Unterschiede im Sexualstrafrecht zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht
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Im Sexualstrafrecht gelten für Jugendliche und Heranwachsende besondere Regelungen, die im Jugendgerichtsgesetz (JGG) verankert sind. Diese sollen der Persönlichkeitsentwicklung und Erziehung der jungen Menschen Rechnung tragen. Die wichtigsten Unterschiede und Besonderheiten:
1. Ziel des Jugendstrafrechts: Erziehung statt Bestrafung
Während das Erwachsenenstrafrecht vorrangig auf Strafe und Sühne abzielt, steht im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Ziel ist es, den Jugendlichen oder Heranwachsenden von weiteren Straftaten abzuhalten und ihn zu einem straffreien Leben zu befähigen.
2. Altersgrenzen und Heranwachsende
- Jugendliche (14 bis 17 Jahre): Für sie gilt immer das Jugendstrafrecht.
- Heranwachsende (18 bis 20 Jahre): Hier entscheidet das Gericht, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewandt wird. Maßgeblich ist, ob die Tat als jugendtypisch bewertet wird oder ob der Täter in seiner Reife eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen entspricht. Mit dem 21. Geburtstag ist man nicht mehr Heranwachsender nach dem Jugendgerichtsgesetz.
3. Mildernde Umstände und Strafrahmen
Im Jugendstrafrecht werden die Strafen grundsätzlich milder bemessen als im Erwachsenenstrafrecht. Es können Erziehungsmaßregeln (z. B. Weisungen oder Sozialstunden), Zuchtmittel (z. B. Jugendarrest) oder Jugendstrafe verhängt werden. Letztere ist nur bei schwerwiegenden Fällen vorgesehen und beträgt maximal 5 Jahre, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahre.
Die Strafen werden an die Persönlichkeit und den Entwicklungsstand des Jugendlichen angepasst.
4. Umgang mit Sexualstraftaten im Jugendstrafrecht
Besonders im Sexualstrafrecht wird bei Jugendlichen und Heranwachsenden genau geprüft, ob sie die Tragweite ihres Handelns und die Auswirkungen für das Opfer vollständig erfassen konnten. Häufig fließen Unreife, Gruppenzwang oder mangelndes Verantwortungsbewusstsein mildernd in die Urteilsfindung ein. Gleichzeitig wird auf eine intensive Auseinandersetzung mit der Tat (z. B. durch Therapie oder Anti-Gewalt-Training) hingewirkt.
5. Schutz der Opfer
Auch im Jugendstrafrecht wird der Opferschutz großgeschrieben. Das Strafverfahren ist jedoch oft weniger öffentlich und kann individuell auf die Bedürfnisse der jugendlichen Täter und Opfer angepasst werden, um eine erneute Traumatisierung zu vermeiden.
Fazit:
Das Jugendstrafrecht bietet jugendlichen Tätern mehr Schutz und Orientierungsmöglichkeiten, setzt aber gleichzeitig auf eine erzieherische Auseinandersetzung mit der Tat. Im Sexualstrafrecht wird besonders sensibel abgewogen, um sowohl den Schutz der Gesellschaft als auch die Perspektive des jungen Täters und des Opfers gerecht zu berücksichtigen.
Dieser Fokus auf Resozialisierung macht das Jugendstrafrecht zu einem wichtigen Instrument der Straffälligenhilfe.
Ich nehme Ihre Situation ernst und arbeite nicht nur an Ihrer rechtlichen Verteidigung, sondern stehe Ihnen auch menschlich zur Seite. Ziel ist es, eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit zu schaffen, in der Sie sich mit Ihren Ängsten und Fragen gut aufgehoben fühlen.
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Marielle Schmöe
Fachanwältin für Strafrecht
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