusammenstellung der Betreuungsleistungen für die Kinder ist sinnvoll.


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