Unternehmereigenschaft nebenberuflich tätiger Hundezüchter

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Das AG Frankenthal hatte sich in einer Klage um die Forderung aus einem Tier-Kaufvertrag (Az.: 3cC 237/09) u.a. mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, wann eine Hundezucht als Hobby und wann als unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist. Dies war für die Frage bedeutsam, ob im Kaufvertrag über einen Hundewelpen ein wirksamer Gewährleistungsausschluss zwischen den Parteien vereinbart worden war.

Das Gericht ging von einem Verbrauchsgüterkauf im Sinn von § 474 Abs. 1 BGB aus, da die Beklagten die Hundezucht nicht zur eigenen Hundehaltung betreiben, sondern um die Welpen zu verkaufen.

Dabei sei es völlig unbeachtlich, ob sie haupt- oder nebenberuflich tätig seien. Wenn sie mindestens eine Zuchthündin hielten, die regelmäßig Welpen werfe, welche zur Einnahmeerzielung verkauft würden, so läge eine gewerbliche, unternehmerische Tätigkeit im Sinn von § 14 Abs. 1 BGB vor. Auf die Anzahl der Würfe pro Jahr und die Anzahl der Zuchthündinnen käme es nicht entscheidend an. Ebenso wenig sei von Bedeutung, ob die Züchter mit ihrer Geschäftstätigkeit die Absicht der Gewinnerzielung verfolgen. Ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegte Anbieten entgeltlicher Leistungen erfülle bereits den Tatbestand der Unternehmereigenschaft im Sinn von § 14 Abs. 1 BGB.


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