Unternehmen – Verkauf eines Baukrans nach Spanien – Eigentumsvorbehalt

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Praxisbeispiel

Das Unternehmen B aus Deutschland verkauft einen Baukran und das spanische Unternehmen in Madrid kauft den Kran mit Hilfe eines Bankdarlehens.

Das Darlehen soll aber erst nach einem Jahr gewährt werden, deshalb behält sich das deutsche Unternehmen den Eigentumsvorbehalt beim Verkauf des Baukrans vor.

Hinweis

Der Eigentumsvorbehalt ist gegenüber Dritten wirkungslos, wenn er nicht in das Register für bewegliche Güter eingetragen ist. Der Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt muss registriert werden.

Wichtig

Die Bank kann später in diesem Registereintrag eine Hypothek belasten und das Unternehmen B direkt den Darlehensbetrag auszahlen.

Auch aus diesem Grund ist das Unternehmen B daran interessiert, dass der Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt in Spanien registriert wird, sodass das Unternehmen bei der Darlehensauszahlung nicht übergangen wird.

Rechtsprechung 

Ein bekannter Fall aus der Rechtsprechung aus dem Jahre 2018 in Madrid, zeigt auch die Rechtssicherheit einer Hypothekeneintragung, da selbst wenn der Unternehmer B auf den Eigentumsvorbehalt verzichten würde, da er schließlich die Vollzahlung des Kaufpreises erhalten hat, bleibt die Hypothek bestehen und ebenso nachrangige Rechte. 

In dem zitierten Fall, hatte die Bank der Löschung des Eigentumsvorbehalt zugestimmt, sodass der Schuldner das Kraftfahrzeug an einen Dritten zur Schuldentilgung verkaufen konnte, doch an zweiter Rangstelle befand sich eine Pfändung der spanischen Finanzbehörde und diese hat deren Rechte durchgesetzt, obgleich der Eigentümer wechselte und der Eigentumsvorbehalt gelöscht wurde.

Anwendbares Recht

Es ist spanisches Recht anzuwenden, wenngleich bei einem Handelskauf stets die Vereinbarung zwischen den Parteien vorrangig ist.

Unser Service

  1. Vertragsgestaltung nach spanischem Recht, nach Vorgabe der deutschen oder Schweizer Vertragsvereinbarungen.
  2. Erstellung einer Schiedsvereinbarung, sodass im Streitfall nicht die langsamen spanischen Gerichte angerufen werden müssen.
  3. Eintragung des Vertrages in das sogenannte Register für bienes muebles in Spanien.

Eintragungsfähig in das Register sind:

  • Mietverträge mit Kaufoption
  • Leasingverträge
  • Beschlagnahmeverfügungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
  • Hypotheken auf beweglichen Gütern
  • Pfandrechte

Auf welche Güter beziehen sich die Rechte?

  • Flugzeuge und Schiffe
  • Kraftfahrzeuge
  • Industriemaschinen, Filmproduktionsmaterial, Baukran, Betriebsstätteninventar, u. a.
  • Steuerpflichten in Spanien beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt

In das Register für bewegliche Güter können privatschriftliche Verträge oder auch notarielle Kaufverträge unter Eigentumsvorbehalt eingetragen werden und diese unterliegen nicht der Übertragungssteuer (ITP) in Spanien, sondern der Dokumentensteuer, und der Regelsatz je nach Region zwischen 1 - 1,5 % schwankt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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