Unterhaltsberechnung

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Das Unterhaltsrecht und die Unterhaltsberechnung kommen scheinbar wie ein Buch mit 7 Siegeln daher. Wir erklären im Überblick, nach welchen Kriterien die Unterhaltsberechnung im Einzelfall erfolgt.

Unterhaltsberechnung beim minderjährigen Kind

Der Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Gleiches gilt für ein volljähriges Kind, das sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet und noch im Haushalt eines Elternteils lebt. Die Düsseldorfer Tabelle beziffert in zehn Einkommensstufen nach Maßgabe des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils und in Abhängigkeit vom Alter des Kindes in vier Altersstufen den jeweiligen Betrag des Kindesunterhalts.

So beträgt der Kindesunterhalt bei einem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils bis 1.900 EUR für ein fünfjähriges Kind 369 EUR. Dieser Betrag ist zugleich der Mindestunterhalt, der den Lebensbedarf eines Kindes abdecken soll. Er beträgt in der zweiten Altersstufe 424 EUR und in der dritten Altersstufen 497 EUR.

Sofern der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt gezahlt hat, haben Sie Anspruch auf staatlichen Unterhaltsvorschuss. Die Beträge des Unterhaltsvorschusses ergeben sich daraus, dass das Kindergeld für das erste Kind in voller Höhe auf den Mindestunterhalt des Kindes angerechnet wird. Unterhaltsvorschuss und Kindergeld ergeben damit eine finanzielle staatliche Unterstützung in Höhe des Mindestunterhalts für Ihr Kind. So beträgt der Unterhaltsvorschuss beispielsweise für Kinder bis zu 5 Jahren 165 EUR. Unterhaltsvorschuss erhalten Sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes und ohne Einschränkung der Leistungsdauer.

Wie wird das Kindergeld in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?

Das Kindergeld wird unter den Elternteilen aufgeteilt. Da jeder Elternteil entweder Betreuungsunterhalt oder Barunterhalt leistet, haben beide Parteien auch Anspruch auf das Kindergeld. Die Kindergeldkasse zahlt das Kindergeld vollständig an einen Elternteil aus. Aus organisatorischen Gründen ist eine Aufteilung unter den Elternteilen nicht möglich. Die Auszahlung erfolgt an denjenigen Elternteil, bei dem das Kind mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Erhalten Sie das Kindergeld, darf der andere Elternteil den Barunterhalt für das Kind um die Hälfte des Kindergeldes reduzieren. Derjenige Elternteil, der dem Kind Unterkunft und Verpflegung gewährt, leistet mit dem Betreuungsunterhalt einen gleichwertigen Beitrag zum Unterhalt des Kindes, den das Gesetz dem Barunterhalt des anderen Elternteils ausdrücklich gleichstellt.

Unterhaltsberechnung für ein volljähriges Kind

Eltern sind ihren volljährigen Kindern unterhaltspflichtig, bis sie die erste berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. Die Unterhaltspflicht endet also nicht mit der Volljährigkeit. Da ein Kind ab dem 18. Lebensjahr nicht mehr betreuungsbedürftig ist, schulden beide Elternteile Barunterhalt. Der Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohnt, kann den Barunterhalt aber mit Verpflegung und Unterkunft verrechnen. Lebt das volljährige Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils und absolviert eine Schul- oder Berufsausbildung, beträgt der Unterhalt 860 EUR. Diesen Betrag müssen getrenntlebende Eltern im Verhältnis ihres Einkommens aufbringen. Strebt das Kind jedoch keine Berufsausbildung an, endet die Unterhaltspflicht der Eltern für das Kind mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, es sei denn, das Kind ist unverschuldet bedürftig. Allerdings sollte dem Kind eine gewisse Orientierungsphase zugestanden werden.

Unterhaltsberechnung bei Studenten

Wohnt das studierende Kind auswärts, hat es Anspruch auf 860 EUR Unterhalt. Der Unterhalt ist bis zum Ende des Studiums im Hinblick auf die Regelstudienzeit zu zahlen. Der Unterhaltsbetrag enthält 375 EUR für die Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung. Das Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Soweit ein Anspruch auf BAföG besteht, ist der Student verpflichtet, BAföG zu beantragen und die Eltern zu entlasten. Eigenes Geld braucht der Student nicht zu verdienen, da er sich voll auf das Studium konzentrieren soll. Gelegentliche Nebenverdienste bleiben anrechnungsfrei, nicht aber Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung.

Unterhaltsberechnung bei Auszubildenden

Der Auszubildende hat auch über das 18. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Unterhalt. Eine Ausbildungsvergütung ist nach Abzug einer Ausbildungspauschale von monatlich 100 EUR und eventueller Fahrtkosten zum Arbeitsplatz auf den Unterhalt anzurechnen.

Absolviert der Auszubildende nach der Lehre ein Studium, müssen die Eltern auch während des Studiums Unterhalt zahlen. Voraussetzung ist, dass das Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang zur Lehre steht und kurz nach Ende der Ausbildung aufgenommen wird. Wer also nach der Banklehre BWL oder Jura studiert, hat Anspruch, auch weiterhin unterstützt zu werden. Der Unterhaltsanspruch besteht allerdings nicht, wenn die Eltern nicht mehr mit einem Studium rechnen mussten, weil sich das Kind beispielsweise zwei Jahre nach Ende der Ausbildung für ein Medizinstudium entscheidet und nie mit den Eltern über den Studienwunsch gesprochen hatte.

Unterhaltsberechnung beim Wechselmodell

Betreuen Sie Ihr Kind in organisatorischer und zeitlicher Hinsicht gleichermaßen (paritätisches, echtes Wechselmodell), können Sie sich als Elternteil nicht mehr darauf berufen, dass Sie Ihre Unterhaltspflicht allein durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllen. Ihre Betreuungsleistung befreit Sie also nicht von der Barunterhaltspflicht. Ihre Pflicht, dem Kind Barunterhalt zu zahlen, bemisst sich nach Ihren Einkommensverhältnissen. Derjenige Elternteil, der mehr verdient, zahlt einen vergleichsweisen höheren Barunterhalt. Derjenige der weniger verdient, zahlt weniger. Das Kindergeld ist im einfachsten Fall unter den Eltern aufzuteilen.

Betreuen Sie das Kind jedoch nicht paritätisch, verbleibt es bei der herkömmlichen Regelung. Danach erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht, indem er dem Kind Verpflegung und Unterkunft gewährt, während andere Elternteil auf ein Umgangsrecht angewiesen bleibt und zur Zahlung von Barkindesunterhalt verpflichtet ist. Sofern in Wahrnehmung des Umgangsrechts Kosten anfallen, die auch dem betreuenden Elternteil zugutekommen, kommt eine Herabstufung des unterhaltspflichtigen Elternteils in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Betracht.

Was ist das bereinigte Nettoeinkommen?

Unterhaltsansprüche berechnen sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen. Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht identisch mit dem Nettoeinkommen, dass sich aus Ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnung ergibt. Es ergibt sich vielmehr daraus, dass der unterhaltspflichtige Elternteil vom Nettoeinkommen in der Gehaltsabrechnung zusätzliche Kostenfaktoren abziehen darf. In Betracht kommt eine 5 %-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen und insbesondere Verbindlichkeiten, die die Ehepartner aus Anlass ihrer Eheschließung oder während der Ehe eingegangen sind. Das bereinigte Nettoeinkommen ist demgemäß auch Ausgangspunkt für die Berechnung des Kindesunterhalts in der Düsseldorfer Tabelle.

Wenn Sie also einen Unterhaltsrechner im Internet benutzen, kommt es maßgeblich darauf an, dass Sie das richtig berechnete bereinigte Nettoeinkommen angeben. Soweit berücksichtigungsfähige Aufwendungen nicht berücksichtigt werden, ergeben sich zwangsläufig zu hoch berechnete Unterhaltsbeträge. Unterhaltsrechner im Netz bieten als allenfalls eine erste Orientierungshilfe zur Unterhaltsberechnung. Zuverlässiger ist es, wenn Sie den Unterhalt nach Maßgabe Ihrer familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse individuell berechnen lassen.

Was ist der Selbstbehalt?

Der unterhaltspflichtige Elternteil braucht nur Unterhalt zu zahlen, wenn er den eigenen Lebensunterhalt sicherstellen kann. Zu diesem Zweck steht ihm oder ihr ein Selbstbehalt (Eigenbedarf) zu. Der Selbstbehalt beträgt 1.160 EUR, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil Einkommen hat und 960 EUR, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht erwerbstätig ist. Die Selbstbehalte wurden zum 1.1.2020 erstmals seit 2015 wieder erhöht. Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen nunmehr 1.280 EUR und des nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 EUR.

Auskunftspflichten im Unterhaltsrecht

Möchten Sie Ihren Unterhaltsanspruch beziffern, sind Sie darauf angewiesen, die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils zu kennen. Sie haben deshalb Anspruch auf Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Anspruch richtet sich auch darauf, dass der Unterhaltspflichtige entsprechende Belege vorlegt. Umgekehrt hat auch der Unterhaltspflichtige, der einen bestehenden Unterhaltstitel abändern oder sich gegen eine Unterhaltsforderung verteidigen will, einen Auskunftsanspruch gegen diejenige Person, die Unterhalt fordert.

Soweit die Auskunft verweigert werden, kann das Familiengericht Auskünfte bei Arbeitgebern, Finanzämtern, Sozialleistungsträgern oder Versicherungen einholen und zur Grundlage der Unterhaltsberechnung machen.

Arbeitnehmer haben ihre Auskünfte anhand der letzten 12 Lohnabrechnungen und der letzten Steuerbescheide zu belegen. Ist der Unterhaltspflichtige selbstständig, hat er die Einnahme-Überschussrechnungen der letzten drei Jahre vorzulegen und, soweit er zur Bilanzierung verpflichtet ist, auch die Bilanzen der vergangenen drei Geschäftsjahre nebst der zu den Bilanzen gehörenden Gewinn- und Verlustrechnungen zu übergeben. Der Auskunfts- und Beleganspruch erfasst auch Einkünfte aus Vermietung und aus Kapitalvermögen.

Alles in allem

Unterhalt lässt sich nicht pauschal berechnen. Dazu kommt es auf zu viele Details an. Zur Orientierung können Sie einen Unterhaltsrechner im Internet nutzen. Möchten Sie Ihren Unterhaltsanspruch realistisch beziffern und zielführend durchsetzen, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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