Unternehmenskauf: Beurkundungspflicht beim Asset Deal?

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In der juristischen Beratungspraxis erleben wir oft Käufer, die einen Asset Deal wünschen, um sich die Kosten einer notariellen Beurkundung zu sparen.

Bekannt ist meist, dass der gesamte Unternehmensverkauf dann beurkundungspflichtig ist, wenn ein GmbH-Anteil, oder ein Grundstück Teil der Übertragung sind. 

Was oft übersehen wird: Der Unternehmenskaufvertrag muss nach § 311 b Abs. 3 BGB auch dann notariell beurkundet werden, wenn er pauschal das gegenwärtige Vermögen der GmbH betrifft (OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2010, Az.: I-19 U 145/09).

Wird eine notarielle Beurkundung nicht vorgenommen, so ist das Rechtsgeschäft nichtig. Im Gegensatz zu den Fällen der Verpflichtung zur Übertragung von GmbH-Anteilen oder von Grundstücken wird die fehlende Beurkundung nicht durch eine formell ordnungsgemäße Abtretung von Geschäftsanteilen (§ 15 Abs. 4 S. 2 BGB) oder die Auflassung und die Eintragung im Grundbuch (§ 311 b Abs. 1 S. 2 BGB) geheilt. Vielmehr ist und bleibt die Verpflichtung zur Übertragung des gesamten Vermögens unwirksam. Wurde das gesamte Vermögen gleichwohl übertragen, so können die übertragenen Gegenstände vom Veräußerer zurückgefordert werden.

Problematisch können in diesem Zusammenhang die vielfach verwendeten, sogenannten „Catch-all-Klauseln″ sein. Diesen Klauseln zufolge veräußert der Verkäufer nicht nur die konkret im Vertrag aufgeführten Vermögensgegenstände, sondern auch sämtliche anderen Vermögensgegenstände, die zu dem Unternehmen gehören, aber nicht im Vertrag aufgeführt sind.

Es ist somit genau zu betrachten, ob es sich beim konkreten Asset Deal um einen beurkundungspflichtigen Vorgang handelt.

Zu beachten ist ferner, dass auch im Rahmen des Asset Deals der Käufer nicht davor geschützt ist, unfreiwillig Pflichten zu übernehmen. Hierzu zählen zum Beispiel bei Übernahme eines ganzen Betriebs oder Betriebsteils die dort bestehenden Arbeitsverhältnisse, welche kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehen (§ 613a BGB). Weitere Sondertatbestände finden sich in § 25 HGB (Firmenfortführung) und § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers für Steuern).


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