Verwahrentgelte (Negativzinsen) von Banken u. Sparkassen zurückholen!

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Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 4. Februar 2025 (Aktenzeichen XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23, XI ZR 183/23) erklärt Klauseln zu Verwahrentgelten ("Negativzinsen") in Verträgen über Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten für unwirksam. Diese Praxis verstößt gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und widerspricht dem Vertragszweck von Sparguthaben. Während bei Girokonten Verwahrentgelte unter bestimmten Umständen zulässig sind, müssen die Klauseln transparent und verständlich sein. Betroffene sollten zunächst die Bank oder Sparkasse schriftlich auffordern, die Verwahrentgelte den Konten wieder gutzuschreiben und bei ausbleibender Reaktion, nach Fristablauf, einen Anwalt einschalten. Musterschreiben sind auf der Webseite www.kanzlei-haas.de oder bei Verbraucherschutzzentralen verfügbar.

Verbraucherfreundliches Urteil sollte meines Erachtens von Bank- und Sparkassenkunden genutzt werden: Vor der Zinswende sahen sich einige Banken und Sparkassen veranlasst negativ- Zinsen auf Bankguthaben zu berechnen. Diese Praxis wurde durch eine Änderung der AGB rechtlich umgesetzt die Verwahrentgelte vorsahen. Diese AGB Regelungen sind nichtig, falls diese nicht im Einzelfall (meines Erachtens kaum vorstellbar) doch nicht gegen das Transparenzgebot verstoßen, dies, da die Berechnung von Negativzinsen dem Charakter von Sparanlagen die einen sicheren Vermögensaufbau ermöglichen sollen entgegenstehen. Seit 2020 waren Klagen anhängig, mit welchen Verbraucherverbände die Klauseln rechtlich hatten überprüfen lassen.

Am 4. Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den Urteilen mit den Aktenzeichen XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23 entschieden, dass Klauseln zu Verwahrentgelten ("Negativzinsen") in Verträgen über Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Der XI. Zivilsenat stellte fest, dass die von verschiedenen Banken und einer Sparkasse verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Insbesondere bei Tagesgeld- und Sparkonten widersprechen Negativzinsen dem Vertragszweck, da sie das Sparguthaben mindern und somit Treu und Glauben verletzen. Bei Girokonten sind Verwahrentgelte grundsätzlich zulässig, jedoch nur, wenn die entsprechenden Klauseln transparent und für den Verbraucher verständlich formuliert sind.

Ich empfehle Betroffenen die zunächst Anwaltskosten für sich und die Banken bzw. Sparkassen vermeiden wollen selbst schriftlich (Einschreiben Einwurf, ist am sichersten) oder in Textform (vial Mail) gegenüber der Bank zu fodern die Verwahrentgelte wieder den betroffenen Konten gut zuschreiben. Es sollte eine Frist gesetzt werden. Sollte die angeschriebene Bank oder Sparkassen nicht reagieren, empfehle ich nach Fristablauf einen Anwalt mit der rechtlichen Intererssenwahrung zu beauftragen. Ein Musterschreiben finden Sie auf unserer Kanzlei Homepage www.kanzlei-haas.de oder auf Websites der Verbraucherschutzzentralen. Ich wünsche Ihnen und Ihrer Rechtssache, wie immer nur eins: Das Allerbeste!

Foto(s): Martin Josef Haas


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