Unwirksame Bauvertragsklauseln im Baurecht
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Klauseln in Verträgen sind heute Standard. Die Vorfrage ist immer, ob diese Klauseln auch wirksam sind. In diesem Beitrag geht es um unwirksame Klauseln, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer verwendet. Der Auftraggeber ist mithin der Verwender der Klauseln. Verwender ist immer derjenige, auf dessen Veranlassung die Einbeziehung der vorformulierten Ertragsbedingungen erfolgt. Eine solche Klausel darf weder überraschend noch intransparent sein noch den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Dann ist die Klausel unwirksam. Das hat zur Rechtsfolge, dass die Klausel keine Wirkung entfaltet. Das bedeutet, diese Klausel als nicht geschrieben gilt und rechtlich nicht beachtet wird. Im Nachfolgenden sollen unwirksame Klauseln aufgezeigt werden.
So ist eine Klausel, die besagt, dass der Auftragnehmer nur dann eine Vergütung erhält, wenn der Auftraggeber vom Bauherrn ebenfalls bezahlt wird, unwirksam. Auch eine Klausel, die einen Tagessatz von 0,5 %, höchstens 5 % der Auftragssumme für eine Vertragsstrafe im Bauvertrag vorsieht, ist unwirksam, da dieser Tagessatz viel zu hoch ist. In vielen Verträgen findet sich auch der Hinweis, dass der Auftragnehmer nicht berechtigt ist, eine Sicherheitsleistung nach § 650f BGB zu fordern. Eine solche Klausel wäre unwirksam. Die zur Sicherung des Unternehmers getroffene Absicherung durch eine Klausel kann vertraglich nicht abbedungen werden. Deshalb kann der Handwerker müde lächeln, wenn er eine solche Klausel vorfindet. Auch die Klausel: Massenänderungen auch über 10 % ändern die Einheitspreise nicht, es sei denn, dass der Wert dieser Änderungen die ursprüngliche Auftragssumme um mehr als 20 % übersteigt oder unterschreitet, ist unwirksam. So ist ebenfalls die Klausel: Die vereinbarten Festpreise schließen Nachforderungen jeglicher Art aus, unwirksam. Ebenso die Klausel, dass der Handwerker anerkennt, dass in dem Pauschalvertrag auch alle die Arbeiten enthalten sind, die nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung benannt sind, ist unwirksam, da sie das Risiko von Ausschreibungsfehler einseitig auf den Handwerker abwälzt. Ferner ist die Klausel unwirksam: Minderleistungen, bedingt durch Planänderungen oder Ausführungsänderungen werden besonders ermittelt und vom Pauschalpreisvertrag abgesetzt. Auch diese Klausel ist unwirksam, da sie dem Auftraggeber gestattet, den vertraglichen Leistungsumfang einseitig zu kürzen. Gleichfalls die Klausel: Die dem einer Auftragnehmer übergebenen Unterlagen gelten als vollständig, wenn dieser nicht binnen drei Tagen Widerspruch erhebt, ist unwirksam, da sie zu einer pauschalen Haftungsfreizeichnung des Auftraggebers führt. Ebenfalls die Klausel: Der Auftraggeber übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Ausführungsunterlagen, jedoch bleibt die Haftung des Auftraggebers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unberührt ist ebenfalls unwirksam, da die Bereitstellung von Ausführungsunterlagen eine Hauptpflicht des Auftraggebers darstellt und eine solch weitgehende Haftungsbeschränkung unwirksam ist. Gleichfalls unwirksam: Eine auch länger als drei Monate dauernde Unterbrechung berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Vertragskündigung, da das Sonderkündigungsrecht nach § 6 Abs. 7 VOB/B ausgeschlossen wird. Dies wäre ein Eingriff in die VOB/B. Auch unwirksam: Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn der Auftraggeber sie schriftlich angeordnet hat, und entsprechende Stundenlohnberichte des Auftragnehmers spätestens am folgenden Arbeitstag dem Auftraggeber zur Anerkennung vorgelegt wurden. Ebenso unwirksam: Bedenken gegen diese Unterlagen (Pläne und Leistungsverzeichnisse) hat der Auftragnehmer noch vor Vertragsschluss mitzuteilen. Die Klausel ist unangemessen, da die Prüfungspflicht von § 4 Abs. 3 VOB/B einfach vorverlegt wird. Zudem unwirksam: Kommt der Auftragnehmer seiner Prüfungspflicht nach § 4 Abs. 3 VOB/B nicht nach, so haftet er für die dadurch bedingten Mehrkosten allein. Diese Klausel führt dazu, dass der Auftragnehmer die volle Haftung treffen soll und führt zu einer unzulässigen Haftungsfreistellung der übrigen Baubeteiligten.
Noch ein Wort zur VOB/B. Bei der VOB/B handelt sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen. Also ist die VOB/B rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingung zu werten. Der Bundesgerichtshof spricht davon, dass die VOB/B als Klauselwerk rechtlich privilegiert ist, sofern kein Eingriff in die VOB stattfindet. Das bedeutet, dass die VOB/B als Ganzes vereinbart ist. Das ist sie in den wenigsten Fällen, da insbesondere bei öffentlichen Ausschreibungen zahlreiche Eingriffe in die VOB/B vorliegen und somit die VOB/B als Ganzes nicht mehr privilegiert ist. Das bedeutet, dass jede Klausel einzeln auf dem Prüfstand kommen kann und dahingehend geprüft werden kann, ob die Klausel unangemessen, überraschend oder intransparent ist. Dies kann dann zur Unwirksamkeit der Klausel führen, was für den Auftragnehmer nur positiv sein kann. Ich denke dabei an die Vorschrift der Schlusszahlungsfalle nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, die vorsieht, dass Nachforderungen ausgeschlossen sind. Diese Schlusszahlungsfalle hat gravierende Konsequenzen, da man als Auftragnehmer dann bereits aus formalen Gründen keine Nachforderungen mehr geltend machen kann. Wenn diese Klausel für unwirksam erklärt wird, hat der Auftragnehmer keine Schwierigkeiten seine Forderungen durchzusetzen. Die VOB/C gilt ebenfalls als Allgemeine Geschäftsbedingung. Dies ist durch eine Vielzahl von oberlandesgerichtlichen Entscheidungen geklärt. Auch diese Klauseln können einzeln auf den Prüfstand kommen. Viele Handwerker meinen, dass sie sich bei Verbrauchern immer auf die VOB/C, insbesondere auf die Abrechnungsvorschriften des Abschnitts 5 berufen können. Hier sind für den Handwerker insbesondere die Übermessungsvorschriften interessant. Jedoch muss dem Handwerker klar sein, dass die VOB/C nicht per se einfach vereinbart ist, sondern sie muss wirksam in den Vertrag mit einbezogen sein. Die stellt bei Unternehmen als Vertragspartner kein Problem dar, da bei Vereinbarung der VOB/B die VOB/C automatisch mit einbezogen ist (§ 1 Abs. 1 VOB/B). Bei Verbrauchern ist es jedoch so, dass eine Einbeziehung der VOB/C nur dann stattfindet, wenn dem Verbraucher diese Regelungen auch tatsächlich zur Kenntnis gebracht werden. Hierzu reicht es nicht aus, auf Internetseiten oder Google zu verweisen. Vielmehr müssen den Endverbraucher diese Regelung sichtbar zur Kenntnis gebracht werden. Am besten sollte Endverbraucher diese Regelung auch unterschreiben. Vielfach erlebt man in der Rechtsanwaltspraxis, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen einfach nach Vertragsschluss nachgeschoben werden oder erst mit der Schlussrechnung der Gegenseite zur Kenntnis gebracht werden. Das ist natürlich zu spät. Eine Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur bei Vertragsschluss erfolgen. Das bedeutet, dass bereits mit dem Angebot der Gegenseite die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis gebracht werden müssen.
Carsten Seeger
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