Unternehmer-AGB und Nichtigkeiten
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Im Allgemeinen unterliegt die Vereinbarung und Ausformulierung von AGB, die zwischen Unternehmern zum Einsatz kommen, einer relativ weitgehenden Vertragsfreiheit. Auch für „Unternehmer-AGB" werden jedoch Grenzen gezogen. Insbesondere im § 879 Abs. 1 sowie in den §§ 864a und 879 Abs. 3 ABGB.
„Versteckte" Einzelbestimmungen im Sinne des § 864a ABGB werden nach Rechtsprechung und Literaturmeinung von Gesetz wegen nicht Vertragsinhalt. Es fehlt bereits an der Vereinbarung der ungewöhnlichen Klausel.
§ 879 bestimmt sich wie folgt:
§ 879. (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.
Dr. Hannes Wiesflecker
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