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Unverbindliche Flugzeiten sind unzulässig

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Flugunternehmen dürfen keine Tickets mit unverbindlichen Flugzeiten verkaufen. Ansonsten könnten sie ohne Einschränkung zulasten der Reisenden von der vereinbarten Leistung abweichen.

Wird ein Flug gebucht, sind verschiedene Kriterien zu beachten: Viele Reisende ziehen etwa einen Direktflug vor und wollen außerdem morgens losfliegen, um einen Urlaubstag zu gewinnen. Umso ärgerlicher ist es natürlich, wenn das Flugunternehmen die vereinbarten Leistungen - wie etwa die Flugzeiten - kurzfristig ändert.

Flugzeiten jederzeit änderbar?

Ein Flugunternehmen behielt sich im Kleingedruckten die jederzeitige Änderung der Flugdaten - also der Flugzeiten, Zwischenlandungen sowie Streckenführung - vor. So erschien etwa während des Buchungsvorgangs auf der Internetseite in einem weiß unterlegten Textfeld die Angabe „Unverbindliche Flugzeiten - Änderungen vorbehalten". Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hielt dieses Vorgehen aber für unzulässig. Schließlich könnte das Flugunternehmen ohne triftigen Grund zulasten der Urlauber von den Flugzeiten abweichen, obwohl die nach der Buchung von einem festen Abflugzeitpunkt ausgehen. Der Streit endete vor Gericht.

Verbindliche Angabe der Flugdaten nötig

Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Düsseldorf verstieß die Regelung des Flugunternehmens gegen § 308 Nr. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Vorbehalt, die Flugdaten einfach ändern zu können, ist damit unwirksam. Im schlimmsten Fall könnte die Fluggesellschaft sonst ohne jegliche Einschränkung die Flugdaten wie z. B. die Flugzeit zulasten des Urlaubers ändern, ohne einen triftigen Grund dafür zu haben. Schließlich war nicht geregelt worden, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Grenze Abweichungen zulässig sind. Kurz: Sofern die Flugzeiten noch nicht verbindlich feststehen, dürfen sie auf dem Ticket auch nicht angegeben werden.

(LG Düsseldorf, Urteil v. 04.07.2012, Az.: 12 O 224/11)

(VOI)

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