Untersuchungshaft - Haftbefehl - Haftprüfung und Haftbeschwerde

  • 17 Minuten Lesezeit

Wie kann ich Mandant werden? Wie geht es weiter?

Rufen Sie an und teilen Sie mir folgende Daten vorzugsweise per Email mit, da wir selbst eine Besuchserlaubnis benötigen:

1) Name und Geburtsdatum des Inhaftierten

2) Ort der Inhaftierung - Polizei / Gefängnis (falls bekannt)

3) Kurze Darstellung der Notsituation (falls bekannt)

3) Name und Rufnummer für Rückfragen & E - Mailadresse

Ich fahre dann zu dem Ort der Festnahme und nehme die Verhandlungen mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Haftrichter auf. Sie können mich gerne dort treffen. Ich werde auch zugegen sein, wenn der Haftbefehl verkündet werden sollte.

Sollte sich die Person bereits in Untersuchungshaft befinden, dann organisiere ich eine Besuchserlaubnis und werde umgehend den Mandanten in der JVA aufsuchen.

Wir erheben einen Vorschuss in Höhe von 500,00 Euro bei Haftsachen und es wird gebeten, diesen vorab in unserem Sekretariat bar gegen Quittung einzuzahlen. Die spätere Verteidigung kann über eine Pflichtverteidigung oder eine Wahlverteidigung (auch Pauschalvergütung nach Absprache) erfolgen. Wir stehen für Kostentransparenz.

Nachfolgend finden Sie einige Interessante Informationen zum Thema: Untersuchungshaft

Wann muss man damit rechnen, in Untersuchungshaft zu kommen?

Sie müssen einer Tat dringend tatverdächtig sein und es muss ein Haftgrund bestehen.

Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter einer Straftat ist.

Haftgründe sind: eine schwere Straftat, Flucht, Sich-Verborgen-Halten und Verdunklungsgefahr.

Familienmitglieder können Einzelbesuchserlaubnisse bekommen. Telefongespräche werden jedoch nur im Einzelfall genehmigt. Sie (oder Ihre Familie) sollten umgehend einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, wenn Sie in Untersuchungshaft kommen sollten.

Rufen Sie mich unter 0201 - 310 460 - 0 an, um umgehend eine Besuchserlaubnis für die JVA beim zuständigen Amtsgericht zu erwirken. Wenige Stunden später kann ich dann den Betroffenen im Gefängnis besuchen und beraten.

Wie lange darf eine Untersuchungshaft denn angeordnet werden?

In der Regel können Sie bis sechs Monate, wenn der Haftbefehl nicht schon davor außer Kraft gesetzt wird, in Untersuchungshaft festgehalten werden.

Sollten die Voraussetzungen (s.o.) nicht mehr vorliegen oder eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen, dann wird der Haftbefehl aufgehoben und Sie kommen frei.

Bei umfangreichen und schwierigen Ermittlungen können Sie jedoch über die sechs Monate hinaus festgehalten werden.

Wie kann ich mich (oder mein Verteidiger sich) gegen die Untersuchungshaft zur Wehr setzen?

Untersuchungshaft setzt voraus, dass ein Haftbefehl gegen Sie erlassen wurde. Diesen erlässt der Haftrichter, welchem Sie nach Ihrer Festnahme durch die Polizei zugeführt werden.

Durch die Haftprüfung wird der Haftbefehl geprüft. Sollte der Haftrichter diesen jedoch nicht aufheben, kann gegen diese Entscheidung ein Antrag auf Haftbeschwerde eingelegt werden. Genau hierbei hilft Ihnen meine Erfahrung.

Sollten Sie länger als drei Monate in Untersuchungshaft sein und von einer Haftbeschwerde bzw. Haftprüfung keinen Gebrauch gemacht haben, wird automatisch eine Haftprüfung eingeleitet. Den Haftprüfungsantrag begründe ich schriftlich und werde Sie zu dem Haftprüfungstermin begleiten.

Zu Einzelheiten der Haftprüfung wenden Sie sich an mich. Ich beantrage grundsätzlich sofort eine Haftprüfung bei Übernahme des Mandats, um nicht wertvolle Zeit zu verschenken. In einigen Fällen kann ich erwirken, dass Sie wieder aus der Haft entlassen werden.

Dringender Tatverdacht als Haftgrund:

Sie müssen der Tat „dringend verdächtig" sein. Selbstredend ist dies Auslegungssache und wird durch mich mittels Hinzuziehung der Ermittlungsakte überprüft. Ich prüfe also, ob eine „erhebliche", „große" oder „hohe" Wahrscheinlichkeit besteht, dass Sie der Täter sind.

Entscheidend ist diesbezüglich der aktuelle Ermittlungsstand. Natürlich kann hierbei der Strafverteidiger die bisherigen Ermittlungen gegen Ihre Person in Frage stellen und dem Haftbefehl seine Grundlage entziehen.

Der Tatverdacht muss sich nämlich auf bestimmte Tatsachen stützen. Bloße Vermutungen der Ermittlungsbehörden reichen in keinem Fall aus.

Haftgrund der Flucht:

Fast formelhaft wird dieser Haftgrund bei Ausländern bejaht. Es lassen sich immer familiäre Beziehungen ins Heimatland (z.B. Polen, Russland, Albanien, Rumänien usw.) zurückverfolgen, welche den Ermittlungsbehörden eine Rechtfertigung der Annahme liefert, dass Sie sich absetzen werden, um einer Bestrafung zu entgehen.

Haftprüfungen werden oft mit dem Argument abgelehnt, dass Sie sich bei der zu erwartenden hohen Bestrafung (z.B. eine Freiheitsstrafe, welche nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann), potentiell ins Ausland absetzen könnten. Die Ergebnisse, welche ich in Strafverfahren regelmäßig erziele, zeigen genau das Gegenteil. Durch eine geschickte Verteidigung kann oft noch eine Bewährungsstrafe, bzw. eine Freiheitsstrafe, welche sodann mit einem Stellungsbefehl in einem örtlichen offenen Vollzug vollzogen werden kann, erwirkt werden.

In diesem Zusammenhang zeige ich immer Ihre meist engen Bindungen zu Ihrer Frau/Ihrem Mann, Ihren Kindern, Freunden und Bekannten in Deutschland auf. Möglicherweise haben Sie auch einen festen Beruf welchen Sie ausüben. Die Straferwartung kann, wie die vorbezeichneten Ausführungen zeigen, ebenfalls geringer sein, als zunächst angenommen.

Strafverteidigung nach Rechtskraft des Urteils, also im Vollstreckungsverfahren

Die Vollstreckungskammer und die JVA sind nunmehr zuständig. In diesem Zusammenhang sind meist zwei Themen relevant: der Zweidritteltermin und die Verlegung in den offenen Vollzug. Bei beiden Hafterleichterungen helfe ich Ihnen und schöpfe aus meinen Erfahrungen und meinen Kontakten.

Halbstrafe ist die absolute Ausnahme. Nur etwa 1,5 bis 3 % der Fälle haben Erfolg. Wichtig ist, dass der 2/3 Termin und die Entlassung frühzeitig vorbereitet wird. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die Stellungnahme des Anstaltsleiters von besonderer Wichtigkeit.

Die Verlegung in den offenen Vollzug setzt voraus, dass ein gut begründeter Antrag gestellt wird. So erhöhen Sie die Chancen einer Verlegung.

Setzen Sie sich mit mir in Verbindung und bringen Sie die nötigen Unterlagen zur Besprechung mit. Ich werde die Person, welche inhaftiert ist, besuchen, um das weitere Vorgehen abzusprechen und alles Weitere zu veranlassen.

Wie kann ich in Erfahrung bringen, ob und wo jemand in Untersuchungshaft ist?

Sollten Sie (z.B. als Familienangehöriger) ein berechtigtes Interesse nachweisen können, dann können Sie sich bei der örtlichen Polizei danach erkundigen. Bringen Sie hierzu bitte Ihre Ausweispapiere mit. Selbstverständlich kann ich diese Recherche auch für Sie übernehmen.

Wenden Sie sich direkt an die JVA. Adressen der JVA Essen und NRW finden Sie hier:

Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen

http://www.justiz.nrw.de/AL/justizbehoerden/justizvollzug/index.html

Justizvollzugsanstalt in Essen

JVA Essen: http://www.jva-essen.nrw.de/

Krawehlstr. 59, 45127 Essen, Tel: 0201 - 7246 - 0 Fax: 0201 - 7246 - 415

Organisierte Kriminalität - Internationaler Drogenschmuggel - Banden - Handel mit nicht geringer Mengen: ein häufiger Haftgrund:

Große Verfahren brauchen gute und erfahrene Betreuung. Ob ein Kilo oder ein paar Gramm. Ob Festnahme, Hausdurchsuchung, Anklage oder Gerichtsverhandlung: Sie brauchen jemanden, der Ihre Sprache spricht und Ihre Akten sorgfältig auf- und durcharbeitet. Verteidigung in solchen Prozessen bedeutet, dass man mit den Gerichten und der Staatsanwaltschaft - schon im Ermittlungsverfahren - die richtigen Weichen stellt und in Kommunikation tritt.

Lassen Sie sich von Qualität überzeugen und genießen Sie eine persönliche Betreuung und Verteidigung. Mit meiner Zeit und intensiver persönlicher Betreuung Ihres Verfahrens, fängt meine Verteidigung erst an.

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist eine komplexe Materie mit vielen Möglichkeiten, welche ich als Verteidiger für Sie nutze. Dies kann dazu führen, dass Sie erheblich milder bestraft werden. Jedes dritte Verfahren meiner Kanzlei hat mit BtM zu tun. Ich erfinde das Rad nicht neu, sondern schöpfe aus meinen Erfahrungen. Marihuana, Kokain, Heroin, Amphetamine sind die häufigsten Drogen bei welchen Ihnen Handel, Schmuggel und Besitz vorgeworfen werden kann. Die Frage, ob es sich um eine geringe oder eine nicht geringe Menge handelt, ob gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, entscheidet über die Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Gegen mich ist ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden. Brauche ich einen Rechtsanwalt?

Ich berate Sie und beantrage Akteneinsicht. Sie brauchen und dürfen der Vorladung zum Vernehmungstermin nicht nachkommen. Ich äußere mich schriftlich für Sie. Ich prüfe, ob die Hausdurchsuchung rechtens war.

Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht stehen dem Verteidiger eine Vielzahl von Einflussmöglichkeiten zur Verfügung, um das Verfahren mitzugestalten und zu lenken. In NRW, welches seine Grenze zu Holland hat, sind Drogendelikte an der „Tagesordnung". Ich habe gute Kontakte zu der Staatsanwaltschaft. Bedenken Sie, dass es immer wieder die gleichen Staatsanwälte sind, welche BtM-Delikte anklagen.

Bei einer Vernehmung gilt das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann gegen Sie verwendet werden". Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen", denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Ist Ihr Auto durchsucht worden? Sind Sie in eine Beschuldigtenvernehmung gekommen? Sind Sie Opfer einer Hausdurchsuchung geworden? Dann ist es nun Zeit, sich Hilfe zu holen.

Nach Akteneinsicht kann ich eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken. Das hängt von vielen Faktoren ab, welche ich mit Ihnen besprechen werde.

Telefonüberwachung: eine Falle?

Telefonüberwachungen und anschließende Hausdurchsuchungen sind die Falle eines jeden Dealers. Meist wird nicht damit gerechnet, dass schon seit Monaten das Handy abgehört wird. Plötzlich stehen die Ermittlungsbehörden vor der Tür. Gefunden werden (nicht) geringe Mengen an Drogen, eine Feinwaage, Tütchen und Handys. Diese werden beschlagnahmt und der Beschuldigte häufig in Untersuchungshaft genommen.

Die Telefonüberwachung, manchmal auch die Käufer, sollen einzelne Verkäufe nachweisen. In den Telefonüberwachungen wird jedoch meist nicht über Mengenangaben gesprochen. Vielleicht hat man sich nur verabredet. Hier kommt einem Mandanten eine sorgfältige Auswertung der Telefonüberwachungsprotokolle, welche sich über mehrere Ordner erstrecken können, zu Gute. Die Nachweisbarkeit ist immer relativ. Meist kann man, wenn man diese auswertet, einen Teil der Taten reduzieren. Manchmal ist nichts nachweisbar. Telefonüberwachungen können überführen, aber die Praxis zeigt, dass eine gute Verteidigung diese entkräften kann.

Wie kann ich für Drogendelikte bestraft werden

Bestraft kann ich werden durch

- Geldstrafe

- Freiheitsstrafe (vollstreckbar oder auf Bewährung)

- Entziehung der Fahrerlaubnis

- Berufsverbot

- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Der Verteidiger kann, wenn er die Gesamtumstände würdigt, eine sehr realistische Prognose erstellen, um Ihnen diese Frage zu beantworten. Diesbezüglich bitte ich Sie, einen Termin mit mir zu vereinbaren, um Ihren Fall zu besprechen.

Insbesondere kann der Verteidiger auf eine Therapie statt Strafe hinwirken, § 35 BtMG. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährleitstet § 35 BtMG nämlich die Zurückstellung der Strafvollstreckung bzw. die Anrechnung der Therapie auf die zu verbüßende Strafe.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestrafung von Betäubungsmitteldelikten regional sehr variieren kann.

Was ist eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln?

Maßgeblich sind: Wirkstoffgehalt und die Anzahl der toxischen Dosen. Die Menge wird also nicht nach Gewicht der eigentlichen Substanz bestimmt. Als Verteidiger setzte ich mich mit dem Gutachten über den Wirkstoffgehalt auseinander, welches die Staatsanwaltschaft regelmäßig einholt. Dies bestimmt manchmal über die Frage, ob Ihnen ein Verbrechen oder ein Vergehen zur Last gelegt werden kann.

VORSICHT: Die Einfuhr von nicht geringen Mengen an Betäubungsmitteln wird in der Regel mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft. Es besteht demnach die Gefahr, dass Sie keine Bewährungsstrafe mehr erhalten, sondern eine vollstreckbare Freiheitsstrafe.

Mindestwerte des BGH (Bundesgerichtshof) für „nicht geringe Mengen:

Heroin = 1,5 g

Kokain = 5,0 g

Cannabis = 7,5 g

LSD = 6,0 g

Ecstasy = 30 g

Das bedeutet z.B.: Dass 7,5 g THC etwa 75 g Marihuana sind, oder 6,0 g LSD etwa 300 Trips sind.

Wann verjähren Drogendelikte?

Vergehen nach § 29 BtMG verjähren (auch bei besonders schweren Fällen) nach fünf Jahren.

Verbrechen i. S. d. §§ 29a, 30, und 30a BtMG verjähren nach 20 Jahren.

Aktuelle Entscheidungen zum Betäubungsmittelstrafrecht:

Betäubungsmittelstrafrecht ist ein dynamisches Rechtsgebiet, welches durch aktuelle Rechtsprechung weiterentwickelt wird. Ich lege großen Wert darauf, immer über die neusten Entscheidungen informiert zu sein, um Sie optimal verteidigen zu können. Hier ein Auszug aus der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum BtM-Recht:

Zur Frage wann eine vollendetes Handeltreiben mit BtM vorliegt:

„Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum Gewinn bringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt." (BGH 2005)

Zum Verhältnis von Einfuhr und Handeltreiben von BtM:

„Erfolgt die Einfuhr von Betäubungsmitteln mit dem Ziel des gewinnbringenden Umsatzes, so geht sie als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf, sofern es sich nicht um eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge handelt." (BGH 2005)

Zum Betäubungsmittelerwerb mit unterschiedlicher Zweckbestimmung:

„Ist ein Teil der vom Angeklagten erworbenen Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf, ein anderer zum Eigenverbrauch bestimmt, so liegt bei einer nicht geringen Menge Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge § 29a I Nr. 2 BtMG vor. Ist auch die restliche Eigenverbrauchsmenge nicht gering, ist Tateinheit mit Besitz einer nicht geringen Menge nach § 29a I Nr. 2 BtMG gegeben, bei einer darunter liegenden Eigenverbrauchsmenge dagegen Tateinheit mit dem Erwerb nach § 29 I Nr. 1 BtMG." (BGH 2005)

Zur Bandenabrede:

„Für die Annahme einer Bandenabrede ist es nicht erforderlich, dass sich sämtliche Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden." (BGH 2005)

§ 31 BtMG: Die Waffe des Verteidigers:

§ 31 BtMG besagt:

Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter

1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder

2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

Ich weise in meiner Beratung immer auf die Möglichkeiten, welche der § 31 BtMG bietet, hin. Der § 31 BtMG ist nicht für jedes Verfahren geeignet und sollte erst dann in Betracht gezogen werden, wenn es „keinen anderen Ausweg mehr gibt". Immerhin müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass Sie jemanden anderen mit dem § 31 BtMG belasten. Ob dies Repressalien zur Folge haben könnte, gehört zu den in einer Beratung zu klärenden Fragen.

§ 31 BtMG ist, neben der Telefonüberwachung, mit der häufigste Grund, warum Verfahren wegen des Verstoßes gegen das BtMG eingeleitet werden. Ein Großdealer wird geschnappt und wird in seiner Vernehmung zum Beispiel sämtliche Käufer benennen und belasten. Meist erfolgt unmittelbar danach dann eine Hausdurchsuchung bei den Betroffenen und Ermittlungsverfahren werden eingeleitet.

Der BGH hat 2005 eindeutig entschieden:

„Die Kooperation eines Beschuldigten mit den Ermittlungsbehörden, wodurch bislang nicht bekannte oder an unbekanntem Ort gelagerte Betäubungsmittelmengen sichergestellt werden, kann die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 und 2 BtMG erfüllen"

Ich betreue Sie bundesweit in Ihrem Strafverfahren.

Drogentherapie / Therapie statt Strafe:

Drogentherapien (stationär / ambulant), Methadonprogramm, § 35 Therapie statt Strafe sind Aspekte, welche ich bei der Betreuung eines Mandats im Betäubungsmittelbereich berücksichtige.

Ich stelle den Kontakt zu den einzelnen Organisationen her und werde die vorbenannten Einflussmöglichkeiten in Ihrem Strafverfahren zu Ihren Gunsten nutzen.

Einzelheiten werden in einem persönlichen Gespräch mit dem Mandanten geklärt. Dieser entscheidet mit mir, welchen Weg er einschlagen will.

Sie wurden im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln angetroffen?

Beachten Sie immer, dass nunmehr verschiedene Verfahren auf Sie zukommen können.

Zum einen ein Strafverfahren, wegen des Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch und / oder das Betäubungsmittelgesetz. Ein Bußgeldverfahren wegen des Verstoßes gegen das Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitengesetz.

Aber auch Ihre zuständige Führerscheinstelle ist an Ihrem Verhalten interessiert (es gilt grundsätzlich: Betäubungsmittelkonsumenten sind nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet!)

Diese Verfahren können aus Sie kumulativ also auch alternativ auf Sie zukommen.

Vereinbaren Sie mit mir einen Termin und lassen Sie sich beraten! Hier ist was wir für Sie machen können:

Der Nachweis einer Cannabisbeeinflussung im Straßenverkehr erfolgt durch die Bestimmung von THC und dessen Abbauprodukten im Blut.

THC (Tetrahydrocannabiol) wird bei der Aufnahme durch Rauchen sehr schnell vom Blutkreislauf aufgenommen. Bereits wenige Minuten nach Beendigung der Inhalation erreicht der THC-Spiegel sein Maximum. Es entsteht zunächst das psychoaktive 11-Hydroxy-THC (im Befundbericht des toxikologischen Gutachtens meist als „11-OH-THC THC Metabolit bezeichnet). Dieses wird zunächst in der Leber abgebaut. Durch Metabolismus (chemische Veränderung, Abbau) entsteht im weiteren Verlauf die inaktive THC-COOH (THC Carbonsäure). Dieser Abbauwert wird im Verwaltungsverfahren von der Behörde als Wert herangezogen, um einen gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabiskonsum bei dem Betroffenen feststellen zu können.

Beachten Sie immer, dass der sichere Nachweis von THC im Blut den Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG erfüllt!

Bei hohen THC-COOH Werten ist nicht von einem einmaligen Konsum auszugehen. Dies hat zur Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde sie als gelegentlichen oder gar regelmäßigen Cannabiskonsumenten einstufen wird. Von dieser behördlichen Einstufung hängt das Schicksal Ihrer Fahrerlaubnis ab.

Beachten Sie, dass jeder, der Drogen (außer Cannabis) nimmt oder von ihnen abhängig ist, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist!

Auch die Begehung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, kann nach § 2 Abs. 4 StVG zu einer Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen führen.

Bei Cannabis erfolgt eine Differenzierung zwischen dem regelmäßigen Konsum - THC-COOH Werte ab 150,00 ng/ml - (bei regelmäßigen Konsumenten wird in der Regel von einer Nichteignung ausgegangen) und von gelegentlichen Konsumenten - THC-COOH Werte ab 75,00 ng/ml (diesem kann eine Eignung zuerkannt werden, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiven Stoffen, keine Persönlichkeitsstörung und kein Kontrollverlust vorliegt).

In den meisten Fällen von Cannabis und Straßenverkehr wird die Fahrerlaubnis, bei einer Ungeeignetheit gem. Anlage 4 FeV, gem. § 46 Abs. 1 FeV entzogen.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel dann, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

- gelegentlicher Cannabiskonsument (THC-COOH Wert ab 75,00 ng/ml)

- 1 ng/ml aktives THC bei der Tatfahrt

- Cannabisbedingte Aus- und / oder Auffallerscheinungen

Beachten Sie, dass bei der Konsumkombination von Cannabis und Alkohol grundsätzlich von der Nichteignung zum Führen eines Fahrzeugs auszugehen ist, was die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben wird!

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass bereits der bloße Konsum von Stoffen, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, zu der Annahme führt, dass der Betroffene den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gerecht wird.

Eine Ausnahme gilt bei der Einnahme von verschreibungsfähigen Stoffen gem. Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes und bei gelegentlichem Cannabiskonsum, wenn der Betroffene zwischen Konsum und Fahren trennen kann.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren" muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger", egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinen Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert" den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren".

In diesem „Zwischenverfahren" stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren" genannt. Nach dem ergangenen Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.

Wie kann ich Rechtsanwalt Clemens Louis als Pflichtverteidiger beiordnen lassen?

Ich kann mich In Ihrem Verfahren von Anfang an als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Spätestens mit der Zustellung der Anklage kann folgendes vom Gericht bestimmt werden:

„Ihnen soll ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie können binnen einer Woche einen - Essener - Anwalt Ihrer Wahl benennen. Anderenfalls wird das Gericht von Amts wegen Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnen."

Dann sollten Sie sich mit mir in Verbindung setzen, denn ich vertrete regelmäßig Mandanten vor Amts- und Landgerichten in Essen, im gesamten Ruhrgebiet und auch bundesweit als Pflichtverteidiger.

Die Frage, ob Sie mich als Pflichtverteidiger „beiordnen" lassen können, erfragen Sie einfach telefonisch bei mir und ich leite bei Bedarf einen Antrag an das zuständige Gericht weiter. Ein Anruf aus dem deutsche Festnetz: 0201 - 310 460 - 0 ist Ihr Einsatz.

Sollten Sie jedoch das Gericht entscheiden lassen, wer Ihr Verteidiger sein soll, sollten Sie sich später nicht ärgern, wenn Sie mit diesem unzufrieden sind. Bedenken Sie auch, dass Sie einen Pflichtverteidiger nur in großen Ausnahmen (z.B. bei einem Vertrauensbruch) wechseln können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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