Unterliegen Geburtstagsgeschenke der Pflichtteilsergänzung?

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Personen, die von der Erbfolge ausgeschlossen sind, erhalten nach dem Tod des Erblassers den Pflichtteil am tatsächlichen Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und, falls solche nicht vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Verschenkt der Erblasser noch zu Lebzeiten sein Vermögen oder Vermögensteile, reduziert er hierdurch den Nachlass und mithin auch den Pflichtteilsanspruch. Pflichtteilsberechtigte Personen dürfen dann mit dem Erbfall die Ergänzung ihres Pflichtteils verlangen.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Geldanspruch und richtet sich gegen die Erben oder gegen den Beschenkten. Der Beschenkte darf aber erst in Anspruch genommen werden, wenn der tatsächliche Nachlass nicht ausreicht.

Nicht auszugleichen sind bloße Pflicht- und Anstandsschenkungen, wie z.B. Geburtstagsgeschenke und Hochzeitsgeschenke. Unter Pflicht- und Anstandsschenkungen versteht man Schenkungen, welche derart sittlich geboten waren, dass der Erblasser durch ihr Unterlassen eine in seiner Person liegende sittliche Pflicht verletzt hätte. Da sich die moralischen und rechtlichen Vorstellungen innerhalb der Gesellschaft wandeln, unterliegt auch der Begriff der Sittlichkeit dem Wandel. In der Regel sind Anstandsschenkungen regelmäßige, kleinere Zuwendungen, die zu besonderen Anlässen erfolgen. Aber auch eine Schenkung von größerem Wert kann eine Anstandsschenkung sein. Es ist im Einzelfall regelmäßig eine Bewertung der Lebensverhältnisse des Erblassers und des Beschenkten vorzunehmen.

Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird der Pflichtteil so berechnet, als wären die verschenkten Gegenstände beim Tod des Erblassers noch in dessen Vermögen vorhanden. Sie werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet.

Für die Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs muss der Erbe Auskunft über den Nachlassbestand geben sowie ggf. dessen Wert ermitteln lassen.

Der Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung darf u.U. auch gegen den Beschenkten gerichtet werden.

Ergänzungspflichtig sind ausschließlich Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Versterben des Erblassers vorgenommen wurden. Der Wert der Geschenke wird jährlich um jeweils 10 % reduziert.

Die 10-Jahres-Frist beginnt regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Schenkung. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist jedoch erst ab Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod. Hat sich der Erblasser das Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch an einem verschenkten Grundbesitz vorbehalten, beginnt die 10-Jahres-Frist in der Regel nicht vor dem Erlöschen dieser Rechte.


Rechtsanwältin Antjè Abel

Fachanwältin für Erbrecht


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