Unterhaltspflicht für Kinder pflegebedürftiger Eltern erst ab 100.000;00 € Jahreseinnahmen

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Bundesrat stimmt am 29. November 2019 abschließend über das Gesetz zur finanziellen Entlastung für Angehörige von Pflegebedürftigen ab, das der Bundestag am 7. November 2019 verabschiedet hat.

Danach sollen Sozialhilfeträger künftig auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern erst dann zurückgreifen dürfen, wenn ihr Bruttoeinkommen 100.000,00 € übersteigt. Umgekehrt gilt dies auch für Eltern mit volljährigen, pflegebedürftigen Kindern. Hierdurch wird der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe eingeschränkt.

Gesetzlich geregelt wird die Entlastung über eine Vermutungsregel. 

Nur in Ausnahmefällen, in denen der Träger ein Einkommen über der Schwelle vermutet, müssen Betroffene ihr Einkommen offenlegen ‒ dies soll Bürger und Verwaltung entlasten.

Die bisherige Rechtslage besagt, dass, wenn Pflegebedürftige, die die Kosten ihrer Pflege nicht allein aufbringen können, deren erwachsene Angehörige zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurden. 

Damit die jüngere Generation entlastet wird, hat der Bundestag die Einkommensgrenze eingeführt ‒ so wie sie bereits jetzt für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt.

Von den Neuregelungen werden auch Menschen, deren Angehörige aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, zum Beispiel für Gebärdendolmetschen oder für den Umbau einer barrierefreien Wohnung, profitieren.

Das Gesetz enthält zudem weitere Verbesserungen für Menschen mit Behinderung: So erhalten sie intensivere Teilhabeberatung und ein Budget für Ausbildung, um leichter eine reguläre Berufsbildung antreten zu können.

Ein Rechtstipp der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle Stuttgart Referat Familienrecht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Scholz

Beiträge zum Thema