Unwirksamer Unterhaltsverzicht bewirkt Rechtsfolge nach der Unterhaltsrechtsreform 08

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Der BGH hat mit Urteil vom 2. Februar 2011, Az.: XII ZR 11/09 folgende Leitsätze aufgestellt: Hält ein ehevertraglich vereinbarter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt der richterlichen Ausübungskontrolle nicht stand, so muss die anzuordnende Rechtsfolge im Lichte des Unterhaltsrechts und damit auch der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform und deren Änderungen gesehen werden. Deshalb ist zu berücksichtigen, dass § 1570 BGB nur noch einen auf drei Jahre begrenzten Basisunterhalt vorsieht, der aus kind- und elternbezogenen Gründen verlängert werden kann.

Eine richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes für alle Altfälle, in welchen es um unwirksame Vereinbarungen vor dem 01.01.2008 geht, und diesbezügliche Rechtsfolgen.

Der unterhaltspflichtige Ehemann hatte gegen ein Urteil des OLG Revision eingelegt, da dieses die seit Einführung der Unterhaltsrechtsreform geltende Erwerbsobliegenheit der Ex-Ehefrau übersehen hatte.

Dieser Argumentation schloss sich der BGH in seiner Entscheidung an und führte hierzu in den Entscheidungsgründen wie folgt weiter aus:

Wenn die Berufung eines Ehegatten auf den Ausschluss einer Scheidungsfolge der Ausübungskontrolle nicht standhält, so wird allerdings nicht notwendigerweise die vom Gesetz vorgesehene, aber vertraglich ausgeschlossene Scheidungsfolge in Vollzug gesetzt. Vielmehr sei es, so die Ausführungen des BGH, Sache des Richters, diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt.

Dabei darf der Richter den durch den Ehevertrag benachteiligten Ehegatten nicht besser stellen, als dieser ohne die vertragliche Regelung stünde. Die im Rahmen der Ausübungskontrolle anzuordnende Rechtsfolge muss deshalb im Lichte des Unterhaltsrechts, damit aber auch der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform und deren Änderungen, gesehen werden.

Dagegen kommt - entgegen der Auffassung der Revision - eine Heranziehung des § 1578b BGB jedenfalls für die Frage einer Befristung des Betreuungsunterhalts nicht in Betracht, da § 1570 BGB insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält.

Nicht ausgeschlossen ist allerdings nach Ansicht des Bundesgerichtshofes, dass eine Herabsetzung des Unterhalts auf das Niveau des angemessenen eigenen Lebensbedarfs nach dem Rechtsgedanken des§ 1578b Abs. 1 BGB stattfindet, wie es bereits mehrfach vom BGH entschieden wurde.


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