Unterschiede zwischen Haftprüfung und Haftbeschwerde

  • 1 Minuten Lesezeit
  • Die Haftbeschwerde hat einen Devolutiveffekt. Das bedeutet, dass die Prüfung von der nächsten Instanz vorgenommen wird. Die Haftprüfung hat keinen Devolutiveffekt.
  • Bei der Haftprüfung nach § 118 Abs. 1 StPO kann eine mündliche Verhandlung erzwungen werden, bei der Haftbeschwerde ist eine solche nach § 118 Abs. 2 StPO nur nach dem Ermessen des Gerichts anzuordnen.
  • Die Haftprüfung kann öfter vorgenommen werden, die Haftbeschwerde hingegen kann nur einmal eingelegt werden.
  • Bei der Haftprüfung werden regelmäßig auch Tatsachen durch die mündliche Verhandlung überprüft, bei der Haftbeschwerde erfolgt hingegen regelmäßig eine Rechtsprüfung, ausnahmsweise wird eine mündliche Verhandlung anberaumt.
  • Die mündliche Verhandlung der Haftprüfung ist spätestens nach zwei Wochen anzuberaumen.

Ob man bei einer Untersuchungshaft die Haftbeschwerde einlegen sollte oder eine Haftprüfung vorzunehmen sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab. Auch wenn auf den ersten Blick alles für eine Haftprüfung spricht, so ist es nicht ausgeschlossen, dass die Haftbeschwerde im Einzelfall den Ansprüchen des Beschuldigten gerechter wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Ariana Taher

Beiträge zum Thema